Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Berater auch im Versicherungsrecht.
Millionen Deutsche haben in den vergangenen Jahrzehnten kapitalbildende Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen abgeschlossen – oft mit der Erwartung einer soliden Altersvorsorge. Viele stellen heute fest, dass die Rendite weit hinter den Erwartungen zurückbleibt oder dass der Rückkaufswert bei einer vorzeitigen Kündigung erheblich unter der Summe der eingezahlten Prämien liegt. Was vielen dabei nicht bewusst ist: In zahlreichen Fällen eröffnen Fehler in der Widerrufsbelehrung oder rechtswidrige Stornoklauseln Ansprüche auf Rückabwicklung des gesamten Vertrages – mit erheblichem finanziellen Vorteil für den Versicherungsnehmer.
Bis zum Jahr 2007 wurden Lebensversicherungen häufig im sogenannten Policenmodell abgeschlossen (§ 5a VVG a. F.): Der Versicherungsnehmer erhielt die Versicherungsbedingungen erst mit Übersendung der Police und hatte dann – sofern er ordnungsgemäß belehrt wurde – 14 Tage Zeit, dem Vertrag zu widersprechen. In einer Vielzahl von Fällen fehlte die Belehrung ganz oder war fehlerhaft.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Urteilen entschieden, dass bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers noch Jahre oder Jahrzehnte nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann (BGH, Urteile vom 7.5.2014 – IV ZR 76/11; vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13). Die Folge: Der Versicherungsnehmer kann die gesamten eingezahlten Prämien zuzüglich der vom Versicherer tatsächlich erzielten Nutzungen zurückverlangen.
Achtung: Für reine Berufsunfähigkeitsversicherungen, die im Policenmodell abgeschlossen wurden, hat der BGH das „ewige Widerrufsrecht“ mit Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie als erloschen angesehen (BGH, Urteil vom 16.7.2014 – IV ZR 88/13). Für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sind die Ansprüche jedoch wesentlich weiter gefasst.
Im Falle eines wirksamen Widerspruchs oder Widerrufs schuldet der Versicherer nicht nur die eingezahlten Prämien zurück, sondern auch die darauf gezogenen Nutzungen. Der BGH geht dabei von dem aus, was der Versicherer mit den Prämiengeldern tatsächlich erwirtschaftet hat – was regelmäßig über dem vertraglichen Rückkaufswert liegt. Konkret: Ein Versicherungsnehmer, der 30.000 Euro eingezahlt hat und nur 18.000 Euro als Rückkaufswert erhält, kann durch einen erfolgreichen Widerruf erheblich mehr zurückerhalten.
Wer eine Lebensversicherung regulär kündigt, erhält den sogenannten Rückkaufswert. Dieser ist gemäß § 169 VVG mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das auf die laufende Versicherungsperiode entfällt – Stornoabzüge sind nur zulässig, wenn sie im Vertrag angemessen vereinbart wurden. Klauseln, die unverhältnismäßig hohe Stornoabzüge vorsehen oder die Abschlusskosten in den ersten Vertragsjahren vollständig zu Lasten des Versicherungsnehmers aufrechnen, sind nach der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) unwirksam.
Der BGH hat in diesem Bereich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die tendenziell verbraucherfreundlich ist. Zu beachten ist: Unwirksame Klauseln können dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer trotz Kündigung ein höherer Auszahlungsbetrag zusteht als vom Versicherer berechnet.
Auch Ansprüche aus dem Widerruf von Lebensversicherungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder grob fahrlässig darüber im Unklaren bleibt. Wer seit Jahren von der Fehlerhaftigkeit seiner Widerrufsbelehrung weiß und gleichwohl untätig bleibt, riskiert die Verjährung seiner Ansprüche. Eine anwaltliche Prüfung ohne Zeitverzug ist daher dringend angeraten.
Nicht selten stellt sich die Frage nach dem Wert und der Behandlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung – etwa beim Zugewinnausgleich oder beim Versorgungsausgleich. Als Fachanwalt für Familienrecht verbinde ich diese Themen und kann Sie sowohl im Versicherungsrecht als auch im Familienrecht kompetent beraten.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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