Die Abmahnung – Was Sie jetzt wissen und wie Sie reagieren müssen

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwälte, Mayen – Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht; kompetenter Berater auch im individuellen Arbeitsrecht.

Eine Abmahnung landet im Briefkasten oder wird am Arbeitsplatz überreicht – und löst oft Schock und Unsicherheit aus. Ist das ein Vorbote der Kündigung? Muss ich unterschreiben? Wie wehre ich mich? Diese Fragen stellen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Mayen, Andernach, Polch, Mendig und dem gesamten Kreis Mayen-Koblenz regelmäßig.

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Institut, mit dem der Arbeitgeber ein konkretes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers rügt, auf die Pflicht zur Verhaltensänderung hinweist und für den Wiederholungsfall die Kündigung androht. Sie hat eine doppelte Funktion:

  • Dokumentationsfunktion: Der Verstoß wird schriftlich festgehalten.
  • Warnfunktion: Der Arbeitnehmer erhält die Chance, sein Verhalten zu korrigieren.

Ohne eine vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in aller Regel unwirksam – außer bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen (z. B. Diebstahl, schwere Beleidigung, sexuelle Belästigung).

Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Eine wirksame Abmahnung muss folgende Elemente enthalten:

  • Klare und konkrete Beschreibung des beanstandeten Verhaltens (Datum, Ort, Handlung)
  • Eindeutige Rüge dieses Verhaltens als Pflichtverletzung
  • Aufforderung zur Verhaltensänderung
  • Ausdrückliche Androhung der Kündigung bei Wiederholung

Fehlt eines dieser Elemente, ist die Abmahnung unwirksam. Auch eine vage oder allgemein formulierte Abmahnung entfaltet keine Warnwirkung und kann daher eine spätere Kündigung nicht rechtfertigen.

Was darf der Arbeitgeber abmahnen?

Abgemahnt werden darf nur ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten, also gegen den Arbeitsvertrag oder die berechtigten Anweisungen des Arbeitgebers. Nicht abmahnbar sind dagegen:

  • Leistungsmängel, die auf mangelnder Eignung und nicht auf fehlendem Willen beruhen
  • Privates Verhalten des Arbeitnehmers, das keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat
  • Verstöße, die der Arbeitgeber zuvor selbst gebilligt oder stillschweigend geduldet hat

Was tun bei einer unberechtigten Abmahnung?

Zunächst: Sie müssen eine Abmahnung nicht unterschreiben. Die Unterschrift bestätigt nur den Empfang, nicht deren Richtigkeit. Fordern Sie in jedem Fall eine Kopie des Schreibens.

Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Gegendarstellung einreichen: Sie können eine schriftliche Gegendarstellung verlangen, die zur Personalakte genommen werden muss (BAG-Rechtsprechung, grundlegend BAG 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09).
  • Entfernung aus der Personalakte verlangen: Bei einer offensichtlich unberechtigten oder formal unwirksamen Abmahnung haben Sie Anspruch auf Entfernung – notfalls durch Klage beim Arbeitsgericht.
  • Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung nehmen: Wer eine Kündigung befürchtet, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat suchen, um die eigene Lage zu sichern.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Das Gesetz sieht keine feste Verfallsfrist vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verliert eine Abmahnung jedoch ihre Warnwirkung, wenn nach dem abgemahnten Verhalten ausreichend Zeit vergangen ist und der Arbeitnehmer sich seitdem einwandfrei verhalten hat. Als Faustformel gilt: Nach etwa zwei bis drei Jahren ist eine Abmahnung in der Regel nicht mehr als Vorbereitung für eine verhaltensbedingte Kündigung verwertbar.

Abmahnung und Kündigung: Der Zusammenhang

Wird ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung für dasselbe oder ein vergleichbares Fehlverhalten erneut auffällig, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Dabei prüfen die Arbeitsgerichte sehr genau, ob die Abmahnung ausreichend konkret war, ob zwischen dem abgemahnten und dem neuen Verstoß ein Zusammenhang besteht und ob eine Interessenabwägung zugunsten der Kündigung ausgeht.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Mayen

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt ist zuverlässiger Ansprechpartner für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die mit einer Abmahnung konfrontiert sind – ob aus Mayen, Andernach, dem Hunsrück oder von weiter her. Als Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht mit jahrelanger Erfahrung in der allgemeinen Rechtsberatung kennt er die typischen arbeitsrechtlichen Konstellationen und berät Sie sachlich, kompetent und lösungsorientiert. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin:

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – unkompliziert und vertraulich.

Jetzt Beratung vereinbaren

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt steht Ihnen als erfahrener Anwalt in Mayen zur Seite.

Zu RA Haupt: www.walek-rechtsanwaelte.de/rechtsanwalt-haupt

Kontaktformular: www.walek-rechtsanwaelte.de/kontakt | Tel.: 02651 – 98 900