Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Berater auch im individuellen Arbeitsrecht.
Eine Abmahnung landet im Briefkasten oder wird am Arbeitsplatz überreicht – und löst oft Schock und Unsicherheit aus. Ist das ein Vorbote der Kündigung? Muss ich unterschreiben? Wie wehre ich mich? Diese Fragen stellen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Mayen, Andernach, Polch, Mendig und dem gesamten Kreis Mayen-Koblenz regelmäßig.
Die Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Institut, mit dem der Arbeitgeber ein konkretes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers rügt, auf die Pflicht zur Verhaltensänderung hinweist und für den Wiederholungsfall die Kündigung androht. Sie hat eine doppelte Funktion:
Ohne eine vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in aller Regel unwirksam – außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen (z. B. Diebstahl, schwere Beleidigung, sexuelle Belästigung).
Eine wirksame Abmahnung muss folgende Elemente enthalten:
Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung unwirksam. Auch eine vage oder allgemein formulierte Abmahnung entfaltet keine Warnwirkung und kann daher eine spätere Kündigung nicht rechtfertigen.
Abgemahnt werden darf nur ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten, also gegen den Arbeitsvertrag oder die berechtigten Anweisungen des Arbeitgebers. Nicht abmahnbar sind dagegen:
Zunächst: Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben. Die Unterschrift bestätigt nur den Empfang, nicht deren Richtigkeit. Fordern Sie in jedem Fall eine Kopie des Schreibens.
Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:
Das Gesetz sieht keine feste Verfallsfrist vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verliert eine Abmahnung jedoch ihre Warnwirkung, wenn nach dem abgemahnten Verhalten ausreichend Zeit vergangen ist und der Arbeitnehmer sich seitdem einwandfrei verhalten hat. Als Faustformel gilt: Nach etwa zwei bis drei Jahren ist eine Abmahnung in der Regel nicht mehr als Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung verwertbar.
Wird ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung für dasselbe oder ein vergleichbares Fehlverhalten erneut auffällig, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dabei prüfen die Arbeitsgerichte sehr genau, ob die Abmahnung ausreichend konkret war, ob zwischen dem abgemahnten und dem neuen Verstoß ein Zusammenhang besteht und ob eine Interessenabwägung zugunsten der Kündigung ausgeht.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt ist zuverlässiger Ansprechpartner für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit einer Abmahnung konfrontiert sind – ob aus Mayen, Andernach, dem Hunsrück oder von weiter her. Als Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht mit jahrelanger Erfahrung in der allgemeinen Rechtsberatung kennt er die typischen arbeitsrechtlichen Konstellationen und berät Sie sachlich, kompetent und lösungsorientiert. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin:
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