Der Instagram-Account nach dem Tod – dürfen Erben wirklich alles?


Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte, Mayen


Ein Sänger gewinnt eine Castingshow, wird bekannt, baut sich auf Instagram eine Community auf – Tausende Follower, hunderte Beiträge, ein digitales Leben. Zwei Jahre später stirbt er. Seine Frau erbt alles. Auch den Instagram-Account.

Sie nutzt ihn weiter. Postet Erinnerungen. Hält die Community am Leben. Bis der Konzern Meta das Konto in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Ab diesem Moment: kein Login, kein Posting, keine aktive Nutzung mehr. Nur noch Zuschauen.

Die Witwe klagt. Und bekommt – nach einem langen Rechtsweg – vollumfänglich Recht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 (Az. 13 U 116/23) entschieden: Erben dürfen einen geerbten Instagram-Account nicht nur lesen – sie dürfen ihn auch aktiv weiternutzen. Posten, kommentieren, interagieren – das alles ist vom Erbrecht gedeckt.

Eine Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen. Denn fast jeder Mensch hinterlässt heute digitale Spuren – Accounts, Profile, Abonnements, Daten. Und die wenigsten haben geregelt, was damit nach ihrem Tod passieren soll.

Als Rechtsanwalt in Mayen erkläre ich, was das Urteil bedeutet, welche Rechte Erben an digitalen Konten haben – und wie Sie Ihren digitalen Nachlass schon heute sinnvoll regeln können.


1. Der Fall: Meta und ein Rechtsstreit um Zugriffsrechte

Geklagt hatte die Ehefrau und Alleinerbin enes Gewinner der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ im Jahr 2017. Nach seinem Tod 2019 nutzte sie weiterhin seinen Instagram-Account, bis das Unternehmen Meta – Betreiber von Instagram – den Account in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzte. walek-rechtsanwaelte

Im Gedenkzustand erscheint vor dem Profilnamen der Zusatz „In Erinnerung an“. Inhalte bleiben sichtbar – aber weder die Witwe noch sonst jemand kann sich einloggen oder Beiträge veröffentlichen. Der Account ist eingefroren.

Die Erbin klagte zunächst auf lesenden Zugang und forderte später im Berufungsverfahren zusätzlich die Möglichkeit, das Konto auch aktiv weiternutzen zu dürfen.

Das Landgericht Oldenburg entschied in erster Instanz: Die Witwe hat zumindest ein Leserecht – also das Recht, die Inhalte des Accounts einzusehen. Die aktive Nutzung verweigerte das Gericht. Die Witwe legte Berufung ein.

Das OLG Oldenburg gab ihr in vollem Umfang Recht. Das OLG Oldenburg bejahte die Frage. Nach Überzeugung des OLG haben Erben einen Anspruch darauf, den vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers zu bekommen, inklusive aktiver Nutzungsmöglichkeit.


2. Die rechtliche Grundlage – Gesamtrechtsnachfolge gilt auch im Digitalen

Das Urteil steht auf einem soliden gesetzlichen Fundament.

§ 1922 BGB – alles geht über

Einen rechtlichen Unterschied zwischen „analogem“ und „digitalem“ Nachlass macht das Erbrecht nicht: Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen auf den Erben über, also auch der digitale Nachlass.

Das bedeutet: Wer erbt, tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – auch in dessen Vertragsverhältnis mit Meta, dem Betreiber von Instagram. Das nennt sich Gesamtrechtsnachfolge.

Das BGH-Grundsatzurteil von 2018

Das OLG Oldenburg baut auf zwei wegweisenden Entscheidungen des BGH auf: BGH, 12.07.2018 (III ZR 183/17) – dem sogenannten Facebook-Urteil. Der Nutzungsvertrag eines Social-Media-Accounts geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht stehen einem erbrechtlichen Zugangsanspruch entgegen.

