Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht
Das Badezimmer wurde renoviert, das Dach neu gedeckt oder die neue Heizungsanlage eingebaut – und jetzt liegt eine Rechnung vor, die deutlich über dem Kostenvoranschlag oder schlicht überhöht erscheint. Viele Hausbesitzer in Mayen und der Eifel zahlen aus Unsicherheit oder sozialem Druck, ohne die Rechnung zu hinterfragen. Das ist ein Fehler. Denn das Werkvertragsrecht gibt Ihnen klare Rechte – und nicht selten lässt sich ein erheblicher Teil der Forderung erfolgreich reduzieren oder abwehren.
Der Handwerksvertrag ist rechtlich ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk, der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Vergütung. Haben Sie einen genauen Preis schriftlich vereinbart, gilt dieser – Punkt. Schwieriger wird es, wenn der Preis nicht oder nur unverbindlich festgelegt wurde.
Nach § 632 BGB gilt als Vergütung die übliche Vergütung, wenn kein konkreter Preis vereinbart wurde. Die „übliche Vergütung“ entspricht dem, was unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung nach allgemeiner Verkehrsauffassung für vergleichbare Werkleistungen gezahlt wird – nicht mehr. Überhöhte Stundensätze oder aufgeblähte Materialkosten sind nicht automatisch geschuldet.
Ein Kostenvoranschlag (§ 649 BGB a.F., jetzt § 650c BGB) ist grundsätzlich nicht rechtsverbindlich – er ist eine Schätzung, kein Festpreisangebot. Allerdings: Übersteigt die tatsächliche Vergütung den Kostenvoranschlag wesentlich, muss der Unternehmer den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Tut er das nicht, verliert er seinen Anspruch auf den Mehrbetrag – jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Information den Vertrag gekündigt hätte.
Was „wesentlich“ bedeutet, ist nicht gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung geht in der Regel bei einer Überschreitung von mehr als 15–20 % von einer wesentlichen Überschreitung aus, die eine Hinweispflicht auslöst.
Ein besonders wichtiger Hinweis: Wenn Sie mit dem Handwerker vereinbart haben, dass ein Teil des Werklohns ohne Rechnung „schwarz“ gezahlt wird, führt das nach der Rechtsprechung des BGH zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzArbG. In diesem Fall haben Sie als Auftraggeber keine Mängelrechte und der Handwerker keinen Vergütungsanspruch. Lesen Sie dazu: Keine Rechtsschutzmöglichkeit bei Schwarzgeldabrede im Baurecht.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen kennt Werkvertragsstreitigkeiten aus seiner täglichen Praxis. Er prüft, ob die in Rechnung gestellten Positionen berechtigt sind, ob Mängelrechte bestehen, die einen Abzug rechtfertigen, und wie Sie Ihre Position in einer Auseinandersetzung mit dem Handwerker optimal durchsetzen. Privates Baurecht gehört zu seinen erklärten Tätigkeitsfeldern.
Nein. Bei begründeten Einwänden (Mängel, überhöhte Preise, fehlende Vereinbarung) können Sie die Zahlung ganz oder teilweise zurückhalten. Eine Zahlung „unter Vorbehalt“ ist möglich, aber weniger vorteilhaft als eine vollständige Verweigerung mit schriftlicher Begründung.
Vergütungsansprüche des Handwerkers verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Handwerker davon Kenntnis hatte. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB).
Das Unternehmerische Pfandrecht (§ 647 BGB) existiert zwar, ist aber in der Praxis selten durchsetzbar. Bei Immobilien gibt es ein Recht auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB) – was eine rechtzeitige anwaltliche Beratung umso wichtiger macht.
Grundsätzlich nein – ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung. Nur ein ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ vereinbartes Angebot bindet den Handwerker an den genannten Betrag.
Sie können Nacherfüllung verlangen (Fristsetzung!), bei Fehlschlagen die Mängel selbst beseitigen lassen und die Kosten abziehen, den Werklohn mindern oder – bei erheblichen Mängeln – den Vertrag rückabwickeln. Eine vollständige Verweigerung der Zahlung setzt jedoch in der Regel voraus, dass das Werk unbrauchbar ist.
Sie haben eine überhöhte Handwerkerrechnung erhalten oder streiten über die Qualität der Arbeit? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, prüft Ihre Rechtslage. Kontakt über das Kontaktformular oder Tel. 02651 98 90-88.
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