von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht | Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Wer sich scheiden lässt, denkt zuerst an Unterhalt, Sorgerecht, vielleicht die gemeinsame Immobilie. Was dabei häufig unterschätzt wird: Der Versorgungsausgleich kann wirtschaftlich alles andere in den Schatten stellen. Wer 20 oder 30 Jahre verheiratet war, hat in dieser Zeit möglicherweise erhebliche Rentenanwartschaften aufgebaut – oder eben nicht, weil er oder sie Kinder erzogen und den Haushalt geführt hat.
Das Gesetz schreibt vor, dass diese Ungleichheit beim Scheitern einer Ehe ausgeglichen wird. Seit der umfassenden Reform zum 1. September 2009 gilt in Deutschland das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das das frühere Recht grundlegend modernisiert hat.
Dieser Artikel erklärt Ihnen als Laie, was der Versorgungsausgleich bedeutet, welche Rentenanrechte erfasst werden, wann Ausnahmen gelten – und warum anwaltliche Begleitung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in dieser Frage so wichtig ist.
Der Versorgungsausgleich (§§ 1 ff. VersAusglG) ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- oder Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten. Kurz gesagt: Was während der Ehe an Rentenanrechten erworben wurde, wird im Scheidungsfall hälftig geteilt.
Die zugrundeliegende Idee ist die eheliche Solidarität: Wenn ein Ehegatte beruflich zurückgesteckt hat – sei es wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Unterstützung der Karriere des anderen –, hat er oder sie weniger eigene Rentenanrechte aufgebaut. Der Versorgungsausgleich korrigiert diese Ungleichheit.
Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt – also ohne besonderen Antrag, automatisch. Das Gericht holt dafür Auskünfte bei allen in Betracht kommenden Versorgungsträgern ein.
Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist die sogenannte Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG): Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Nur die in dieser Zeit erworbenen Rentenanrechte werden ausgeglichen. Wer also schon vor der Ehe 15 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, behält diese Anrechte vollständig – sie werden nicht in den Ausgleich einbezogen.
Das VersAusglG erfasst alle Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität, die während der Ehezeit erworben wurden (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Dazu gehören im Einzelnen:
Nicht erfasst werden hingegen Kapitallebensversicherungen, die auf eine Einmalzahlung ausgerichtet sind – diese fließen ggf. in den Zugewinnausgleich ein.
Gerade bei der betrieblichen Altersversorgung und bei berufsständischen Versorgungswerken ist die Bewertung komplex und streitanfällig. Rechtsanwalt Haupt kennt diese Konstellationen aus langjähriger familienrechtlicher Praxis.
Seit der VersAusglG-Reform 2009 gilt als Regelfall die interne Teilung (§ 10 VersAusglG): Jedes einzelne Anrecht wird beim jeweiligen Versorgungsträger hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält beim selben Versorgungsträger ein eigenständiges Anrecht – also zum Beispiel ein eigenes Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zum alten Recht, bei dem meist alle Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung des einen Ehegatten zusammengefasst wurden. Heute erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein echtes eigenes Konto – mit allen Rechten und ohne Abhängigkeit vom Ex-Ehegatten.
Sehr geringwertige Anrechte werden nicht ausgeglichen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG kann das Gericht von der Teilung absehen, wenn der Ausgleichswert gering ist. Die Bagatellgrenze beträgt 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV – für das Jahr 2025 entspricht das einem korrespondierenden Kapitalwert von rund 4.284 Euro.
Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit mehrfach klargestellt, dass auch die sogenannten Grundrenten-Entgeltpunkte (Zuschlag für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI) grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind – und zwar auch dann, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, sofern das Anrecht ausgleichsreif ist (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – XII ZB 389/22; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 05.06.2024 – XII ZB 277/23). Dies ist ein Beispiel dafür, wie die BGH-Rechtsprechung den Versorgungsausgleich laufend präzisiert und für Betroffene relevante Fragen klärt.
Ja – aber nur unter strengen Voraussetzungen. § 6 Abs. 1 VersAusglG erlaubt es den Ehegatten, im Rahmen einer notariellen Vereinbarung auf den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise zu verzichten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein solcher Ausschluss nicht dazu führen darf, dass ein Ehegatte faktisch schutzlos gestellt wird.
Ein kompensationsloser Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die betroffene Person wegen Kindererziehung aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und keine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte (BGH, Beschluss vom 18.03.2009 – XII ZB 94/06). Der BGH betont, dass der Versorgungsausgleich zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zählt und in der Rangfolge gleich hinter dem Betreuungsunterhalt steht (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 447/19).
Zulässig ist ein Ausschluss hingegen, wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit vollschichtig und voneinander unabhängig erwerbstätig waren und jeder eine eigene Altersversorgung aufgebaut hat – in diesem Fall besteht kein Ausgleichsbedarf (BGH, a.a.O.).
Ob ein bestehender Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist oder einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält, ist eine der komplexesten Fragen des Familienrechts. Rechtsanwalt Haupt prüft bestehende Eheverträge auf ihre Wirksamkeit – und gestaltet neue im Sinne seiner Mandanten.
Eine einmal getroffene Versorgungsausgleichsentscheidung ist nicht für alle Zeiten in Stein gemeißelt. § 51 VersAusglG ermöglicht die Abänderung, wenn sich die Grundlagen der Entscheidung wesentlich verändert haben – etwa wenn ein Versorgungsträger insolvent wird, Anrechte erheblich in ihrem Wert steigen oder sinken oder neue Anrechte bekannt werden, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Auch der Tod eines geschiedenen Ehegatten ist relevant: Stirbt derjenige, der durch den Versorgungsausgleich Rentenanrechte abgegeben hat, kurz nach der Scheidung, kann unter Umständen ein Anpassungsanspruch nach § 37 VersAusglG bestehen – der sogenannte Rentnerversorgungsausgleich.
Der Versorgungsausgleich läuft im Scheidungsverfahren automatisch ab – aber das bedeutet nicht, dass er immer korrekt abläuft. In der Praxis gibt es zahlreiche Fehlerquellen:
Als Fachanwalt für Familienrecht prüft Rechtsanwalt Haupt die Auskünfte der Versorgungsträger, erkennt Fehler und Lücken, und sorgt dafür, dass alle relevanten Anrechte vollständig und korrekt in das Verfahren einbezogen werden. Dabei gilt: Was einmal rechtskräftig entschieden ist, lässt sich nur noch unter erschwerten Bedingungen ändern.
Sollten neben dem Versorgungsausgleich weitere Rechtsfragen entstehen – etwa zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Arbeitsrechts oder zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen –, bringt Rechtsanwalt Haupt die nötige Erfahrung mit oder koordiniert innerhalb der Kanzlei Walek Rechtsanwälte mit den jeweils spezialisierten Kollegen.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
Stehen Sie vor einer Scheidung und fragen sich, was der Versorgungsausgleich für Ihre Altersvorsorge bedeutet? Haben Sie einen Ehevertrag, dessen Wirksamkeit Sie bezweifeln? Oder haben Sie einen Abänderungsgrund für eine frühere Versorgungsausgleichsentscheidung?
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht in Mayen, steht Ihnen für eine kompetente und schnelle Einschätzung zur Verfügung – persönlich, telefonisch oder per E-Mail.
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