Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Ein Brief landet im Briefkasten – professionell aufgemacht, mit korrekten Angaben zu Vorfahren oder Verwandten, die man kaum noch kennt. Absender ist ein Unternehmen, das sich als „Gesellschaft für Erbenermittlung“ oder ähnlich bezeichnet. Es teilt mit, man sei möglicherweise Erbin oder Erbe in einer ungeklärten Nachlasssache. Details? Die erfahre man nach Unterzeichnung einer beiliegenden Honorarvereinbarung. Diese Situation löst bei den meisten Menschen eine Mischung aus Neugier und Skepsis aus – und sie wirft sofort eine Reihe von Fragen auf: Ist das seriös? Muss ich diese Vereinbarung unterschreiben? Verliere ich mein Erbrecht, wenn ich es nicht tue? Und was steht überhaupt in diesem Vertrag? Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich regelmäßig Mandantinnen und Mandanten, die sich in genau dieser Situation befinden. Im Folgenden erkläre ich, was es mit Erbenermittlern rechtlich auf sich hat, wie solche Vereinbarungen einzuordnen sind – und worauf Sie vor jeder Entscheidung achten sollten.
Erbenermittler sind gewerbliche Dienstleister, die sich auf die Suche nach unbekannten oder schwer auffindbaren Erben spezialisiert haben. Sie werden tätig, wenn bei einem Sterbefall kein Testament vorhanden ist, keine nahen Angehörigen bekannt sind oder die gesetzliche Erbfolge über entfernte Verwandtschaftszweige führt, die dem Nachlassgericht nicht bekannt sind. Häufig werden Erbenermittler von Nachlassgerichten, gerichtlich bestellten Nachlasspflegern oder bereits bekannten Miterben eingeschaltet. Typischerweise arbeiten Erbenermittler zunächst vollständig auf eigenes Risiko: Sie recherchieren Stammbäume, beschaffen Personenstandsurkunden aus Archiven, werten Kirchenbücher aus und verfolgen Familienzweige über Generationen hinweg – ohne zu wissen, ob ihre Arbeit am Ende von Erfolg gekrönt sein wird. Haben sie schließlich eine Person identifiziert, die als Erbe ernsthaft in Betracht kommt, treten sie an diese heran und unterbreiten ihr eine Honorarvereinbarung. Die Branche ist in Deutschland seit über hundert Jahren tätig und überwiegend seriös. Gleichwohl lohnt eine sorgfältige rechtliche Prüfung, bevor Sie ein Dokument unterzeichnen – denn die Vereinbarungen sind bindend, und die wirtschaftlichen Konsequenzen können erheblich sein.
Dass der Erbenermittler konkrete Informationen über den Erbfall – also insbesondere die Identität des Erblassers, den Nachlasswert oder das zuständige Nachlassgericht – erst nach Unterzeichnung der Honorarvereinbarung mitteilt, erscheint auf den ersten Blick merkwürdig. Es hat jedoch einen handfesten rechtlichen Hintergrund. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass gewerbliche Erbenermittler gegen den von ihnen ermittelten Erben keinerlei gesetzliche Vergütungsansprüche besitzen – weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH, Urteil vom 23.09.1999, Az. III ZR 323/98; BGH-Beschluss vom 23.02.2006, Az. III ZR 209/05). Der einzige Weg, ein Honorar rechtlich abzusichern, ist der Abschluss einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung mit dem Erben. Würde der Erbenermittler seine Informationen vorab preisgeben, könnte der Erbe mit diesem Wissen das Erbe selbst geltend machen – ohne dem Erbenermittler auch nur einen Cent schulden zu müssen. Die Informationszurückhaltung ist also kein Zeichen unlauterer Absichten, sondern betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Der BGH hat diese Praxis ausdrücklich gebilligt – ein Erbenermittler darf seine Tätigkeitspflicht und seine Auskunftspflicht sogar davon abhängig machen, dass alle von ihm ermittelten Erben die Vereinbarung unterzeichnet haben (BGH, Urteil vom 19.05.2016, Az. III ZR 274/15).
Nein. Es besteht keinerlei Rechtspflicht, eine Honorarvereinbarung mit einem Erbenermittler zu unterzeichnen. Ihr gesetzliches Erbrecht entsteht mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes und ist von einem etwaigen Vertrag mit einem Erbenermittler vollständig unabhängig. Wer die Unterschrift verweigert, verliert sein Erbrecht nicht. Alternativ steht es Ihnen frei, ohne Unterzeichnung selbst Kontakt zum zuständigen Nachlassgericht oder dem gerichtlich bestellten Nachlasspfleger aufzunehmen und Ihre Erbstellung dort geltend zu machen. In diesem Fall ist der Erbenermittler seinerseits nicht verpflichtet, Ihnen seine Ermittlungsergebnisse mitzuteilen – die eigenständige Recherche kann deshalb aufwändig sein und scheitert, wenn keine ausreichenden eigenen Kenntnisse über den Erblasser oder die Verwandtschaftsverhältnisse vorhanden sind. Dies gilt um so mehr, als dass das zuständige Nachlassgericht oft nicht bekannt ist. Kein Zeitdruck: Seriöse Erbenermittler bauen keinen unzulässigen Druck auf. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Prüfung des Vertrages – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung. Eine übereilte Unterschrift kann teuer werden.
