Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Strafrecht
Im Briefkasten liegt ein gelber Umschlag vom Amtsgericht. Darin: ein Strafbefehl über 60 Tagessätze wegen Betrugs, wegen Beleidigung, wegen einer Trunkenheitsfahrt. Verhandelt wurde nie, gehört wurde man nicht. Manche Betroffene halten das Schreiben zunächst für eine Art Vorschlag, den man auch ignorieren könne. Das ist der teuerste Irrtum im gesamten Strafverfahren.
Denn nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wer zwei Wochen verstreichen lässt, ist verurteilt – ohne jede Verhandlung.
Das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO ist ein schriftliches Verfahren zur Erledigung von Vergehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht eine bestimmte Rechtsfolge; der Strafrichter prüft allein nach Aktenlage, ob hinreichender Tatverdacht besteht, und erlässt den Strafbefehl. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt, Zeugen werden nicht befragt, der Beschuldigte wird nicht angehört.
Festgesetzt werden können nach § 407 Abs. 2 StPO insbesondere Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist bis zu zwei Jahren und Einziehung. Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich, sofern deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jede rechtskräftige Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine Geldstrafe grundsätzlich erst ab mehr als 90 Tagessätzen – vorausgesetzt, es besteht keine weitere Eintragung (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Genau hier liegt ein häufig übersehener Ansatzpunkt: Ein Strafbefehl über 95 Tagessätze und einer über 90 Tagessätze unterscheiden sich wirtschaftlich kaum, in der Wirkung auf Bewerbungen, Gewerbeerlaubnisse und Berufszulassungen aber grundlegend.
Hinzu treten mögliche Nebenwirkungen: aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei ausländischen Staatsangehörigen, Meldungen an Berufskammern, Auswirkungen auf die waffenrechtliche oder gewerberechtliche Zuverlässigkeit, disziplinarrechtliche Folgen im öffentlichen Dienst.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung und ist nicht verlängerbar. Sie läuft auch dann, wenn der Empfänger im Urlaub war – bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht an. Der Einspruch bedarf der Schriftform oder der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle; eine einfache E-Mail genügt nicht. Eine Begründung ist nicht erforderlich, in der Sache aber häufig sinnvoll.
Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Zahl oder die Höhe der Tagessätze oder auf das Fahrverbot. Wird er wirksam beschränkt, erwächst der übrige Teil – insbesondere der Schuldspruch – in Rechtskraft, und die Hauptverhandlung betrifft nur noch den angegriffenen Punkt. Das ist ein wirksames Instrument, um das Verfahren zu begrenzen und das Prozessrisiko zu steuern.
Der zulässige Einspruch führt zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (§ 411 StPO). Dort kann freigesprochen, milder verurteilt – aber auch strenger geurteilt werden. Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht. Diese Möglichkeit einer höheren Strafe wird in Ratgebern gern verschwiegen; sie ist real.
Zugleich eröffnet die Hauptverhandlung Wege, die im schriftlichen Verfahren verschlossen sind: die Vernehmung von Zeugen, Beweisanträge, die persönliche Darstellung des Sachverhalts und – praktisch besonders bedeutsam – eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Gerade bei Ersttätern und geringer Schuld ist dieser Weg häufig erreichbar, wird aber nur beschritten, wenn zuvor Einspruch eingelegt wurde.
Die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie weit“ des Einspruchs setzt Akteneinsicht voraus. Erst der Akteninhalt zeigt, ob die Beweislage trägt, ob Verfahrensfehler vorliegen und welche Bandbreite an Ergebnissen realistisch ist. Der Einspruch selbst kann fristwahrend eingelegt und nach Akteneinsicht wieder zurückgenommen werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat.
Wurde die Zwei-Wochen-Frist ohne eigenes Verschulden versäumt – etwa wegen fehlerhafter Zustellung oder unverschuldeter Abwesenheit –, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO in Betracht. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen; zugleich ist der Einspruch nachzuholen. Auch hier gilt: schnell handeln.
Das allgemeine Strafrecht gehört nicht zu den Fachanwaltschaften von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt; er bearbeitet es jedoch seit vielen Jahren und verteidigt Mandanten regelmäßig vor den Amtsgerichten in Mayen, Andernach und Koblenz sowie überregional. Er nimmt Akteneinsicht, bewertet die Erfolgsaussichten eines Einspruchs, prüft die Beschränkung auf einzelne Rechtsfolgen und verhandelt über eine Einstellung. Verwandte Beiträge auf unserer Homepage betreffen den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren und den Vorwurf der Unfallflucht.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch? Zwei Wochen ab Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO. Die Frist ist nicht verlängerbar.
Muss ich den Einspruch begründen? Nein. Es genügt die fristgerechte Erklärung. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen? Ja. Ein Verschlechterungsverbot besteht im Strafbefehlsverfahren nicht. Deshalb sollte die Entscheidung erst nach Akteneinsicht getroffen werden.
Gelte ich nach einem Strafbefehl als vorbestraft? Die Verurteilung wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Bei bis zu 90 Tagessätzen und ohne weitere Eintragung erscheint sie jedoch nicht im Führungszeugnis.
Was ist, wenn ich die Frist verpasst habe? Dann ist zu prüfen, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO in Betracht kommt. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, warten Sie nicht ab – die Frist läuft ab dem Tag nach der Zustellung. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft die Erfolgsaussichten und übernimmt Ihre Verteidigung. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.