Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Die GmbH & Co. KG ist eine der beliebtesten Rechtsformen im deutschen Mittelstand. Sie verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit den steuerlichen Vorteilen der Kommanditgesellschaft. Doch im Erbfall offenbart sie eine Komplexität, die viele unterschätzen: Denn hier sterben nicht eine, sondern zwei Gesellschaften gleichzeitig – zumindest aus erbrechtlicher Sicht. Als Fachanwalt für Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen erkläre ich, was im Erbfall bei der GmbH & Co. KG gilt und welche Regelungen Sie jetzt treffen müssen.
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft. Sie hat zwei Arten von Gesellschaftern: den persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten). Das Besondere: Bei der GmbH & Co. KG ist der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine GmbH – die sogenannte Komplementär-GmbH. Die Kommanditisten sind in der Regel die Unternehmer selbst oder ihre Familienmitglieder.
Daraus folgt eine Zweiteilung, die im Erbfall entscheidend ist. Es gibt nicht nur eine Gesellschaft, sondern zwei:
Wer eine GmbH & Co. KG vererbt, muss beide Gesellschaften im Blick haben. Wer nur eine davon regelt, hat das Problem nur halbiert.
Warum die Unternehmensnachfolge in der Personengesellschaft eigenen Regeln folgt, erkläre ich in dem verlinkten Fachbeitrag.
Der häufigste Fall in der Praxis: Der Unternehmer ist Kommanditist der GmbH & Co. KG. Er stirbt. Was passiert?
Nach § 177 HGB wird die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit dessen Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil ist also bereits kraft Gesetzes vererblich – ohne dass es einer besonderen Klausel im Gesellschaftsvertrag bedarf. Soweit so gut.
Das Besondere aber ist: Der Kommanditanteil geht nicht auf die Erbengemeinschaft als Ganzes über – wie es beim GmbH-Anteil der Fall ist. Er geht im Wege der sogenannten Sondererbfolge unmittelbar auf die einzelnen Erben über, und zwar entsprechend ihrer Erbquote. Jeder Erbe wird damit eigenständig Kommanditist. Der Kommanditanteil teilt sich also automatisch auf.
Was das in der Praxis bedeutet:
Hat der Erblasser drei Kinder und hält einen Kommanditanteil von 100.000 Euro, erben die drei Kinder jeweils einen Kommanditanteil von 33.333 Euro – direkt, ohne Umweg über die Erbengemeinschaft. Jedes Kind ist damit selbstständig Kommanditist und kann seine Gesellschafterrechte eigenständig ausüben.
Das klingt zunächst sauber. Es birgt aber ein erhebliches Risiko: Ohne qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann nicht gesteuert werden, wer Kommanditist wird. Auch ein Kind, das nicht im Unternehmen tätig ist, wird automatisch Gesellschafter – mit allen Informations- und Kontrollrechten.
Der Vergleich mit der GmbH macht den Unterschied besonders deutlich. Bei der GmbH gehen Anteile im Erbfall auf die Erbengemeinschaft als Ganzes über. Diese muss einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 18 Abs. 1 GmbHG) und kann Gesellschafterrechte nur gemeinschaftlich ausüben. Das führt zu Blockaden – aber auch zu einer gewissen Einheit.
Bei der KG ist das anders. Die Sondererbfolge bewirkt, dass jeder Erbe sofort eigenständig handeln kann. Das verhindert Blockaden, schafft aber ein neues Problem: Die Gesellschafterstruktur kann sich innerhalb weniger Generationen erheblich zersplittern. Aus einem Kommanditanten werden drei, aus drei werden neun – ohne dass die verbleibenden Mitgesellschafter darauf Einfluss haben.
Wer die Gesellschafterstruktur schützen will, muss den Gesellschaftsvertrag aktiv gestalten.
Bei der typischen GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter. Und hier liegt einer der zentralen Vorteile der Rechtsform: Die GmbH ist als juristische Person unsterblich. Sie stirbt nicht, wenn ihr Alleingesellschafter stirbt.
Was jedoch stirbt – oder jedenfalls verändert sich –, sind die Anteile an der Komplementär-GmbH. Diese Anteile gehören zum Nachlass des Unternehmers und gehen nach den Regeln des GmbH-Rechts auf die Erben über: kraft Gesetzes, ohne Zustimmung der Mitgesellschafter, gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 1922 BGB.
Damit stellt sich im Erbfall bei der GmbH & Co. KG in der Regel eine Doppelfrage:
Beide Fragen müssen aufeinander abgestimmt beantwortet werden. Erhält ein Kind den Kommanditanteil, ein anderes aber den GmbH-Anteil, sind Interessenkonflikte programmiert – denn der GmbH-Anteilsinhaber kontrolliert über die Komplementärin die Geschäftsführung der KG.
Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH sinnvoll sind, erkläre ich ausführlich in meinem Beitrag Was passiert mit GmbH-Anteilen, wenn ein Gesellschafter stirbt?
