Das Unternehmertestament

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen


Viele Unternehmer regeln alles – die Liquidität, die Lieferkette, den Jahresabschluss. Nur eines vergessen sie: was mit ihrem Unternehmen passiert, wenn sie sterben. Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Und die ist für die Führung eines Unternehmens denkbar ungeeignet. Als Fachanwalt für Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen erkläre ich, was ein Unternehmertestament leisten muss – und welche Fehler in der Praxis immer wieder gemacht werden.


1. Was ist ein Unternehmertestament?

Ein Unternehmertestament ist kein eigener Testamentstyp im Sinne des Gesetzes. Es ist ein Testament – oder ein Erbvertrag –, das die besonderen Anforderungen an die Nachfolge in ein Unternehmen berücksichtigt. Es regelt nicht nur, wer Erbe wird. Es regelt vor allem, wer das Unternehmen übernimmt, wie weichende Erben abgefunden werden und wie Pflichtteilsansprüche das Unternehmen nicht gefährden.

Der entscheidende Unterschied zum „normalen“ Testament: Bei privaten Vermögenswerten entscheidet im Wesentlichen das Erbrecht. Bei Unternehmensvermögen gilt ein anderer Grundsatz: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht. Was der Gesellschaftsvertrag vorschreibt, hat Vorrang vor dem, was das Testament anordnet. Ein Testament, das diesen Zusammenhang ignoriert, kann im schlimmsten Fall wirkungslos sein.


2. Der Grundsatz: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht

Dieser Grundsatz ist das zentrale Risiko jedes Unternehmertestaments, das ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrages errichtet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Unternehmer ist Gesellschafter einer GmbH. Im Testament setzt er seinen Sohn als Alleinerben ein – und damit als Nachfolger in die GmbH-Beteiligung. Der Gesellschaftsvertrag enthält jedoch eine qualifizierte Nachfolgeklausel, nach der nur derjenige Gesellschafter werden kann, der eine kaufmännische Ausbildung nachweisen kann. Der Sohn, ein Jurist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ergebnis: Er erbt zwar – wird aber nicht Gesellschafter. Die Gesellschafterstellung geht auf den verbleibenden Mitgesellschafter über. Der Sohn hat lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch.

Damit lasse ich die Frage offen, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält. Entscheidend ist: Das Testament muss an den Gesellschaftsvertrag angepasst werden – oder der Gesellschaftsvertrag muss geändert werden. Beides ist möglich. Beides muss bewusst entschieden werden.

Welche Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag einer GmbH in Betracht kommen, erkläre ich ausführlich in meinem Beitrag Was passiert mit GmbH-Anteilen, wenn ein Gesellschafter stirbt?


3. Die fünf wichtigsten Regelungspunkte im Unternehmertestament

Ein Unternehmertestament muss mehr leisten als ein privates Testament. Es gibt fünf Kernbereiche, die in keinem Unternehmertestament fehlen dürfen:

3.1 Bestimmung des Unternehmensnachfolgers

Die wichtigste Frage lautet: Wer soll das Unternehmen übernehmen? Der Erblasser kann den Nachfolger als Alleinerben einsetzen. Er kann ihn auch als Vermächtnisnehmer bedenken, wenn das Unternehmen nur einen Teil des Nachlasses bildet. Gibt es mehrere potenzielle Nachfolger, sollte das Testament klare Kriterien oder eine Rangfolge vorgeben – ohne jedoch gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 BGB zu verstoßen. Der Erbe muss im Testament hinreichend bestimmbar sein; die endgültige Auswahl kann nicht vollständig einem Dritten überlassen werden.

3.2 Vermeidung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist das Gegenteil einer handlungsfähigen Unternehmensführung. Sie ist auf Auseinandersetzung angelegt, nicht auf Kontinuität. Jede wesentliche Entscheidung erfordert Einstimmigkeit oder zumindest Mehrheitsentscheidung nach den §§ 2038 ff. BGB. Für ein Unternehmen bedeutet das: Lähmung. Das Unternehmertestament sollte deshalb entweder einen Alleinerben bestimmen oder – wenn mehrere Erben gewollt sind – eine klare Regelung zur Erbauseinandersetzung enthalten, die die unternehmerische Handlungsfähigkeit sicherstellt.

3.3 Versorgung weichender Familienmitglieder

Soll das Unternehmen auf ein Kind übergehen, werden die anderen Kinder und der Ehegatte oft zurückgesetzt. Das erzeugt Konfliktpotenzial und – sofern die Betroffenen weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten – Pflichtteilsansprüche in Geld. Das Unternehmertestament muss deshalb regeln, wie weichende Erben versorgt werden: durch Vermächtnisse, Ausgleichszahlungen, Nießbrauchrechte oder lebzeitige Übertragungen. Dabei ist auf die Liquiditätssituation des Unternehmens zu achten.

3.4 Absicherung gegen Pflichtteilsansprüche

Der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB ist ein Geldanspruch. Er lässt sich nicht durch eine Klausel im Testament ausschließen – jedenfalls nicht ohne Mitwirkung des Berechtigten. Pflichtteilsansprüche, die nach dem Erbfall gegen den Unternehmensnachfolger geltend gemacht werden, können im Einzelfall die Liquidität des Unternehmens ernsthaft gefährden, wenn der Unternehmenswert hoch ist. Das Unternehmertestament sollte deshalb auf Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen mit den Berechtigten hinwirken oder durch Stundungsklauseln zumindest die Fälligkeit entzerren.

