Rücktritt, Schadensersatz und Anfechtung beim arglistig verschwiegenen Mangel – worauf es rechtlich ankommt
Der Kauf eines Hauses oder Grundstücks gehört zu den bedeutendsten Entscheidungen im Leben. Gerade in der Region rund um Mayen, in der Eifel und im Landkreis Mayen-Koblenz wechseln Bestandsimmobilien und Grundstücke regelmäßig den Eigentümer – oft zu erheblichen Kaufpreisen. Umso schwerwiegender ist es, wenn sich nach dem notariellen Kaufvertrag herausstellt: Der Verkäufer wusste von einem Mangel – und hat ihn bewusst verschwiegen.
Was Käuferinnen und Käufer dann konkret tun können, welche Rechte das Gesetz gewährt und wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Käuferrechte stärkt, erläutert dieser Beitrag.
In nahezu jedem notariellen Grundstückskaufvertrag findet sich ein Haftungsausschluss: Der Verkäufer schließt jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel aus – der Käufer erwirbt die Immobilie „wie gesehen“ oder „in dem Zustand, in dem sie sich befindet“.
Dieser Ausschluss ist grundsätzlich zulässig – er hat jedoch eine wichtige gesetzliche Grenze: Wer arglistig handelt, kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Das gilt unabhängig davon, wie der Vertrag formuliert ist.
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer
Ausdrücklich klargestellt hat der BGH zuletzt: Arglist setzt keine moralisch verwerfliche Gesinnung voraus. Es genügt bedingter Vorsatz – also das bewusste Schweigen im Wissen um die Relevanz des Mangels für den Käufer (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – V ZR 212/23).
Die Praxis zeigt eine Vielzahl wiederkehrender Situationen, in denen arglistiges Verschweigen in Betracht kommt:
Besonders wichtig: Bestehen nicht nur bei offenkundigen Mängeln, sondern erst recht bei verborgenen, dem Käufer nicht erkennbaren Tatsachen, die für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil vom 15. September 2023 – V ZR 77/22; Urteil vom 21. Juni 2024 – V ZR 79/23).
Liegt arglistiges Verschweigen vor, stehen dem Käufer verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung:
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten – mit der Folge, dass der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie erstattet wird. Im Gegensatz zur normalen Gewährleistung ist bei Arglist keine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, sofern eine Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Alternativ oder kumulativ kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst unter anderem:
Unabhängig vom Gewährleistungsrecht kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis der Täuschung (§ 124 BGB). Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an – verbunden mit einem Anspruch auf Rückabwicklung und ggf. Schadensersatz aus § 826 BGB oder culpa in contrahendo.
Gerade bei Arglist lohnt ein Blick auf die Verjährungsfristen – sie sind komplex:
Dieses Zusammenspiel hat das Schleswig-Holsteinische OLG erst kürzlich (Urteil vom 22. Juli 2025 – 7 U 25/25) zulasten eines Käufers entschieden, der trotz arglistiger Täuschung zu spät klagte. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher unverzichtbar.
Die größte Hürde in der Praxis ist der Nachweis der Arglist. Der Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt. Indizien können sein:
Der BGH hat klargestellt, dass an die Substantiierung des Klägervortrags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Schlüssig ist ein Vortrag, wenn die behaupteten Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2024 – V ZR 162/22). Dennoch: Ohne sorgfältige anwaltliche Aufbereitung der Beweise scheitern viele an sich berechtigte Klagen.
Immobilienrecht ist ein besonderes Interessengebiet von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Als erfahrener Partner bei Walek Rechtsanwälte in Mayen berät und vertritt er Mandanten auch umfassend im Allgemeinen Zivilrecht – und damit in allen Fragen rund um Kaufverträge, Gewährleistung, Schadensersatz und Rücktritt.
Rechtsfragen rund um den Grundstückskauf berühren regelmäßig weitere Bereiche, in denen Rechtsanwalt Haupt über langjährige Erfahrung verfügt:
Mandanten aus Mayen, Andernach, Mendig, Kaisersesch, Cochem, Polch und der gesamten Eifel-Region sind ebenso herzlich willkommen wie Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die eine fachkundige und persönliche Betreuung schätzen.
Wenn Sie nach einem Immobilienkauf Mängel entdecken und den Verdacht haben, dass der Verkäufer diese kannte:
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