Autor: Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wer eine Vorsorgevollmacht erhält, empfindet dies zunächst zu Recht als Vertrauensbeweis. Eltern, Großeltern oder andere nahestehende Personen wählen denjenigen aus, dem sie am meisten vertrauen, um im Ernstfall ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Was viele Bevollmächtigte dabei unterschätzen: Mit der Vollmacht sind nicht nur Befugnisse, sondern auch erhebliche rechtliche Pflichten verbunden – und diese Pflichten überdauern den Tod des Vollmachtgebers. Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich regelmäßig Mandanten aus der Eifel, dem Raum Koblenz und ganz Rheinland-Pfalz, die nach einem Erbfall plötzlich mit genau diesen Pflichten konfrontiert werden – sei es auf Seiten der Bevollmächtigten, sei es auf Seiten der Erben, die Auskunft verlangen.
Im Folgenden erläutere ich, welche Risiken für denjenigen bestehen, der eine Vorsorgevollmacht innehat und von ihr Gebrauch macht. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und auf der wichtigen Frage, wie und in welchem Umfang die Erben diese Rechte nach dem Tod des Vollmachtgebers geltend machen können.
Die Vorsorgevollmacht soll dem Vollmachtgeber Sicherheit verschaffen. Sie stellt sicher, dass eine Person seines Vertrauens im Fall einer schweren Erkrankung oder Geschäftsunfähigkeit seine persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regelt. Die sonst ggf. erforderliche rechtliche Betreuung durch einen vom Betreuungsgericht bestellten, oftmals familienfremden Betreuer wird entbehrlich.
Diese weitreichende Zuständigkeit hat jedoch eine Kehrseite: Der Bevollmächtigte soll und darf das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verwalten, Einnahmen überwachen, Ausgaben prüfen und persönliche Angelegenheiten regeln. Wer eine so weitreichende Befugnis erhält, unterliegt im Gegenzug einem strengen Pflichtenkanon. Genau hier setzen in der Praxis die Konflikte an, die nach dem Erbfall häufig auftreten und nicht selten vor Gericht enden.
Der Umfang der Pflichten des Bevollmächtigten hängt zunächst davon ab, ob zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein Auftragsverhältnis nach §§ 662, 666 BGB besteht oder lediglich ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung: Ein Gefälligkeitsverhältnis begründet gerade nicht die Pflichten zur Befolgung von Weisungen, zur Auskunftserteilung, zur Rechenschaftslegung, zur Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz. Ein Auftragsverhältnis tut dies sehr wohl – und zwar mit voller rechtlicher Härte.
Bei einer bloßen Kontovollmacht, die isoliert erteilt wird, nimmt die Rechtsprechung ein Auftragsverhältnis nicht zwingend an. Eine reine Kontovollmacht begründet also nicht automatisch die strengen Pflichten des Auftragsrechts (so etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.07.2007 – 10 U 27/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 – 3 U 1/12; OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012 – 16 U 196/11).
Bei einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht stellt sich die Rechtslage hingegen grundlegend anders dar. Die Rechtsprechung geht hier regelmäßig von einem Rechtsbindungswillen und damit von einem Auftragsverhältnis aus. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dies in einer aktuellen Entscheidung vom 03.12.2024 (Az. 12 U 38/22) eindrucksvoll bestätigt: Ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über auf der Grundlage einer General- und Vorsorgevollmacht vorgenommene Vermögensbewegungen aus §§ 662, 666 BGB besteht unabhängig davon, wann der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden ist, und umfasst den gesamten Zeitraum ab Erteilung der Vollmacht.
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass bei einer so weitreichenden Ermächtigung für den Vollmachtgeber wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen. Der Bevollmächtigte kann und soll über das komplette Vermögen des Vollmachtgebers verfügen. Daher ist es gerechtfertigt, den Bevollmächtigten in die Pflicht zu nehmen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkennt die Rechtsprechung derzeit nur für zusammenlebende Eheleute an. Dort kann bei einer Vollmacht zwischen den Ehegatten ausnahmsweise ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen angenommen werden. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch – das ist zentral – nicht auf andere Familienkonstellationen übertragbar. Weder für die Eltern-Kind-Beziehung noch für Geschwister oder andere nahe Angehörige genügt allein das enge Vertrauensverhältnis, um das Auftragsverhältnis zu verneinen (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 113330; OLG Köln ZEV 2013, 339; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2019 – 3 U 39/18). Es müssen besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um den Rechtsbindungswillen auszuschließen.