Wenn der Unternehmer zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und alleiniger Geschäftsführer ist, entsteht im Erbfall eine kritische Lücke: Die GmbH ist ohne Geschäftsführer zunächst handlungsunfähig. Bis die Erben einen neuen Geschäftsführer bestellen können, können im Unternehmen keine rechtswirksamen Entscheidungen getroffen werden.
Die bewährte Lösung: die transmortale Vollmacht. Sie wird zu Lebzeiten erteilt und gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus – bis sie von den Erben widerrufen wird. Eine solche Vollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, unmittelbar nach dem Erbfall handlungsfähig zu bleiben: Rechnungen zu bezahlen, Verträge abzuschließen, das Unternehmen zu führen.
Die transmortale Vollmacht ersetzt nicht die erbrechtliche Regelung – sie überbrückt die Zeit, bis diese greift. Sie sollte Teil jedes durchdachten Nachfolgekonzepts für die GmbH & Co. KG sein.
Bei der GmbH & Co. KG müssen im Erbfall drei Dokumente aufeinander abgestimmt sein:
Fehlt eines dieser Dokumente oder stimmen sie nicht überein, entsteht eine Lücke – und Lücken im Erbfall kosten Zeit, Geld und Familienfrieden.
Ein häufiger Fehler: Der Gesellschaftsvertrag der KG enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die nur einem der drei Kinder die Nachfolge erlaubt. Im Testament wird aber ein anderes Kind als Erbe eingesetzt. Ergebnis: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht. Das Testament läuft ins Leere, das begünstigte Kind wird nicht Kommanditist.
Zu den Grundsätzen des Unternehmertestaments und dem Verhältnis von Erbrecht und Gesellschaftsrecht lesen Sie unseren Beitrag Das Unternehmertestament – was Unternehmer bei der Testamentsgestaltung beachten müssen.
Die GmbH & Co. KG ist im Erbfall kein Selbstläufer. Sie bietet zwar strukturelle Vorteile gegenüber der reinen KG – insbesondere durch die Unsterblichkeit der Komplementär-GmbH. Doch die doppelte Gesellschaftsstruktur macht die Nachfolgeplanung deutlich komplexer: Kommanditanteile, GmbH-Anteile, Sondererbfolge, Haftungsrisiken, transmortale Vollmacht – all das muss koordiniert werden.
Wer heute handelt, hat alle Gestaltungsmöglichkeiten. Wer wartet, überlässt die Nachfolge dem Gesetz. Und das Gesetz kennt keine Rücksicht auf Unternehmenskontinuität.
Was passiert beim Tod eines Kommanditisten mit seinem Anteil an der GmbH & Co. KG?
Der Kommanditanteil geht nach § 177 HGB kraft Gesetzes auf die Erben über. Bei mehreren Erben geschieht das im Wege der Sondererbfolge: Jeder Erbe wird entsprechend seiner Erbquote unmittelbar eigenständiger Kommanditist. Es entsteht – anders als bei der GmbH – keine Erbengemeinschaft an dem Anteil.
Was ist der Unterschied zwischen der Sondererbfolge bei der KG und der Erbfolge bei der GmbH?
Bei der GmbH geht der Anteil auf die Erbengemeinschaft als Ganzes über. Die Erben können Gesellschafterrechte nur gemeinsam ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Bei der KG hingegen teilt sich der Kommanditanteil automatisch auf die einzelnen Erben auf. Jeder Erbe wird sofort eigenständiger Gesellschafter – ohne Einigungserfordernis mit den anderen Miterben.
Kann man bei der GmbH & Co. KG steuern, wer Kommanditist wird?
Ja, durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der KG. Diese kann den Kreis der nachfolgeberechtigten Personen einschränken – etwa auf bestimmte Familienmitglieder oder Personen mit bestimmten Qualifikationen. Die Klausel muss zwingend mit dem Testament abgestimmt sein.
Stirbt auch die Komplementär-GmbH, wenn der Unternehmer stirbt?
Nein. Die GmbH als juristische Person ist unsterblich. Was im Erbfall übergeht, sind die Anteile an der Komplementär-GmbH. Diese gehören zum Nachlass und gehen nach den Regeln des GmbH-Rechts auf die Erben über. Die Komplementär-GmbH selbst besteht fort und bleibt handlungsfähige persönlich haftende Gesellschafterin der KG.
Haften die Erben persönlich für Schulden der GmbH & Co. KG?
Als Kommanditisten grundsätzlich nur mit ihrer Hafteinlage.
Was ist eine transmortale Vollmacht und warum ist sie bei der GmbH & Co. KG wichtig?
Eine transmortale Vollmacht wird zu Lebzeiten erteilt und gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie ermöglicht es einer Vertrauensperson, unmittelbar nach dem Erbfall die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern – bis die Erben rechtlich vollständig in ihre Gesellschafterstellung eingetreten sind und Entscheidungen treffen können.
Müssen Gesellschaftsvertrag der KG, Satzung der GmbH und Testament aufeinander abgestimmt sein?
Zwingend. Alle drei Dokumente regeln Teile derselben Nachfolge – und widersprechen sie sich, gilt im Zweifel das Gesellschaftsrecht. Testament und Erbvertrag laufen ins Leere, wenn sie mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht übereinstimmen.
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