Das Versorgungsamt will meinen Grad der Behinderung (GdB) senken oder mein Schwerbehindertenausweis soll geändert werden – was kann ich tun?

Von Rechtsanwalt Jürgen Kanthak, Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen.

Der Brief aus dem Versorgungsamt kommt – und er kündigt eine Änderung des GdB an

Viele Menschen mit Schwerbehinderung erhalten irgendwann einen Brief des Versorgungsamtes: Der Grad der Behinderung (GdB) soll überprüft und möglicherweise gesenkt werden – oder der Antrag auf GdB, oder GdB-Erhöhung wird abgelehnt.

Der GdB orientiert sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung  (VersMedV) und hier insbesondere an § 2 Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze. Diese Grundsätze werden bei der Begutachtung  im Schwerbehindertenrecht und im Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich angewandt.

Die Versorgungsmedizinischen Grundätze werden auf Empfehlung eines beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten unabhängigen Sachverständigenbeirat errichtet bzw. fortentwickelt.

Im Mittelpunkt steht nicht allein die Diagnose, sondern die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe im Alltag. Im Raum Mayen-Koblenz und in ganz Rheinland-Pfalz kommt diese Verschärfung bei den Betroffenen zunehmend an.

Warum ist der GdB so wichtig?

Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Konsequenzen sind weitreichend:

  • Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag: Von 384 Euro (GdB 20) bis 7.400 Euro (GdB 100 oder Merkzeichen H/Bl) nach § 33b EStG.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Vorzeitige Altersrente ab 62 Jahren bei GdB 50 (§ 37 SGB VI).
  • 5 Tage Zusatzurlaub und Freistellung von Mehrarbeit (§ 208 SGB IX).
  • Vergünstigungen durch Merkzeichen: z.B. ÖPNV-Freifahrt (G, aG), Kfz-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen.

Seit dem 03. Oktober 2025 gilt die 6. Verordnung zur Änderung der Versrogungsmedizn-Verordnung: Was sich konkret ändert

  • Orthopädische Erkrankungen: Wirbelsäulenbeschwerden werden nun stärker an der tatsächlichen Bewegungseinschränkung und nachgewiesenen neurologischen Ausfällen gemessen.
  • Psychische Erkrankungen: Depressionen und Angststörungen erhalten nur noch dann einen höheren GdB, wenn nachgewiesene Behandlungsresistenz oder erhebliche Alltagseinschränkungen dokumentiert sind.
  • Herzerkrankungen und innere Leiden: Neue Leistungsparameter; rein subjektive Beschwerdeangaben reichen für hohe GdB-Werte nicht mehr aus.

Für Bestandsinhaber gilt: Der GdB kann nur dann geändert werden, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse tatsächlich verändert haben (§ 48 SGB X). Die neuen VersMedV-Kriterien allein rechtfertigen keine rückwirkende Absenkung eines bestehenden, rechtmäßig festgestellten GdB.

Wie lege ich Widerspruch ein?

Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch ist an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz zu richten. Entscheidend:

  • Akteneinsicht beantragen und alle Gutachten prüfen lassen.
  • Eigene Arztberichte einholen: Funktionseinschränkungen konkret dokumentieren, nicht nur Diagnosen.
  • GdB-Bildung prüfen: Bei mehreren Behinderungen wird kein einfacher Additionswert gebildet – Fehler bei der Gesamtbewertung sind nicht selten.
  • Klage beim Sozialgericht: Mit unabhängigem Sachverständigengutachten als möglichem Gamechanger.

Rechtsanwalt Jürgen Kanthak von der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen ist Fachanwalt für Sozialrecht seit 1998 und nennt das Schwerbehindertenrecht (Grad der Behinderung, Nachteilsausgleiche) ausdrücklich als Schwerpunkt. Mit mehr als 25 Jahren sozialrechtlicher Erfahrung begleitet er Mandanten durch Versorgungsamt und Sozialgericht mit der nötigen Sachkunde. Mehr zu Rechtsanwalt Kanthak erfahren Sie hier.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Versorgungsamt meinen GdB einfach so senken?

Nein. Eine Absenkung setzt nach § 48 SGB X eine nachgewiesene wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Neue VersMedV-Kriterien allein rechtfertigen keine rückwirkende Absenkung bestehender Bescheide.

Was passiert, wenn mein GdB unter 50 fällt?

Sie verlieren den Status als schwerbehinderter Mensch. Damit entfallen besonderer Kündigungsschutz, erhöhte Steuerpauschbeträge und bestimmte Merkzeichen – mit  finanziellen Folgen.

Kann ich rückwirkend einen höheren GdB anerkennen lassen?

Grundsätzlich gilt der festgestellte GdB ab dem Monat der Antragstellung.

Was kostet das Verfahren vor dem Sozialgericht?

Für Kläger in der ersten Instanz keine Gerichtskosten (§ 183 SGG). Bei Obsiegen werden notwendige außergerichtliche Kosten erstattet. Prozesskostenhilfe ist bei entsprechender Bedürftigkeit möglich.

Kann ich mein Merkzeichen unabhängig vom GdB anfechten?

Ja. Merkzeichen werden rechtlich selbstständig geprüft und können separat angefochten werden.


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