Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte Mayen
Die Digitalisierung hat die Geschäftskommunikation grundlegend verändert. Verträge werden per E-Mail verhandelt, Angebote digital verschickt, Bestellungen per Klick ausgelöst. Da liegt es nahe zu fragen: Kann ein Arbeitsverhältnis eigentlich auch per E-Mail gekündigt werden? Schließlich lässt sich das Kündigungsschreiben problemlos eigenhändig unterschreiben, einscannen und als PDF-Anlage versenden.
Die Antwort des deutschen Arbeitsrechts ist eindeutig – und wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt: Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail ist unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben zuvor im Original eigenhändig unterschrieben, eingescannt und als Dateianhang beigefügt wurde. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall fort, als ob die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre.
Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der Region Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem Landkreis Mayen-Koblenz zu allen Fragen rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Folgenden erläutere ich die gesetzlichen Anforderungen, die aktuelle Rechtsprechung – und welche Konsequenzen eine formwidrige Kündigung für beide Seiten hat.
Die gesetzliche Grundlage ist knapp formuliert, aber unmissverständlich. § 623 BGB lautet:
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Der Gesetzgeber hat damit zwei Anforderungen aufgestellt, die kumulativ erfüllt sein müssen:
Und der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt: Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das ist kein Versehen und keine Regelungslücke. Der Ausschluss der elektronischen Form ist bewusst gewählt worden, um dem besonderen Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Kündigung soll authentisch, nachweisbar und bewusst erfolgen – und der Empfänger soll auf den ersten Blick erkennen können, dass es sich um eine echte, ernsthaft erklärte Kündigung handelt.
Dieses Schriftformerfordernis ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, die weder durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag abbedungen werden kann. Beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sind gleichermaßen daran gebunden.
In der Praxis begegnen mir immer wieder dieselben Konstellationen, die sämtlich die Formvorschrift des § 623 BGB nicht erfüllen:
Die Rechtsprechung ist zu dieser Frage einheitlich und konsequent. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in seiner Grundsatzentscheidung (BAG NZA 2022, 1333) klargestellt, dass eine Kündigung per E-Mail wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam ist.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dies in einer jüngeren Entscheidung (HessLAG BeckRS 2023, 28831; mit Anmerkung Schunder/Löbl, NZA-RR 2024, 54) nochmals ausdrücklich bestätigt: Auch ein im Original unterschriebenes, dann eingescanntes und als E-Mail-Anlage versandtes Kündigungsschreiben genügt den Formanforderungen des § 623 BGB nicht. Der Empfänger erhält in diesem Fall keine Originalurkunde, sondern lediglich eine digitale Reproduktion – das reicht nicht.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat diese Linie konsequent auch auf moderne Kommunikationswege erstreckt (LAG RhPf BeckRS 2022, 44011): Eine Kündigung, die als Foto eines im Original unterschriebenen Schreibens per WhatsApp übermittelt wird, ist ebenfalls unwirksam. Die räumliche Nähe zu Rheinland-Pfalz macht diese Entscheidung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Mayen, Andernach, Mendig und dem Landkreis Mayen-Koblenz besonders relevant.
Eine Kündigung, die den Formanforderungen des § 623 BGB nicht genügt, ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig – von Anfang an und ohne dass es einer Anfechtung oder eines Widerspruchs bedürfte. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall unverändert fort.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Geht eine formwidrige Kündigung zu – etwa per E-Mail oder WhatsApp – läuft die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nicht an. Der Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, da die Drei-Wochen-Frist erst mit Zugang einer wirksamen schriftlichen Kündigung beginnt.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Wer meint, das Arbeitsverhältnis per E-Mail beendet zu haben, und den Arbeitnehmer daraufhin nicht mehr beschäftigt, riskiert Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB). Der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf sein Gehalt – für jeden Monat, in dem er nicht ordnungsgemäß beschäftigt und entlohnt wird.
Achtung für Arbeitgeber: Selbst wenn der Arbeitnehmer eine formwidrige Kündigung zunächst widerspruchslos hinnimmt und nicht mehr zur Arbeit erscheint, kann er sich noch Monate später auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Eine Heilung des Formmangels durch konkludentes Verhalten ist nach § 623 BGB nicht möglich.
Damit eine Kündigung wirksam wird, muss dem Empfänger das Original des eigenhändig unterschriebenen Kündigungsschreibens zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
In der Praxis kommen hierfür folgende Wege in Betracht:
Für Arbeitgeber empfiehlt sich aus Beweisgründen die persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung oder – sofern keine persönliche Übergabe möglich ist – das Einwurfeinschreiben in Kombination mit einer Boten-Übergabe.
§ 623 BGB erfasst nicht nur die einseitige Kündigung, sondern ausdrücklich auch den Auflösungsvertrag (Aufhebungsvertrag): Auch dieser muss schriftlich – also mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien auf einer körperlichen Urkunde – abgeschlossen werden. Ein mündlich vereinbarter Aufhebungsvertrag ist ebenso unwirksam wie eine per E-Mail ausgesprochene Kündigung. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall zu unveränderten Bedingungen fort.
In der rechtspolitischen Diskussion wird seit einiger Zeit erwogen, das Schriftformerfordernis für arbeitsrechtliche Kündigungen zu lockern. Im internationalen Vergleich ist das deutsche Formerfordernis tatsächlich eine Besonderheit. Nach derzeit geltendem Recht bleibt es jedoch dabei: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nur mit dem eigenhändig unterschriebenen Originaldokument wirksam. Eine Gesetzesänderung, die die elektronische Form zulässt, ist bisher nicht in Kraft getreten. Bis dahin gilt das Gebot der körperlichen Schriftform uneingeschränkt.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder möchten als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis rechtssicher beenden? Ich berate und begleite Sie kompetent und zügig – in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz.
Weitere arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Beiträge finden Sie in unserem Bereich Rechts-Tipps. Alle Leistungen der Kanzlei finden Sie auf unserer Leistungsseite.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ErbrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir melden uns schnell und unkompliziert zurück.