Das war 2018 eine Grundsatzentscheidung – aber sie ließ eine wichtige Frage offen: Dürfen Erben den Account nur lesen – oder auch aktiv nutzen? Diese Frage hat das OLG Oldenburg nun beantwortet.

Keine höchstpersönlichen Leistungen

Meta hatte argumentiert, der Account sei auf den ursprünglichen Nutzer zugeschnitten und daher nicht übertragbar. Das OLG wies das zurück.

Das OLG Oldenburg stellt klar: Weder die vertraglichen Pflichten des Plattformbetreibers noch die Nutzung durch den Accountinhaber sind höchstpersönlicher Natur. Der Account geht vollständig auf den Erben über – inklusive der Möglichkeit, Beiträge zu veröffentlichen oder mit Followern zu interagieren. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die technische Leistung der Plattform durch den Wechsel des Kontoinhabers nicht verändert.

Meta stellt schlicht eine technische Plattform bereit – und diese Plattform funktioniert unabhängig davon, wer sie nutzt. Das macht den Nutzungsvertrag vererbbar – vollständig, nicht nur teilweise.


3. Was dürfen Erben konkret – und was nicht?

Das Urteil gibt Erben starke Rechte. Aber es gibt auch Grenzen.

Was Erben dürfen

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass Erben nicht nur ein passives Leserecht, sondern auch ein aktives Nutzungsrecht an einem Instagram-Konto des Erblassers zusteht. walek-rechtsanwaelte

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Login mit den vorhandenen oder neu gesetzten Zugangsdaten
  • Einsicht in alle vorhandenen Inhalte, Nachrichten und Daten des Accounts
  • Veröffentlichung neuer Beiträge im Namen des Accounts
  • Interaktion mit Followern – Kommentare, Antworten, Direktnachrichten
  • Verwaltung des Accounts – Profilinformationen ändern, Inhalte löschen
  • Kündigung des Nutzungsvertrags mit der Plattform
  • Monetarisierung – sofern der Account wirtschaftlich genutzt wurde

Was Grenzen setzt

Das Recht zur aktiven Nutzung ist nicht unbegrenzt. Einschränkungen ergeben sich aus verschiedenen Quellen:

Persönlichkeitsrechte Dritter: Wer in den Direktnachrichten des Verstorbenen kommuniziert hat, hat ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre. Erben dürfen Nachrichten lesen – aber nicht unkontrolliert verwenden oder veröffentlichen.

Urheberrecht: Veröffentlichte Inhalte Dritter – Fotos, Texte, Musik – sind urheberrechtlich geschützt. Erben treten zwar in den Nutzungsvertrag ein, erwerben aber nicht automatisch die Urheberrechte an fremden Inhalten.

AGB der Plattform: Meta und andere Plattformbetreiber können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen für den Todesfall vorsehen. Diese Regelungen sind nach dem OLG-Urteil zwar nicht geeignet, das gesetzliche Erbrecht vollständig auszuhebeln – aber sie können die Art der Nutzung beeinflussen.

Testament des Erblassers: Hat der Erblasser selbst geregelt, was mit seinem Account nach dem Tod passieren soll – etwa: „Mein Instagram-Account ist sofort zu löschen“ –, ist diese Anordnung bindend. Das Erbrecht schützt auch den Willen des Erblassers, digital keine Spuren zu hinterlassen.

Praxishinweis: Wer als Erbe auf den Account eines Verstorbenen zugreift, sollte das mit Bedacht tun. Beiträge, die im Namen des Verstorbenen veröffentlicht werden, können rechtliche Folgen haben – etwa wenn dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt oder falsche Eindrücke erweckt werden.


4. Was bedeutet „Gedenkzustand“ – und was können Erben dagegen tun?

Meta versetzt Instagram-Konten Verstorbener standardmäßig in den Gedenkzustand, sobald der Tod gemeldet wird. Das Profil bleibt sichtbar, aber kein Login ist mehr möglich.

