Ich möchte meine Erbfolge regeln – was sind die ersten Schritte?Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mayen klärt auf

Wer seine Erbfolge regeln möchte, steht zunächst vor grundlegenden Fragen: Was passiert, wenn ich kein Testament errichte? Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich? Und welche Fehler sollte ich dabei unbedingt vermeiden? Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Mandanten aus der Eifel, dem Raum Koblenz und ganz Rheinland-Pfalz täglich zu genau diesen Themen. Im Folgenden erläutere ich die wesentlichen Schritte einer vorausschauenden Nachlassplanung.

1. Ausgangspunkt: Die gesetzliche Erbfolge kennen

Wer kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag schließt, für den greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Das Gesetz ordnet die Erben in einem sogenannten Ordnungssystem: Abkömmlinge – also Kinder, Enkel und Urenkel – bilden die Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB). Eltern und Geschwister des Erblassers gehören zur zweiten Ordnung (§ 1925 BGB). Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen dabei alle Verwandten nachfolgender Ordnungen vollständig von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB).

Der Ehegatte ist gesetzlich ebenfalls erbberechtigt (§ 1931 BGB). Neben Erben erster Ordnung erhält er bei der in Deutschland verbreiteten Zugewinngemeinschaft insgesamt die Hälfte des Nachlasses – zusammengesetzt aus einem Viertel gesetzlichem Erbteil und einem weiteren Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB).

Wichtig: Nichteheliche Lebensgefährten, Stiefkinder und Freunde erben nach der gesetzlichen Erbfolge nichts. Wer diesen Personen etwas zuwenden möchte, muss zwingend eine letztwillige Verfügung treffen. Gleiches gilt, wenn die gesetzliche Verteilung nicht den eigenen Vorstellungen entspricht – etwa in Patchwork-Familien oder bei Unternehmensnachfolgen, wie sie im mittelständisch geprägten Raum Mayen und der Eifel häufig vorkommen.

2. Die Möglichkeiten: Testament oder Erbvertrag

Das Gesetz sieht im Wesentlichen zwei Instrumente vor, um die Erbfolge individuell zu gestalten: das Testament und den Erbvertrag.

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB)

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Ein am Computer verfasstes und lediglich unterschriebenes Testament ist unwirksam. Auf die Angabe von Ort und Datum sollte nicht verzichtet werden, auch wenn deren Fehlen nicht zwingend zur Unwirksamkeit führt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Die Unterschrift muss den vollen Vor- und Familiennamen enthalten und sich räumlich unterhalb des Testamentstextes befinden. Dass Gerichte bei der Einhaltung dieser Formvorschriften streng sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG München vom 23.07.2024 (Az. 33 W 329/23): Ein Testament mit maschinenschriftlichem Adressaufkleber wurde als formunwirksam angesehen.

Der Vorteil des eigenhändigen Testaments liegt in seiner schnellen und kostengünstigen Errichtung. Es kann jederzeit frei widerrufen werden (§ 2253 BGB). Zur sicheren Aufbewahrung empfiehlt sich die Hinterlegung beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB). Die einmaligen Kosten hierfür betragen 75 Euro. Die anschließende Meldung zum Zentralen Testamentsregister stellt sicher, dass das Testament im Erbfall auch tatsächlich gefunden und eröffnet wird.

Das notarielle Testament (§ 2232 BGB)

Beim notariellen Testament erklärt der Testierende seinen letzten Willen gegenüber einem Notar, der die fachkundige Beratung übernimmt und den Willen rechtssicher beurkundet. Das Risiko von Form- und Inhaltsfehlern ist erheblich geringer. Zudem kann ein notarielles Testament im Erbfall regelmäßig den Erbschein ersetzen, was den Erben Kosten und Zeit spart.

Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB)

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In der Praxis besonders verbreitet ist das sogenannte Berliner Testament (§ 2269 BGB), bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten für den Überlebenden bindend werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Steuerlich kann das Berliner Testament nachteilig sein, weil die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Hier lohnt sich eine individuelle Beratung.

Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)

Der Erbvertrag ist eine Alternative zum Testament, die insbesondere dann in Betracht kommt, wenn eine stärkere Bindungswirkung gewünscht ist oder die Beteiligten kein gemeinschaftliches Testament errichten können – etwa nichteheliche Lebenspartner. Anders als das Testament ist der Erbvertrag nicht einseitig widerrufbar (§ 2289 BGB). Er bedarf zwingend der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragsparteien (§ 2276 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 26.03.2025, Az. IV ZB 15/24) klargestellt, dass die Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB – also die Vermutung der Wechselbezüglichkeit beim gemeinschaftlichen Testament – auf Erbverträge gerade nicht anwendbar ist. In der Praxis bedeutet dies, dass im Erbvertrag Ersatzerbeneinsetzungen und Rücktrittsrechte besonders sorgfältig geregelt werden müssen.

3. Der Pflichtteil – Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Die Testierfreiheit hat Grenzen. Das Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB sichert den nächsten Angehörigen – Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern – eine Mindestteilhabe am Nachlass. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser eine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft und zwei Kinder und enterbt er ein Kind, steht diesem ein Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des Nachlasswertes zu.

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB), etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Der Entziehungsgrund muss im Testament konkret angegeben werden (§ 2336 BGB).

Auch lebzeitige Schenkungen schützen nicht ohne Weiteres vor Pflichtteilsansprüchen: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) rechnet Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass fiktiv hinzu. Dabei gilt seit 2010 ein Abschmelzungsmodell – pro Jahr reduziert sich der anrechenbare Betrag um zehn Prozent. Besondere Vorsicht ist bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts geboten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist regelmäßig nicht zu laufen.

4. Die häufigsten Fehler bei der Nachlassplanung

In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder die gleichen, vermeidbaren Fehler:

  • Das Testament wird am Computer geschrieben und nur unterschrieben – es ist formunwirksam.
  • Es fehlen klare Formulierungen, sodass unklar bleibt, ob eine Erbeinsetzung oder nur ein Vermächtnis gewollt war.
  • Ersatzerben werden nicht bestimmt, sodass beim Vorversterben des Bedachten die gesetzliche Erbfolge eintritt.
  • Frühere Testamente werden nicht ausdrücklich widerrufen, was zu Widersprüchen führt.
  • Das Testament wird nach Scheidung, Wiederheirat oder der Geburt weiterer Kinder nicht aktualisiert.
  • Steuerliche Freibeträge – 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind – werden nicht strategisch genutzt.

5. Warum ein Fachanwalt für Erbrecht unverzichtbar ist

Ein Testament ist mehr als ein handgeschriebener Brief. Es ist ein rechtliches Dokument, das im Erbfall möglicherweise über erhebliche Vermögenswerte und familiäre Beziehungen entscheidet. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie streng Gerichte bei Formvorschriften und Auslegungsfragen urteilen. Der BGH hat erst am 02.07.2025 (Az. IV ZR 93/24) eine Grundsatzentscheidung zur Testierfreiheit getroffen und klargestellt, dass die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG weit auszulegen ist – gleichzeitig aber die Grenzen der Sittenwidrigkeit gelten.

Ein Fachanwalt für Erbrecht prüft Ihre persönliche und familiäre Situation umfassend, berücksichtigt steuerliche Auswirkungen, vermeidet Formfehler und formuliert Ihren letzten Willen so, dass er rechtssicher ist und im Erbfall Bestand hat. Gerade bei Unternehmensnachfolgen, Immobilienvermögen oder komplexen Familienverhältnissen, wie sie in der Region Mayen, Koblenz und der Eifel keine Seltenheit sind, ist die fachkundige Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt der beste Schutz vor kostspieligen Fehlern.

Ihr Ansprechpartner in Mayen

Wenn Sie Ihre Erbfolge vorausschauend und rechtssicher regeln möchten, stehe ich Ihnen als Ihr Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen gerne zur Verfügung.

RA Dr. Jens Sebastian Groh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen
Telefon: 02651 98 90 77
E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de

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