Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; erfahrener Berater auch im Versicherungsrecht.
Sie haben jahrelang Beiträge in Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) eingezahlt. Dann trifft Sie eine Erkrankung oder ein Unfall hart genug, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können – und nun kommt vom Versicherer ein mehrseitiges Ablehnungsschreiben statt der dringend benötigten monatlichen Rente. Dieses Szenario erleben viele Menschen in Mayen, Andernach, Koblenz und dem gesamten Kreis Mayen-Koblenz. Es zählt zu den einschneidendsten finanziellen Krisen, die ein Haushalt durchleben kann.
Die gute Nachricht: Eine Leistungsablehnung des Versicherers ist keineswegs das letzte Wort. In einer erheblichen Anzahl von Streitfällen erweisen sich solche Ablehnungen bei anwaltlicher Prüfung als rechtlich angreifbar.
Berufsunfähigkeitsversicherer greifen bei der Leistungsablehnung typischerweise auf folgende Begründungen zurück:
Die meisten BU-Verträge setzen voraus, dass der Versicherte dauerhaft – in der Regel für mindestens sechs Monate – zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bei der Bestimmung des Berufsbildes auf die konkrete, zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist – nicht auf abstrakte Berufsbezeichnungen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2021 – IV ZR 153/20). Viele Ablehnungen scheitern schon daran, dass der Versicherer das Berufsbild zu weit fasst.
Enthält der Vertrag eine sogenannte abstrakte Verweisung, darf der Versicherer Sie auf einen anderen, vergleichbaren Beruf verweisen. Entscheidend ist aber, ob diese Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht – in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Das OLG Koblenz hat hierzu wiederholt betont, dass die Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit streng sind (vgl. OLG Koblenz, r+s 2001, 343). Neuere Verträge enthalten häufig keine abstrakte, sondern nur eine konkrete Verweisung – hier ist eine Leistungspflicht des Versicherers deutlich stärker.
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 ff. VVG) ist das schärfste Schwert der Versicherungsbranche. Doch der BGH hat die Anforderungen an diesen Vorwurf klar definiert: Die Beweislast für eine arglistige Täuschung liegt stets beim Versicherer. Unwissenheit des Versicherungsnehmers schützt – wer eine Erkrankung nicht kannte, kann sie nicht verschwiegen haben (BGH, Hinweisbeschluss IV ZR 289/18). Zudem greift nach zehn Jahren seit Vertragsschluss grundsätzlich ein Anfechtungsausschluss (§ 124 Abs. 3 BGB i.V.m. § 21 Abs. 3 VVG), wenn nicht besondere Umstände wie eine gezielte Verschleppung der Schadensmeldung hinzukommen (BGH, Beschluss vom 23.10.2024 – IV ZR 229/23).
Hat der Versicherer einmal Leistungen anerkannt, kann er diese im sogenannten Nachprüfungsverfahren einstellen – aber nur, wenn eine echte und erhebliche Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Die Mitteilung muss für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar begründet sein; pauschale Schreiben genügen nicht (BGH r+s 2006, 205).
Wer nach einer Ablehnung zu lange wartet, riskiert, dass sein Anspruch verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer von der Ablehnung Kenntnis erlangt hat. Eine bloße Anspruchsanmeldung hemmt die Verjährung zwar für die Dauer der Prüfung, aber nur bis zur Entscheidung des Versicherers (§ 15 VVG). Wer nach einer eindeutigen Ablehnung untätig bleibt, verliert seinen Anspruch – unabhängig davon, wie berechtigt er gewesen wäre.
Handeln Sie deshalb unmittelbar nach Erhalt eines Ablehnungsschreibens.
Der Streitwert in BU-Streitigkeiten ist regelmäßig erheblich: Bei einer monatlichen Rente von 1.500 Euro und einer Restlaufzeit von zwanzig Jahren ergibt sich ein Streitwert von 360.000 Euro. Angesichts solcher Summen ist eine anwaltliche Vertretung keine bloße Option, sondern wirtschaftliches Gebot. Zudem übernehmen Rechtsschutzversicherungen in der Regel die Verfahrenskosten, wenn eine Deckungszusage erteilt wird.
Die Prüfung eines BU-Falls erfordert eine sorgfältige Analyse des Versicherungsvertrags, der Versicherungsbedingungen, der medizinischen Unterlagen und der Ablehnung selbst. Als erfahrener Anwalt mit langjähriger Praxis in der Region Mayen und darüber hinaus kenne ich die typischen Argumentationsmuster der Versicherungen – und weiß, wie man sie entkräftet.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie den Sachverhalt für eine erste Einschätzung, schnell und unkompliziert: Zum Kontaktformular