Das OLG Oldenburg hat klargestellt: Plattformbetreiber können sich nicht auf einseitige Plattformregeln oder Gedenkfunktionen berufen, wenn diese den gesetzlichen Erben den Zugriff faktisch verwehren. Erben haben Anspruch auf die vollständige Übernahme des Benutzerkontos, einschließlich aller Funktionen. walek-rechtsanwaelte

Was Erben praktisch tun können

  1. Erbenstellung nachweisen – gegenüber Meta reicht in der Regel ein Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments. Stellen Sie den Nachweis schriftlich und so früh wie möglich.
  2. Formellen Antrag stellen – Meta bietet ein Formular für Angehörige an. Fordern Sie darin ausdrücklich nicht nur Leserechte, sondern die vollständige Übergabe des Accounts.
  3. Im Streitfall klagen – Verweigert Meta den aktiven Zugang trotz Nachweises der Erbenstellung, haben Erben nach dem OLG-Urteil eine belastbare Rechtsgrundlage für eine Klage.

Praxishinweis: Das Urteil des OLG Oldenburg ist nach aktuellem Stand rechtskräftig. Die Revision wurde zwar zugelassen, von Meta jedoch offenbar nicht eingelegt. Das Urteil gilt damit als rechtskräftig. Das gibt Erben eine starke Ausgangsposition – aber rechtssichere Durchsetzung erfordert anwaltliche Begleitung. Wenden Sie sich an Walek Rechtsanwälte in Mayen.


5. Welche digitalen Accounts und Werte gehören zum Nachlass?

Das OLG-Urteil betrifft Instagram – aber die Grundsätze gelten weit darüber hinaus. Die Grundsätze des OLG Oldenburg und des BGH strahlen weit über Instagram hinaus.

Social-Media-Accounts

Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, LinkedIn, X (ehemals Twitter) – alle diese Plattformen haben Nutzungsverträge, in die Erben kraft Gesamtrechtsnachfolge eintreten. Für jeden dieser Dienste gilt nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Oldenburg dasselbe Grundprinzip: Der Account ist vererbbar, und der Erbe kann grundsätzlich vollen Zugang verlangen.

E-Mail-Konten

Gmail, GMX, Outlook – das Postfach eines Verstorbenen ist Teil seines Nachlasses. Erben haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang. Zu beachten ist das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG): Es schützt die Kommunikation – aber nach der BGH-Rechtsprechung von 2018 steht es dem Erbrecht nicht entgegen.

Online-Banking und Bezahldienste

Bankkonten, PayPal-Konten, Online-Banking-Zugänge – auch diese gehören zum Nachlass. Finanzinstitute müssen nach Legitimation der Erben Kontozugänge und Informationen eröffnen. Die bloße Bereitstellung von Datenkopien ohne funktionalen Zugang kann zur Nichterfüllung des vertraglichen oder titulierten Zugangsanspruchs führen.

Abonnements und digitale Käufe

Netflix, Spotify, Amazon Prime – laufende Abonnements enden nicht automatisch mit dem Tod. Erben können sie kündigen – oder, soweit vertraglich möglich, weiternutzen. Digitale Käufe (Musik, Filme, E-Books) sind dagegen häufig nur lizenziert, nicht verkauft – hier schränken die AGB der Anbieter die Vererblichkeit oft erheblich ein.

Kryptowährungen – Sonderfall

Kryptowerte sind zivilrechtlich Vermögensgegenstände und fallen nach § 1922 BGB in den Nachlass. Hier gilt jedoch eine wichtige technische Besonderheit: Entscheidend für den tatsächlichen Zugriff ist nicht ein übergehender Nutzungsvertrag, sondern die Verfügungsmacht über den Private Key. Und fehlende Schlüssel können den Wert faktisch vernichten.

Wer Kryptowährungen besitzt und keine Vorkehrungen für den Todesfall trifft, riskiert, dass seine Erben den Wert nie erhalten können – selbst wenn das Erbrecht ihnen theoretisch zusteht.


