Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Wer zahlt wie lange und wie viel?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen

Die Trennung ist da – und jetzt?

Mit dem Tag der Trennung beginnt nicht nur eine emotionale, sondern auch eine rechtliche Zäsur. Viele Menschen, die jahrelang in einer gemeinsamen Wirtschaftsgemeinschaft gelebt haben, stehen plötzlich vor der Frage: Wer zahlt für wen – und wie lange? Diese Frage betrifft sowohl den Zeitraum der Trennung vor der Scheidung als auch die Zeit danach. Das Gesetz unterscheidet dabei klar zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt – mit erheblichen Unterschieden, die im konkreten Fall viel Geld ausmachen können.

Trennungsunterhalt: Das Recht auf Lebensstandard während des Trennungsjahres

Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, gilt: Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Ziel des Trennungsunterhalts ist es, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten den bisherigen Lebensstandard so weit wie möglich zu erhalten. Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse – also das, was die Eheleute gemeinsam erwirtschaftet und wie sie gelebt haben.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Die Berechnung folgt in der Praxis häufig der sogenannten Differenzmethode: Von den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet und halbiert. Der unterhaltspflichtige Ehegatte soll dabei einen angemessenen Selbstbehalt behalten – dieser liegt derzeit bei mindestens 1.600 Euro monatlich (Stand: 2025).

Wichtig: Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nicht arbeitet oder arbeitet weniger als möglich, dem kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden. Wenn etwa ein Ehegatte halbtags tätig ist, obwohl er vollzeitfähig wäre, kann das Gericht so tun, als würde er vollzeitig verdienen.

Nachehelicher Unterhalt: Kein Automatismus nach der Scheidung

Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Ob und in welchem Umfang danach noch Unterhalt geschuldet wird, bestimmt sich nach §§ 1569 ff. BGB. Der Grundsatz des nachehelichen Unterhalts lautet heute: Eigenverantwortung geht vor. Jeder geschiedene Ehegatte soll grundsätzlich in der Lage sein, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Nur wenn besondere Gründe vorliegen, besteht ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Das Gesetz nennt mehrere Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): Ein Elternteil, der gemeinsame Kinder betreut, kann Unterhalt verlangen, solange die Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar macht. Nach einer strengen Rechtsprechung des BGH gilt: Mit zunehmend älter werdenden Kindern steigt die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.
  • Altersunterhalt (§ 1571 BGB): Kann ein Ehegatte nach der Scheidung wegen seines Alters keine Stelle mehr finden, besteht ein Unterhaltsanspruch.
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Bei gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Erwerbstätigkeit verhindern.
  • Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu sichern – zeitlich oft begrenzt.
  • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB): Für eine Ausbildung, die wegen der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

Befristung und Begrenzung – die Rechtsprechung hat sich gewandelt

Seit der großen Unterhaltsreform 2008 und der seitdem ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nacheheliche Unterhalt deutlich restriktiver geworden. Befristungen und Begrenzungen sind die Regel. Der BGH hat in zahlreichen Urteilen klargestellt, dass auch der Betreuungsunterhalt zeitlich limitiert sein kann, wenn dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Für den Unterhaltsschuldner bedeutet das: Es lohnt sich, die Befristung frühzeitig gerichtlich einzufordern oder vertraglich zu vereinbaren. Für den Unterhaltsberechtigten bedeutet es: Wer seinen Anspruch langfristig sichern will, muss substantiiert darlegen, warum eine Erwerbstätigkeit nicht möglich oder zumutbar ist.

Unterhalt und neue Partnerschaft

Ein häufig gestelltes Thema in der Beratungspraxis: Was passiert, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft eingeht? Bei einer neuen Ehe erlischt der Unterhaltsanspruch automatisch (§ 1586 BGB). Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann der Anspruch nach der Rechtsprechung des BGH erheblich reduziert oder sogar verwirkt werden, wenn die Beziehung eheähnlichen Charakter hat.

Was ist jetzt zu tun?

Ob Sie Unterhaltsansprüche geltend machen oder sich gegen eine Forderung verteidigen wollen – in beiden Fällen ist professionelle anwaltliche Begleitung unerlässlich. Die Unterhaltsberechnung ist komplex, die Rechtsprechung ändert sich, und Fehler – etwa das Versäumen von Fristen oder die falsche Auskunft über das eigene Einkommen – können dauerhaft nachteilige Folgen haben.

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt steht Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht in Mayen mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite – sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.


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Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.

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