Sie haben Ihren Traum verwirklicht – eine Immobilie in der Region Mayen, im Landkreis Mayen-Koblenz oder anderswo in Deutschland. Doch einige Monate nach dem Einzug treten Risse im Mauerwerk auf, der Keller läuft voll, Schimmel bildet sich hinter den Wänden oder die Heizungsanlage versagt ihren Dienst. Was zunächst wie normaler Verschleiß wirkt, entpuppt sich oft als teurer Sachmangel – und die Frage stellt sich: Wer haftet, und was können Sie tun?
Nahezu jeder notarielle Kaufvertrag beim privaten Immobilienkauf enthält die Klausel „gekauft wie gesehen“ oder einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Dieser klingt endgültig – ist es aber nicht. § 444 BGB durchbricht diesen Ausschluss unmissverständlich: Wer als Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, kann sich auf keinen Haftungsausschluss berufen. Arglist liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel bewusst nicht offenbart – dazu gehört auch das bewusste Verharmlosen oder Verschleiern.
Als Sachmangel gilt nach § 434 BGB jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit. Wohnräume müssen grundsätzlich trocken, bewohnbar und frei von gesundheitsschädlichen Stoffen wie Schimmel oder Asbest sein – und zwar auch bei älteren Gebäuden.
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. IX ZR 28/23) die Rechte von Käufern deutlich gestärkt: Wer arglistig über wesentliche Mängel täuscht, verliert das Recht auf Nachbesserung und muss den Vertrag vollständig rückabwickeln. Auch scheinbar kleinere Mängel können „wesentlich“ sein, wenn sie die Nutzung der Immobilie beeinträchtigen. Bereits mit Urteil vom 21. Juni 2024 (Az. V ZR 79/23) hatte der BGH klargestellt: Erhebliche Wandfeuchtigkeit ist stets ein Sachmangel – unabhängig vom Alter des Gebäudes und selbst dann, wenn der Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.
Typische Fälle, in denen Gerichte eine Aufklärungspflicht und arglistiges Verschweigen bejaht haben: bekannte Feuchteschäden oder Schimmelbefall, frühere Überschwemmungen des Kellers, eingebaute Schadstoffe (Asbest, Formaldehyd), verschwiegene Baumängel oder nicht genehmigte Umbauten.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeitet neben seinen Fachgebieten Familien- und Verkehrsrecht auch allgemeine Zivilrechtsmandate – darunter komplexe Immobiliensachen – mit langjähriger Berufserfahrung. Er prüft Ihren Kaufvertrag und die Beweislage, bewertet realistisch Ihre Erfolgsaussichten und vertritt Sie konsequent gegenüber dem Verkäufer, dessen Versicherung und vor Gericht. Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet sind willkommen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Rücktritt vom Kaufvertrag – wann ist das möglich?
Nein. § 444 BGB durchbricht den Ausschluss, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kannte und ihn bewusst nicht offenbart hat. Ein Irrtum genügt nicht – aber bedingter Vorsatz (Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen) reicht aus.
Je nach Schwere des Mangels können Sie Nachbesserung (Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers), Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder – bei so schwerwiegenden Mängeln, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist – den vollständigen Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen.
Das ist die Kernherausforderung. Indizien können frühere Reparaturarbeiten, Handwerkerrechnungen, Versicherungsschäden, Aussagen von Nachbarn, frühere Exposés mit abweichendem Inhalt oder ein Sachverständigengutachten sein, das zeigt, dass der Mangel bereits beim Verkauf erkennbar war.
Bei normalen Sachmängeln beträgt die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Übergabe der Immobilie. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst ab Kenntnis des Käufers von Mangel und Person des Verkäufers beginnt (§ 199 BGB), aber spätestens nach zehn Jahren eintritt.
Bei einem Streitwert im sechsstelligen Bereich – wie es bei Immobilien üblich ist – rechtfertigen sich die Anwaltskosten in aller Regel. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese bei gedecktem Risiko die Kosten. Ein erstes klärendes Gespräch gibt Ihnen Klarheit über Ihre Chancen.
Sie haben Mängel an Ihrer Immobilie entdeckt und fragen sich, ob der Verkäufer haftet? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte, Mayen, steht Ihnen für eine erste Einschätzung zur Verfügung. Nutzen Sie das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie direkt an: Tel. 02651 98 90-88.
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