6. Was sollten Sie jetzt tun? Der digitale Nachlass in der Nachlassplanung

Das OLG-Urteil ist ein Meilenstein – aber es löst nicht das grundlegende Problem: Die meisten Menschen haben keinen Plan für ihren digitalen Nachlass.

Schritt 1: Bestandsaufnahme machen

Welche Accounts, Abonnements und digitalen Werte besitzen Sie? Eine strukturierte Liste – mit Plattform, Benutzername und Zugangsdaten – ist der erste Schritt. Diese Liste sollte sicher verwahrt, aber für Vertrauenspersonen auffindbar sein.

Schritt 2: Im Testament regeln

Durch Testament oder Erbvertrag können digitale Positionen gezielt einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmern zugewendet werden. Alternativ kann auch verfügt werden, dass bestimmte Accounts zu schließen und Daten oder Datenträger zu löschen sind, gegebenenfalls auch ohne vorherige Einsichtnahme.

Wer seinen Instagram-Account nicht in den Händen seiner Erben sehen will, kann das ausdrücklich anordnen. Wer ihn einer bestimmten Person übertragen will – nicht dem Gesamterben, sondern etwa einem engen Freund – kann das als Vermächtnis ausgestalten.

Schritt 3: Digitale Vorsorgevollmacht erteilen

Neben dem Testament empfiehlt sich eine digitale Vollmacht: eine Person Ihres Vertrauens, die im Todesfall sofort handeln kann – bevor Plattformen den Account sperren, bevor Fristen ablaufen, bevor wichtige Daten verloren gehen.

Schritt 4: Zugangsdaten sichern

Passwörter, PINs, Private Keys – all das nützt dem Erben nichts, wenn er es nicht kennt. Ein Passwort-Safe (verschlüsselt, sicher aufbewahrt, für Vertrauenspersonen erreichbar) ist heute kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Schritt 5: Plattform-eigene Regelungen nutzen

Meta bietet die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen – eine Person, die nach dem Tod bestimmte Einstellungen vornehmen kann. Das ist kein vollständiger Ersatz für erbrechtliche Regelungen, aber ein sinnvoller erster Schritt.


7. Checkliste: Digitaler Nachlass – was Sie jetzt prüfen sollten

  • Haben Sie eine Bestandsliste Ihrer Accounts, Abonnements und digitalen Werte?
  • Sind Ihre Zugangsdaten sicher verwahrt und für einen Vertrauensmenschen auffindbar?
  • Enthält Ihr Testament oder Erbvertrag Regelungen zum digitalen Nachlass?
  • Haben Sie geregelt, welche Accounts gelöscht und welche weitergegeben werden sollen?
  • Haben Sie einen Nachlasskontakt bei Meta/Instagram eingerichtet?
  • Besitzen Sie Kryptowährungen? → Ist der Private Key gesichert und auffindbar?
  • Haben Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch digitale Konten umfasst?
  • Ist Ihr Testament nach größeren Lebensveränderungen – Heirat, Scheidung, Kauf von Immobilien, Aufbau digitaler Präsenzen – noch aktuell?

Wenn Sie auch nur eine Frage mit „Nein“ beantworten: Sprechen Sie mit uns.


8. FAQ – Häufige Fragen zum digitalen Nachlass und Social-Media-Accounts


Erbe ich den Instagram-Account meines verstorbenen Partners automatisch?

Ja – sofern Sie Erbe sind und keine gegenteilige Regelung im Testament besteht. Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers, einschließlich seiner digitalen Vertragsbeziehungen, auf den Erben über. Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass das auch das Recht zur aktiven Nutzung umfasst. Praktisch müssen Sie die Erbenstellung gegenüber Meta nachweisen – per Erbschein oder beglaubigter Testamentsabschrift.


Meta hat den Account meines Mannes in den Gedenkzustand versetzt. Was kann ich tun?

