Das Arbeitszeugnis – Welche Rechte haben Sie wirklich?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Ansprechpartner auch im Arbeitsrecht für Mandanten aus Mayen, dem Kreis Mayen-Koblenz und darüber hinaus.

Das Arbeitsverhältnis ist beendet – und nun? Neben der Frage nach der Abfindung oder dem Arbeitslosengeld stellen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnell fest: Das Arbeitszeugnis kann für die nächste Bewerbung entscheidend sein. Doch kaum ein Rechtsgebiet ist in der Praxis so umkämpft wie das Zeugnisrecht. Was steht Ihnen gesetzlich zu? Und was sollten Sie tun, wenn das Zeugnis schlechter als erwartet ausfällt?

Gesetzliche Grundlagen: § 109 GewO

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Danach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Wer möchte, kann ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis verlangen – es enthält dann zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten.

Wichtig: Das qualifizierte Zeugnis wird nicht automatisch ausgestellt. Sie müssen es aktiv einfordern. Versäumen Sie das, erhalten Sie möglicherweise nur ein einfaches Zeugnis, das in der Praxis für Bewerbungen kaum Aussagekraft hat.

Was muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthalten?

Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält in der Regel:

  • Vollständige Personalien des Arbeitnehmers
  • Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung im Fließtext (keine Tabellen!)
  • Beurteilung der fachlichen Leistungen
  • Beurteilung des Sozial- und Führungsverhaltens
  • Schlussformel mit Dankes- und Zukunftswünschen
  • Ort, Datum, Unterschrift des Ausstellers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. 9 AZR 262/20) klargestellt, dass die Leistungsbewertung ausschließlich im Fließtext zu erfolgen hat. Eine tabellarische Auflistung mit Schulnoten oder Beurteilungsrastern reicht nicht aus. Enthält Ihr Zeugnis eine solche unzulässige Darstellungsform, haben Sie Anspruch auf eine Neuerstellung.

Der Zeugnismaßstab: Was bedeutet eigentlich „befriedigend“?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit grundlegendem Urteil vom 18. November 2014 (Az. 9 AZR 584/13) festgelegt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Beurteilung mit mindestens „befriedigend“ (Note 3) hat. Will der Arbeitgeber eine schlechtere Beurteilung erteilen, muss er die Minderwertigkeit der Arbeitsleistung beweisen. Umgekehrt muss der Arbeitnehmer beweisen, wenn er ein „sehr gut“ verlangt.

Gerade die bekannte Formel „hat sich stets bemüht“ klingt zwar wohlwollend, entspricht in der Zeugnissprache aber nur der Note 5 (mangelhaft). Wer solche Formulierungen in seinem Zeugnis entdeckt, sollte umgehend handeln.

Kein Verzicht auf das Zeugnis vor Beendigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) eine wichtige Klarstellung getroffen: Ein Arbeitnehmer kann auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam verzichten. Auch Klauseln in Aufhebungsverträgen, die diesen Anspruch ausschließen, sind insoweit unwirksam. Das stärkt die Rechte der Arbeitnehmer erheblich.

Schlussformel: Kein gesetzlicher Anspruch, aber Indizwirkung

Keine gesetzliche Pflicht zur Aufnahme einer sogenannten Dankes- und Zukunftsformel besteht nach ständiger BAG-Rechtsprechung. Allerdings: Fehlt diese Schlussformel in einem ansonsten guten Zeugnis, kann das als verstecktes negatives Signal wirken – erfahrene Personalentscheider nehmen dies sehr wohl wahr. Hat der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich eine bestimmte Schlussformel zugesagt, ist er daran gebunden.

Was tun bei einem schlechten Zeugnis?

Wer sein Zeugnis für falsch, unvollständig oder schlechter als erwartet hält, kann auf Berichtigung klagen. Die Klage auf Zeugnisberichtigung ist beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Für die Region Mayen und den Kreis Mayen-Koblenz ist das Arbeitsgericht Koblenz die erste Instanz.

Wichtig: Handeln Sie schnell. Zwar gibt es keine kurze Ausschlussfrist für den Zeugnisanspruch selbst, jedoch kann das Recht auf Berichtigung verwirken, wenn Sie zu lange warten. Im laufenden Bewerbungsverfahren kann jede Woche entscheidend sein.

Walek Rechtsanwälte in Mayen – Ihre Anlaufstelle

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt steht Ihnen als erfahrener Anwalt in Mayen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite – auch wenn sein Fachanwaltsschwerpunkt im Familien- und Verkehrsrecht liegt. Als langjährig erfahrener Rechtsanwalt kennt er die typischen Probleme im Zeugnisrecht aus der Praxis und begleitet Sie von der Überprüfung des Zeugnistextes bis zum arbeitsgerichtlichen Klageverfahren.

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt steht Ihnen bei der Überprüfung Ihres Arbeitszeugnisses und der Durchsetzung Ihres Zeugnisanspruchs zur Seite – kompetent, zielorientiert und mit Blick für das Wesentliche.

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