In der Praxis bedeutet das: Wer als Kind für die Mutter, als Neffe für den Onkel oder als Lebensgefährte für den langjährigen Partner auf Grundlage einer umfassenden Vorsorgevollmacht tätig wird, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass er wie ein Beauftragter behandelt wird – mit allen sich daraus ergebenden Pflichten.
Liegt ein Auftragsverhältnis vor, treffen den Bevollmächtigten nach § 666 BGB umfassende Pflichten. Er muss dem Auftraggeber – und nach dessen Tod den Erben – die erforderlichen Nachrichten geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen.
Was eine ordnungsgemäße Rechnungslegung beinhalten muss, ergibt sich aus § 259 BGB. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, muss dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mitteilen und – soweit Belege erteilt zu werden pflegen – diese vorlegen. Die Rechtsprechung stellt an diese Rechnungslegung hohe Anforderungen:
Eine pauschale Aufstellung reicht gerade nicht aus. Wer als Bevollmächtigter Geld vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben oder überwiesen hat, muss später in der Lage sein darzulegen, wofür dieses Geld verwendet wurde – idealerweise mit Belegen.
Gegenüber dem Anspruch auf Rechnungslegung besteht kein Zurückbehaltungsrecht (BGH BB 1976, 1192, 1193). Der Bevollmächtigte kann also nicht einwenden, er werde erst dann Auskunft erteilen, wenn ihm bestimmte Gegenansprüche erfüllt seien.
Besonders gefährlich für Bevollmächtigte ist die Rechtsprechung zur Verjährung: Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB ist eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht und verjährt grundsätzlich nicht vor dessen Beendigung (BGH, Urteil vom 01.12.2011 – III ZR 71/11). Die Einrede der Verjährung kommt damit in aller Regel nicht in Betracht – auch nicht Jahre oder Jahrzehnte nach dem betreffenden Vorgang. Wer heute Kontobewegungen nicht dokumentiert, wird möglicherweise in zehn oder fünfzehn Jahren zur Rechenschaft gezogen – und steht dann vor dem Problem, sich nicht mehr erinnern oder keine Belege mehr vorweisen zu können.
Mit dem Tod des Vollmachtgebers geht dessen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegen den Bevollmächtigten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Der Bevollmächtigte schuldet ab diesem Zeitpunkt den Erben das, was er zu Lebzeiten dem Erblasser geschuldet hätte. Die Vollmacht als solche mag postmortal fortbestehen – die hinter ihr stehende Auftragsbeziehung wird nun aber durch die Erben gesteuert.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier greift eine für die Praxis entscheidende Vorschrift: § 2039 Satz 1 BGB. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten, und jeder Miterbe kann die Leistung an alle Erben fordern.
Diese Regelung erfasst die außergerichtliche und die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs sowie dessen Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung. Das bedeutet im Klartext: Ein einzelner Miterbe kann die Auskunft und Rechnungslegung einfordern, ohne dass sämtliche Miterben zustimmen oder gemeinsam klagen müssten. Der klagende Miterbe führt den Prozess in eigenem Namen, kann aber nur Leistung an alle Miterben – also an die Erbengemeinschaft – verlangen. Dies ist in der praktischen Rechtsverfolgung ein starkes Instrument der Erben, denn es genügt ein handlungsbereiter Miterbe, um den Bevollmächtigten zur Rechenschaft zu zwingen.
Ein verbreiteter Irrtum unter Bevollmächtigten, die gleichzeitig testamentarisch zu Erben eingesetzt wurden, ist die Annahme, sie müssten „sich selbst“ ja keine Rechenschaft ablegen. Diese Annahme trägt nicht, sobald das Testament erfolgreich angefochten wird oder die tatsächliche Erbenstellung anderer feststeht. Das OLG Oldenburg hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 03.12.2024 (Az. 12 U 38/22) diesen Einwand konsequent zurückgewiesen: Nach § 2365 BGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass die im Erbschein als Erben bezeichneten Personen auch tatsächlich Erben sind. Werden die eigenen Erbansprüche des Bevollmächtigten durch eine erfolgreiche Testamentsanfechtung entkräftet, steht er gegenüber den gesetzlichen Erben voll in der Pflicht. Wie Sie gegen ein Testament vorgehen können, habe ich im Beitrag „Wann kann ein Testament wegen eines Motivirrtums angefochten werden?“ näher dargestellt.
