Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Walek Rechtsanwaelte, Mayen – Fachanwalt fuer Familienrecht und Verkehrsrecht.
Wenn Eltern sich trennen, ist die erste und dringlichste Frage nach dem Wohl des Kindes häufig die des Geldes: Wer zahlt was? Wie viel? Und ab wann? Kindesunterhalt ist das häufigste Thema, das Mandanten in meiner Kanzlei in Mayen beschäftigt. Und es ist oft komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint – denn die Berechnung hängt von vielen Faktoren ab, und beide Seiten – Zahler wie Empfänger – kennen ihre Rechte oft nicht vollständig.
Dieser Artikel gibt Ihnen einen sachlichen, aktuellen Überblick – auf dem Stand der Düsseldorfer Tabelle 2026 und der jüngsten BGH-Rechtsprechung.
Jedes minderjährige Kind hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen (§§ 1601 ff. BGB). Beim klassischen Residenzmodell – das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil – erfüllt der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung und Naturaltversorgung. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden und noch keine eigene Lebensgrundlage haben, haben ebenfalls Unterhaltsansprüche gegenüber beiden Elternteilen (sog. privilegierter Volljähriger, § 1603 Abs. 2 BGB).
Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf angepasst und dient als zentrales Orientierungsmittel der Gerichte bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Zum 1. Januar 2026 wurde der Selbstbehalt nicht erneut angehoben. Er beträgt weiterhin:
Unterhalb dieser Grenzen ist der Unterhaltspflichtige in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Bei stark gestiegenen Wohnkosten können nachgewiesene höhere Unterkunftskosten den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen.
Seit einem grundlegenden Systemwechsel durch den BGH (FamRZ 2017, 437; bestätigt FamRZ 2022, 1366) richtet sich der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile. Die Haftungsquote – wer wie viel zahlt – wird weiterhin individuell nach der Leistungsfähigkeit jedes Elternteils ermittelt.
Vereinfachtes Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen Vater 2.800 EUR, Mutter 1.600 EUR – Gesamteinkommen 4.400 EUR, Kind 8 Jahre. Bedarf laut Düsseldorfer Tabelle ca. 670 EUR. Abzüglich hälftigem Kindergeld (127,50 EUR) verbleiben 542,50 EUR. Haftungsquote: 64 % Vater / 36 % Mutter. Der Vater zahlt ca. 347 EUR Barunterhalt.
Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 04.04.2025 (Az. 1 UF 136/24) entschieden, dass bei einer Mitbetreuung von rund einem Drittel der Betreuungszeit eine Herabgruppierung um bis zu drei Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sein kann. Dies gilt im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (FamRZ 2014, 917 ff.) und ist für alle Väter relevant, die deutlich mehr als das übliche Umgangswochenende leisten.
Beim paritätischen Wechselmodell (ca. 50/50 Betreuung) werden beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen am Barunterhaltsbedarf beteiligt.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht oder zu wenig, stehen folgende Wege zur Verfügung:
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt von Walek Rechtsanwaelte in Mayen ist Fachanwalt für Familienrecht. Er berechnet Unterhaltsansprüche präzise, setzt sie durch und verteidigt Sie gegen ungerechtfertigte Forderungen. Mandanten aus Mayen, dem Landkreis Mayen-Koblenz, Andernach, Koblenz und der gesamten Eifelregion sind ebenso willkommen wie Ratsuchende aus ganz Deutschland.
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