Stellen Sie zunächst einen formellen Antrag bei Meta und weisen Sie Ihre Erbenstellung nach. Verweigert Meta den aktiven Zugang, haben Sie nach dem Urteil des OLG Oldenburg (Az. 13 U 116/23) eine belastbare rechtliche Grundlage, um den vollständigen Zugang einzuklagen. Lassen Sie sich dabei anwaltlich begleiten.


Darf ich nach dem Tod meines Mannes in seinem Namen auf Instagram posten?

Nach dem OLG-Urteil: Ja, grundsätzlich. Als Erbe sind Sie in den Nutzungsvertrag eingetreten und dürfen den Account aktiv nutzen – also auch posten. Zu beachten ist dabei, dass Persönlichkeitsrechte Dritter gewahrt bleiben und keine irreführenden Inhalte veröffentlicht werden. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung, bevor Sie aktiv werden.


Was passiert mit dem Instagram-Account, wenn kein Erbe bekannt ist oder alle ausschlagen?

Gibt es keinen Erben oder schlagen alle aus, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskus, § 1936 BGB). Damit fallen auch digitale Vertragsbeziehungen an den Fiskus. Praktisch werden diese Accounts von den Plattformbetreibern häufig nach eigenen Richtlinien behandelt, da kein Erbe Ansprüche geltend macht.


Kann ich als Erblasser verhindern, dass mein Account nach meinem Tod weitergenutzt wird?

Ja – durch eine klare Anordnung im Testament. Sie können bestimmen, dass Ihr Account sofort gelöscht werden soll, dass nur eine bestimmte Person darauf zugreifen darf oder dass keine aktive Nutzung erfolgen soll. Diese Anordnung ist für Ihre Erben bindend. Lassen Sie das rechtssicher formulieren.


Gilt das OLG-Urteil auch für andere Plattformen – Facebook, TikTok, YouTube?

Das Urteil betrifft konkret Instagram und Meta. Die rechtliche Begründung – Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, keine höchstpersönlichen Leistungen der Plattform – lässt sich jedoch auf andere Social-Media-Plattformen übertragen. Das BGH-Grundsatzurteil von 2018 betraf bereits Facebook und gilt als Leitentscheidung für das digitale Erbrecht allgemein.


Ich habe Kryptowährungen. Was müssen meine Erben wissen?

Kryptowährungen sind rechtlich Teil des Nachlasses. Der entscheidende Unterschied zu Social-Media-Accounts: Der Zugang hängt nicht von einem Vertrag mit einer Plattform ab, sondern vom Private Key. Wer den Schlüssel nicht kennt, kommt an das Vermögen nicht – unabhängig vom Erbrecht. Sichern Sie Ihren Private Key und stellen Sie sicher, dass eine Vertrauensperson ihn im Todesfall findet. Lassen Sie das im Rahmen Ihrer Nachlassplanung anwaltlich einbinden.


Reicht eine Vollmacht, oder brauche ich einen Erbschein?

Für den Zugang zu Social-Media-Accounts genügt in der Regel ein Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments. Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich. Welches Dokument welche Plattform verlangt, variiert. Im Streitfall ist ein Erbschein das sicherste Mittel.


9. Warum dieser Beitrag für Sie persönlich relevant ist

Wir leben in einer Zeit, in der digitale Identitäten reale wirtschaftliche und emotionale Werte darstellen. Ein Instagram-Account mit tausend Followern ist für viele Menschen mehr als eine Webseite – er ist ein Teil ihrer Persönlichkeit, ihrer Arbeit, ihrer Beziehungen.

Das Recht hat diese Realität erkannt. Das OLG Oldenburg hat einen wichtigen Schritt getan. Aber das Recht allein löst das Problem nicht. Es braucht Vorausschau, Planung und eine klare Regelung – solange man noch kann.

Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Sie bei der Gestaltung eines digitalen Testaments, der Aufnahme digitaler Werte in Ihre Nachlassplanung und der Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe – auch gegenüber internationalen Plattformkonzernen. Weitere Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier im Überblick.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: info(at)walek-rechtsanwaelte.de

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