Erbenermittler arbeiten ausnahmslos auf Erfolgshonorarbasis. Das Honorar wird als prozentualer Anteil am zufallenden Erbanteil vereinbart und ist nur im Erfolgsfall geschuldet – also dann, wenn Sie tatsächlich erben und die Erbschaft an Sie ausgezahlt wird. Erhalten Sie nichts, schulden Sie auch nichts. Diese Struktur ist für den Erben grundsätzlich risikoarm. Die Höhe des Honorars bewegt sich nach der Rechtsprechung typischerweise zwischen 10 und 30 Prozent des Nachlassanteils. Gerichte haben diesen Rahmen als angemessen anerkannt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.05.2008, Az. 11 U 157/07). Honorarsätze von bis zu 30 Prozent zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei inländischen Erbfällen liegen an der oberen Grenze des rechtlich Zulässigen – das LG Darmstadt hat einen solchen Satz zwar noch als wirksam eingestuft (Urteil vom 29.06.2000, Az. 13 O 15/99), eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wird bei Überschreitung dieses Rahmens von den Gerichten jedoch ernsthaft geprüft. Wer einen Satz von 30 Prozent angeboten bekommt, sollte daher den Versuch einer Verhandlung unternehmen – rechtlich zulässig ist das ohne weiteres. Besonders sorgfältig lesen sollten Sie, ob das Honorar auf den Nachlasswert vor oder nach Abzug der Erbschaftsteuer berechnet wird. Viele Vertragsformulare stellen auf den Bruttowert vor Erbschaftsteuer ab. Bei einem Nachlassanteil von 100.000 Euro und einem Honorarsatz von 30 Prozent zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer würde ein Honorar von 35.700 Euro fällig – unabhängig davon, wie hoch Ihre persönliche Erbschaftsteuerbelastung ausfällt.
Viele Erbenermittlungsverträge enthalten eine Klausel, nach der der Erbenermittler seine Informationen erst dann offenlegt, wenn alle von ihm ermittelten Erben die Honorarvereinbarung unterzeichnet haben. Wie oben erwähnt, hat der BGH diese Vertragsgestaltung als zulässig bestätigt (BGH, Urteil vom 19.05.2016, Az. III ZR 274/15). Für Sie als potenziellen Erben birgt das ein erhebliches Risiko, das in der Praxis häufig unterschätzt wird: Verweigert auch nur ein anderer Miterbe die Unterschrift, kann der Erbenermittler die Informationsweitergabe dauerhaft zurückhalten – obwohl Sie selbst bereits unterzeichnet haben. Ergibt sich aus dem Anschreiben der Erbenermittler, dass möglicherweise weitere Miterben existieren, sollten Sie vor der Unterzeichnung schriftlich beim Erbenermittler anfragen, wie viele weitere Personen kontaktiert wurden und ob diese der Vereinbarung bereits zugestimmt haben.
Wird Ihnen die Honorarvereinbarung in Ihrer Wohnung vorgelegt und dort unterzeichnet – oder per Post übersandt und zurückgesendet –, handelt es sich rechtlich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b BGB. Ihnen steht in diesem Fall nach der Unterzeichnung ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§ 312g BGB). Das Recht kann ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden – am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthält.
Bevor Sie eine Honorarvereinbarung mit einem Erbenermittler unterzeichnen, ist zu empfehlen, die folgenden Punkte schriftlich bei dem Erbenermittler anzufragen oder anderweitig zu klären: Fordern Sie schriftlich einen Hinweis auf den voraussichtlichen Nachlasswert und Ihren voraussichtlichen Erbanteil an. Eine gesetzliche Pflicht des Erbenermittlers hierzu besteht zwar nicht – wohl aber ein berechtigtes Eigeninteresse Ihrerseits: Ohne eine Vorstellung vom Nachlasswert können Sie die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages schlicht nicht beurteilen. Fragen Sie außerdem, ob weitere Miterben ermittelt wurden und ob diese bereits kontaktiert worden sind – und prüfen Sie, wie der Vertrag für den Fall ausgestaltet ist, dass einzelne Miterben die Unterzeichnung verweigern. Achten Sie auf unklare Klauseln zur Honorarberechnung und zu etwaigen Direkteinzugsbefugnissen des Erbenermittlers gegenüber dem Auszahlenden. Lassen Sie solche Klauseln vor Unterzeichnung schriftlich erläutern. Schließlich: Versuchen Sie, den Honorarsatz zu verhandeln. Der Erbenermittler ist hierzu nicht verpflichtet, aber eine Absenkung von 30 auf 25 Prozent ist branchenüblich und in aller Regel verhandlungsfähig – und kann je nach Nachlasswert erhebliche Summen ausmachen.
Eine anwaltliche Prüfung ist immer dann besonders empfehlenswert, wenn der Nachlasswert erheblich erscheint und das Honorar damit eine relevante Summe ausmacht, wenn Sie bereits unterzeichnet haben und nun Zweifel bekommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder unvollständig erscheint, wenn der Erbenermittler Druck aufbaut oder schriftliche Auskünfte verweigert, oder wenn der Erbfall internationalen Bezug hat – etwa weil der Erblasser im Ausland gelebt hat oder ausländische Vermögenswerte vorhanden sind. Im Rahmen einer erbrechtlichen Erstberatung prüfe ich mit Ihnen gemeinsam den Vertrag, bewerte Ihre konkrete Situation und – falls Sie bereits unterzeichnet haben – informiere ich Sie über die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Anfechtung. In vielen Fällen lassen sich so rechtliche Fallstricke rechtzeitig vermeiden. Nehmen Sie gerne Kontakt auf:
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für ErbrechtFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
Bringen Sie zur Besprechung bitte das Anschreiben des Erbenermittlers mit, damit ich Ihre Situation schnell und umfassend bewerten kann. Weitere Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unserem Aktuelles-Bereich sowie auf der Seite Dr. Jens Sebastian Groh – Fachanwalt für Erbrecht.