3.5 Testamentsvollstreckung

Ist der Nachfolger noch nicht erfahren genug – zum Beispiel weil er noch in Ausbildung ist – oder ist mit Streit unter den Erben zu rechnen, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker sichert den Bestand des Unternehmens in der Übergangsphase. Zu beachten ist dabei: Bei GmbH-Anteilen ist die Testamentsvollstreckung zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dem nicht entgegensteht. Der BGH hat mit Beschluss vom 12. März 2024 (Az. II ZB 4/23) klargestellt, dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil auch dann der Dauertestamentsvollstreckung unterliegen kann, wenn der Erbe bereits Gesellschafter ist.


4. Testament oder Erbvertrag – was ist beim Unternehmertestament besser?

Das handschriftliche Testament nach § 2247 BGB genügt der Form nach für jede letztwillige Verfügung. Es ist kostengünstig und jederzeit widerruflich. Für das Unternehmertestament ist es jedoch in den meisten Fällen nicht ausreichend – nicht wegen der Form, sondern wegen der Komplexität der Regelungsmaterie.

Der notarielle Erbvertrag nach §§ 1941, 2274 ff. BGB bietet demgegenüber entscheidende Vorteile:

  • Er bindet beide Parteien und schützt den Nachfolger vor einem späteren einseitigen Widerruf
  • Er ermöglicht Vereinbarungen mit dem Nachfolger selbst – etwa Gegenleistungen wie Pflegeleistungen oder Betriebsweiterführungspflichten
  • Er kann mit dem Gesellschaftsvertrag und steuerlichen Gestaltungen koordiniert werden
  • Er wird notariell beurkundet, was Auslegungsstreitigkeiten reduziert

Für die Unternehmensnachfolge empfehle ich in der Regel den Erbvertrag, wenn ein konkreter Nachfolger feststeht und wechselseitige Bindungen gewollt sind.


5. Das Unternehmertestament muss regelmäßig aktualisiert werden

Ein Unternehmertestament, das vor zehn Jahren errichtet wurde, kann heute vollständig überholt sein. Gesellschaftsverträge ändern sich. Familienverhältnisse ändern sich. Der Unternehmenswert ändert sich. Der vorgesehene Nachfolger scheidet vielleicht aus dem Familienverband aus.

Mindestens alle drei bis fünf Jahre – oder nach jedem wesentlichen Ereignis (Heirat, Scheidung, Geburt, Tod, Unternehmensumstrukturierung) – sollte das Unternehmertestament auf seine Aktualität überprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wurde.

Zur Frage, wann und wie ein Testament angefochten oder widerrufen werden kann, lesen Sie auch unseren Beitrag Vorsicht bei der Testamentsaufhebung.


6. Fazit

Ein Unternehmertestament ist kein Luxus für große Konzerne. Es ist eine Notwendigkeit für jeden Unternehmer – ob Einzelkaufmann, GmbH-Gesellschafter oder Kommanditist. Wer keines hat, überlässt die Zukunft seines Unternehmens dem Zufall der gesetzlichen Erbfolge. Und der Zufall ist kein guter Unternehmer.

Das Unternehmertestament muss drei Rechtsgebiete gleichzeitig im Blick haben: Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht. Alle drei müssen aufeinander abgestimmt sein. Genau darin liegt die Stärke einer Beratung aus einer Hand – durch einen Fachanwalt, der beide Rechtsgebiete beherrscht.


FAQ – Häufige Fragen zum Unternehmertestament

Was ist der Unterschied zwischen einem normalen Testament und einem Unternehmertestament?

Ein normales Testament regelt die Verteilung des Nachlasses nach den Regeln des Erbrechts. Ein Unternehmertestament muss zusätzlich die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrages beachten, Pflichtteilsansprüche absichern und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Das normale Erbrecht gilt zwar auch für Unternehmensvermögen – ist aber auf die besonderen Anforderungen der Unternehmensnachfolge nicht ausgerichtet.

Gilt mein Testament auch für meine GmbH-Anteile?

Grundsätzlich ja – aber nur, wenn es mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmt. Enthält der Gesellschaftsvertrag Nachfolgeklauseln, gehen diese dem Testament vor. Wer sein Testament kennt, aber nicht seinen Gesellschaftsvertrag, kennt nur die halbe Wahrheit.

Kann ich mehrere Kinder als Erben einsetzen und trotzdem die Unternehmenskontinuität sichern?

Ja, das ist möglich. Eine bewährte Gestaltung ist die Einsetzung eines Kindes als Unternehmensnachfolger, verbunden mit einer Teilungsanordnung, die das Unternehmen diesem Kind zuweist, und der Verpflichtung, die anderen Kinder aus dem Privatvermögen oder aus dem Unternehmensertrag abzufinden.

Reicht ein handschriftliches Testament für die Unternehmensnachfolge aus?

Formell ja, inhaltlich meist nein. Die Komplexität eines Unternehmertestaments erfordert präzise juristische Formulierungen, die das Zusammenspiel von Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht berücksichtigen. Fehler in der Formulierung können das Testament wirkungslos machen oder zu jahrelangen Streitigkeiten führen.

Wie oft sollte ein Unternehmertestament überprüft werden?

Mindestens alle drei bis fünf Jahre sowie nach jedem wesentlichen Lebens- oder Unternehmensereignis: Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines Miterben, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Unternehmensumstrukturierung oder erhebliche Veränderung des Unternehmenswerts.

Was kostet die Erstellung eines Unternehmertestaments beim Anwalt?

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand. Eine pauschale Nennung ist daher nicht möglich. In einem ersten Gespräch klären wir gemeinsam Ihren Beratungsbedarf und den voraussichtlichen Aufwand.

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