Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich für die Eltern sehr schnell eine dringende Frage: Wer zahlt wie viel für das Kind? Der Kindesunterhalt ist nicht nur ein moralisches Gebot, sondern ein gesetzlicher Anspruch – und er ist häufig einer der intensivsten Streitpunkte im familienrechtlichen Verfahren. Sowohl die Festsetzung als auch die Durchsetzung oder die Abänderung von Unterhaltstitel sind rechtlich komplex und erfordern präzises Vorgehen.
Wer in Mayen, Koblenz, dem Kreis Mayen-Koblenz oder anderswo mit der Frage des Kindesunterhalts konfrontiert ist, sollte sich über seine Rechte und Pflichten genau im Klaren sein.
Nach der Trennung lebt das Kind in aller Regel bei einem Elternteil – dem sogenannten betreuenden Elternteil. Dieser erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil – der sogenannte Barunterhaltspflichtige – schuldet den Kindesunterhalt in Geld (§ 1612 BGB).
Die Unterhaltspflicht besteht gegenüber minderjährigen Kindern uneingeschränkt, gegenüber volljährigen Kindern in schulischen Ausbildungen oder einem Erststudium in der Regel bis zum Abschluss.
Die Düsseldorfer Tabelle ist keine gesetzliche Vorschrift, aber das wichtigste Orientierungsmittel der deutschen Familiengerichte bei der Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert und von allen Familiengerichten bundesweit herangezogen.
Die Tabelle staffelt den Unterhaltsbedarf nach zwei Kriterien:
Für das Jahr 2025 sehen die Mindestsätze (Einkommensgruppe 1) etwa wie folgt aus: In der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) liegt der Mindestunterhalt bei 480 Euro monatlich, in der zweiten Stufe (6–11 Jahre) bei 551 Euro, in der dritten Stufe (12–17 Jahre) bei 645 Euro. Diese Sätze steigen mit dem Einkommen erheblich an – bei höheren Einkommensgruppen können die Beträge deutlich darüber liegen.
Hinweis: Die genauen Beträge ändern sich jährlich. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt beraten, um den aktuell geltenden Unterhaltsbetrag für Ihre konkrete Situation zu ermitteln.
Auf den Kindesunterhalt ist das Kindergeld anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergelds vom Tabellenbetrag abgezogen, da das Kindergeld dem betreuenden Elternteil zugutekommen soll. Bei volljährigen Kindern gilt eine andere Verrechnungsweise.
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Davon werden bestimmte Abzüge vorgenommen: berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten zum Arbeitsort), andere Unterhaltspflichten, Schuldenraten bei ehegemeinschaftlichen Verbindlichkeiten. Umgekehrt können Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Steuererstattungen hinzugerechnet werden.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass allein das Nettogehalt laut Gehaltszettel maßgeblich ist. Tatsächlich kann das bereinigte Nettoeinkommen erheblich von dem abweichen, was auf dem Konto eingeht – in beide Richtungen.
Niemand kann mehr zahlen, als er kann. Das Unterhaltsrecht schützt den Unterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt: Gegenüber minderjährigen Kindern liegt dieser derzeit bei 1.450 Euro monatlich (sog. notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige, Stand 2025). Wer weniger verdient, schuldet Kindesunterhalt nur nach Maßgabe seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit – muss aber unter Umständen seinen Lebensstandard erheblich einschränken und ggf. eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig, stehen dem Kind mehrere Möglichkeiten offen: Es kann einen Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss oder Jugendamtsurkunde) erwirken und anschließend vollstrecken – zum Beispiel durch Pfändung des Gehalts. In bestimmten Fällen kann auch Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden, der später beim Zahlungspflichtigen zurückgefordert wird.
Ein einmal festgesetzter Unterhaltsbetrag gilt nicht für immer. Ändert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder des betreuenden Elternteils wesentlich, kann der Titel durch eine Abänderungsklage (§ 238 FamFG) angepasst werden – nach oben oder nach unten. Auch der Übergang in eine neue Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle kann Anlass zur Neuberechnung geben.
Rechtsanwalt Haupt begleitet als Fachanwalt für Familienrecht in Mayen Mandanten sowohl bei der erstmaligen Festsetzung als auch bei der Abänderung und Durchsetzung von Kindesunterhalt – kompetent, engagiert und mit Blick für das, was das Kind wirklich braucht.
Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in der Bachstraße 13 in Mayen ist seit Jahrzehnten eine feste Größe in der Region. Rechtsanwalt Haupt betreut von hier aus Mandanten aus Mayen, Andernach, Koblenz, der Eifel und dem gesamten Raum Mittelrhein – selbstverständlich aber auch darüber hinaus. Denn kompetente Rechtsberatung ist nicht an Ortsgrenzen gebunden.
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