Ein Erblasser kann zwar zu Lebzeiten in der Vollmachtsurkunde oder nebenvertraglich auf die Rechenschaftspflicht verzichten. Solche Verzichtsklauseln sind aber streng auszulegen und in ihrer Wirksamkeit umstritten. Entscheidend ist stets, ob der Verzicht auch gegenüber den Erben gelten soll. Zudem hat die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass ein Verzicht dort an seine Grenzen stößt, wo sich nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten aufdrängen – etwa bei auffälligen Kontobewegungen oder gar strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen. Wer als Bevollmächtigter auf eine Verzichtsklausel vertraut, geht daher ein erhebliches Restrisiko ein.
Aus der anwaltlichen Praxis heraus rate ich jedem, der eine Vorsorgevollmacht angenommen hat oder annehmen will, zu einer nüchternen Herangehensweise:
Dokumentieren Sie lückenlos. Führen Sie von Anfang an Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen des Vollmachtgebers betreffen. Bewahren Sie Kontoauszüge, Quittungen und Belege geordnet auf – in einem gesonderten Ordner mit chronologischer Ablage. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist eine längere Aufbewahrung dringend zu empfehlen, weil der Auskunftsanspruch praktisch nicht verjährt.
Trennen Sie strikt zwischen eigenem und fremdem Vermögen. Vermeiden Sie Gemeinschaftskonten, auf die das Vermögen des Vollmachtgebers fließt. Legen Sie Bargeldbestände nicht mit eigenem Geld zusammen.
Holen Sie bei Zweifelsfragen frühzeitig rechtlichen Rat ein. Darf ich der Mutter aus ihrem Vermögen ein Geschenk zu meinem Geburtstag machen? Darf ich mich selbst für meine Pflegeleistungen entschädigen? Diese Fragen lassen sich nur im Einzelfall beantworten und bergen erhebliche Risiken bei vorschneller Antwort.
Regeln Sie Pauschalen transparent. Bei regelmäßigen kleineren Aufwendungen empfiehlt sich ein gesondert getroffener schriftlicher Vertrag mit dem Vollmachtgeber, in dem etwa ein monatliches Haushaltsgeld oder eine Aufwandsentschädigung festgelegt wird. Dies reduziert den Dokumentationsaufwand und entzieht späteren Vorwürfen den Boden.
Kommt es nach einem Erbfall zum Streit, ist das prozessual bewährte Vorgehen der Erben die sogenannte Stufenklage nach § 254 ZPO. Diese erlaubt es, in einem einzigen Verfahren zunächst Auskunft zu verlangen, sodann – falls erforderlich – die Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft richtig und vollständig erteilt wurde, und schließlich auf der dritten Stufe den konkreten Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der Vorteil: Die Erben müssen den konkreten Rückzahlungsanspruch noch nicht beziffern, solange die Auskunft aussteht. Für die Gegenseite bedeutet dies: Wer die Auskunft verweigert oder nur oberflächlich erteilt, riskiert die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und damit strafrechtliche Konsequenzen bei Falschangaben nach § 156 StGB.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eindrücklich, wie streng die Gerichte die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten handhaben. Familiäre Nähe ist kein Freibrief. Wer als Bevollmächtigter tätig wird oder als Erbe nach dem Erbfall Zweifel an der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung des Bevollmächtigten hegt, ist gut beraten, sich frühzeitig fachanwaltlich beraten zu lassen.
Für Bevollmächtigte geht es darum, die eigenen Pflichten richtig einzuschätzen und das Haftungsrisiko durch saubere Dokumentation zu minimieren. Für Erben – insbesondere für Mitglieder einer Erbengemeinschaft – geht es darum, ihre Rechte zügig und rechtssicher geltend zu machen, bevor Beweise vernichtet oder Vermögenswerte dauerhaft entzogen werden. In beiden Konstellationen können die wirtschaftlichen Folgen erheblich sein – gerade bei Immobilienvermögen und Unternehmensbeteiligungen, wie sie im mittelständisch geprägten Raum Mayen, Koblenz und der Eifel keine Seltenheit sind.
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Wenn Sie als Bevollmächtigter mit Auskunftsforderungen konfrontiert werden oder als Miterbe Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlassvermögens verlangen möchten, stehe ich Ihnen als Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mayen zur Verfügung. Gemeinsam analysieren wir den konkreten Sachverhalt, prüfen die rechtliche Ausgangslage und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen wahrt – außergerichtlich oder, wenn erforderlich, im Wege der Stufenklage.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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