Sie haben vor einigen Jahren einen Kredit aufgenommen – für Ihre Immobilie, Ihr Auto oder eine andere Investition. Die Zinsen waren damals hoch, und Sie haben längst darüber nachgedacht, ob es eine Möglichkeit gibt, sich günstiger zu refinanzieren oder die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzubekommen. Was viele Verbraucher bis heute nicht wissen: Enthält die Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag bestimmte Fehler, hat die Widerrufsfrist möglicherweise nie zu laufen begonnen – und ein Widerruf ist unter Umständen noch heute möglich.
Grundsätzlich gilt: Verbraucherdarlehensverträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden (§ 355 BGB). Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß und vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Enthält die Belehrung Fehler – etwa falsche oder unvollständige Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB –, beginnt die Frist gar nicht oder erst später zu laufen.
In der Praxis haben viele Banken und Sparkassen insbesondere zwischen 2010 und 2016 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Typische Fehler: unklare Angaben zum Verzugszinssatz, fehlende oder falsche Beschreibung der Berechnungsweise der Vorfälligkeitsentschädigung, mangelhafte Pflichtangaben zu verbundenen Verträgen.
Der BGH hat die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einer Reihe von Entscheidungen präzisiert. Mit Urteil vom 8. Oktober 2024 (Az. XI ZR 19/23) entschied der BGH zugunsten eines Darlehensnehmers, der 2012 einen Immobiliendarlehensvertrag abgeschlossen hatte: Der Widerruf im Jahr 2019 war noch wirksam, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war – mit der Folge, dass die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden konnte. Das Urteil ist besonders relevant für Verträge, die zwischen 2010 und 2016 abgeschlossen wurden.
Allerdings hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az. XI ZR 85/22) auch klargestellt: Geringfügige Fehler in der Widerrufsbelehrung – etwa bei der Angabe der Fälligkeiten einzelner Teilzahlungen – berechtigen nicht automatisch zu einem unbefristeten Widerruf. Es kommt auf den konkreten Fehler und seine Auswirkung auf die Verständlichkeit der Belehrung für den Durchschnittsverbraucher an.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeitet neben seinen Fachgebieten Familien- und Verkehrsrecht auch allgemeine Zivilrechtsfragen rund um Verträge und Forderungen. Die Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehler, die Einschätzung der Erfolgschancen und die außergerichtliche sowie gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gehören zu seinem Leistungsspektrum. Mandanten aus der Eifel, dem Rhein-Mosel-Raum und bundesweit wenden sich mit diesen Fragen an die Kanzlei.
Ja – wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, beginnt die 14-tägige Frist nicht zu laufen. Allerdings hat der BGH die Anforderungen an einen solchen „ewigen Widerruf“ schrittweise verschärft. Nicht jeder formale Fehler reicht heute noch aus. Eine anwaltliche Prüfung ist unerlässlich.
Bei einem wirksamen Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Sie müssen das empfangene Kapital zurückzahlen, die Bank muss Ihnen die geleisteten Zinsen sowie ggf. eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erstatten.
Ja, der BGH hat den Widerruf auch bei Kfz-Darlehensverträgen grundsätzlich anerkannt (zuletzt Az. XI ZR 113/21 vom 4. Juni 2024). Bei verbundenen Verträgen nach § 358 BGB kann ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags auch zur Rückgabe des Fahrzeugs führen.
Auch Prolongationsvereinbarungen können unter Umständen eigenständige Widerrufsrechte begründen, wenn dabei neue Pflichtangaben hätten erteilt werden müssen. Das ist ein besonders differenzierter Bereich, der genauer anwaltlicher Analyse bedarf.
Bei einer Vorfälligkeitsentschädigung oder einem Zinsvorteil von mehreren tausend Euro ist die Prüfung in aller Regel wirtschaftlich sinnvoll. Die Anwalts- und Gerichtskosten stehen häufig in einem günstigen Verhältnis zum möglichen Erstattungsanspruch.
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