Testament trotz Demenz – was zählt mehr: der Notar oder das ärztliche Gutachten?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte, Mayen


Das Testament liegt vor. Es ist notariell beurkundet, formal einwandfrei. Der Notar hat die Testierfähigkeit ausdrücklich bestätigt. Alles scheint klar – bis das Nachlassgericht den Erbschein verweigert. Der Grund: Ein psychiatrisches Gutachten belegt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an fortgeschrittener Demenz litt.

Wessen Einschätzung zählt mehr – die des Juristen im Beurkundungszimmer oder die des Psychiaters im Krankenzimmer?

Das Oberlandesgericht Celle hat diese Frage im Sommer 2025 klar beantwortet – und die Entscheidung betrifft viele Familien. Als Rechtsanwalt in Mayen erkläre ich, was das Urteil bedeutet, was Testierfähigkeit rechtlich voraussetzt und was Sie jetzt tun sollten – ob Sie ein Testament anfechten oder Ihren eigenen letzten Willen rechtssicher gestalten wollen.


1. Der Fall vor dem OLG Celle – ein Vermögen, ein Testament, ein Gutachten

Eine 1934 geborene Witwe, kinderlos, suchte am 9. März 2018 einen Notar auf. Sie war 83 Jahre alt. Vor dem Notar errichtete sie ein Testament und setzte den Großneffen ihres verstorbenen Mannes als Alleinerben ein – ein Nachlass im Wert von rund 500.000 Euro.

Der Notar vermerkte in der Urkunde, er halte die Erblasserin für testierfähig. Sie habe einen klaren und orientierten Eindruck gemacht.

Was der Notar nicht wusste oder nicht einordnen konnte: Zeitnah zur Testamentserrichtung lag ein psychiatrisches Gutachten vor, das bei der Erblasserin eine fortgeschrittene Demenz diagnostizierte. Das Gutachten hielt fest, dass sie siebenmal hintereinander dieselbe Frage stellte, weil sie die Antwort sofort wieder vergaß. Sie konnte den Sinn einer rechtlichen Betreuung nicht mehr erfassen. Die freie Willensbildung war nach Einschätzung der Gutachter nicht mehr möglich.

Das Nachlassgericht verweigerte dem Großneffen den Erbschein. Der Großneffe legte Beschwerde ein – und scheiterte.

Das OLG Celle bestätigte mit Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 6 W 64/25): Das Testament ist unwirksam. Das psychiatrische Gutachten wiegt schwerer als der persönliche Eindruck des Notars.


2. Was ist Testierfähigkeit – und wann fehlt sie?

Die rechtliche Grundlage ist § 2229 Abs. 4 BGB. Danach kann ein Testament nicht wirksam errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Das klingt abstrakt. Konkret bedeutet es: Wer testierfähig ist, muss verstehen, dass er ein Testament errichtet. Er muss wissen, wer seine nächsten Angehörigen sind. Er muss die Tragweite seiner Verfügungen überblicken und einen freien, eigenen Willen bilden können – ohne krankhaften Einfluss von außen.

Nicht jede Demenz macht testierunfähig

Ein wichtiger Grundsatz: Demenz allein führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Die Erkrankung verläuft in Stufen. Wer an einer leichten Demenz leidet, kann unter Umständen noch wirksam testieren – sofern er zum konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch die erforderliche Einsichts- und Handlungsfähigkeit besitzt. Das hat unter anderem das LG Frankenthal (Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24) für den Fall einer beginnenden Demenz bestätigt.

Entscheidend ist immer der Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung – nicht Monate davor oder danach.

Fortgeschrittene Demenz: kein „lichter Moment“

Bei einer fortgeschrittenen, chronisch voranschreitenden Demenz ist die Rechtslage strenger. Das OLG München hat klargestellt, dass bei chronisch-progredienter Demenz keine sogenannten „lichten Momente“ mehr möglich sind, in denen eine wirksame Testamentserrichtung erfolgen könnte. Das OLG Celle hat dies im entschiedenen Fall angewendet: Wer in kurzer Zeit siebenmal dieselbe Frage stellt, weil die Antwort sofort vergessen wird, kann nicht mehr testieren.


3. Der „Fassaden-Effekt“ – warum der Notar sich täuschen kann

Das OLG hat in seiner Entscheidung auf einen medizinisch anerkannten Effekt hingewiesen: Demenzkranke können im Gespräch für kurze Zeit klar und orientiert wirken – auch im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung.

Das nennt sich „Fassaden-Effekt“. Betroffene greifen in kurzen Begegnungen auf eingeschliffene Verhaltensweisen und soziale Routinen zurück. Sie wirken höflich, angemessen, manchmal sogar geistig rege. Ein Jurist – auch ein erfahrener Notar – ist kein Psychiater. Er kann diesen Effekt nicht zuverlässig erkennen.

Der Notar ist nicht qualifiziert, eine Demenzerkrankung medizinisch einzuschätzen. Sein persönlicher Eindruck ist ein Indiz – aber er kann ein fachärztliches Gutachten nicht ersetzen und nicht entkräften.

Praxishinweis: Wer ein Testament errichtet und bei dem Zweifel an der Testierfähigkeit denkbar sind – etwa wegen Alter, Erkrankung oder laufender Betreuung –, sollte vor der Beurkundung ein fachärztliches Attest einholen. Dieses Attest schützt die Gültigkeit des Testaments erheblich besser als allein die Einschätzung des Notars.


4. Wer trägt die Beweislast bei Testierunfähigkeit?

Grundsätzlich gilt: Wer die Testierunfähigkeit behauptet, muss sie beweisen. Das Gesetz geht davon aus, dass jeder Mensch testierfähig ist – solange das Gegenteil nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.

Das ist in der Praxis eine hohe Hürde. Denn im Zeitpunkt des Streits ist die betreffende Person bereits verstorben. Einen Befund aus der Vergangenheit zu rekonstruieren, gelingt nur über:

  • Fachärztliche Gutachten und Arztbriefe aus dem Zeitraum um die Testamentserrichtung
  • Betreuungsakten beim zuständigen Amtsgericht
  • Krankenhausunterlagen und Pflegedokumentationen
  • Zeugenaussagen von Pflegepersonal, Ärzten und Angehörigen
  • Sachverständige Gutachten auf Basis der vorhandenen Unterlagen

Im Fall des OLG Celle war der Nachweis möglich, weil das psychiatrische Gutachten zeitnah zur Testamentserrichtung vorlag. Je weiter das Gutachten zeitlich vom Testament entfernt ist, desto schwieriger wird die Beweisführung.

Praxishinweis: Wenn Sie begründete Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers haben, handeln Sie früh. Beantragen Sie beim Amtsgericht Einsicht in die Betreuungsakte. Ein Pflichtteilsberechtigter kann dies nach einem aktuellen Beschluss des OLG Brandenburg (Az. 11 VA 2/25, 06.03.2025) ausdrücklich verlangen.


5. Was passiert, wenn das Testament unwirksam ist?

Stellt das Gericht Testierunfähigkeit fest, ist das Testament nichtig – als hätte es nie existiert. Dann gelten folgende Konsequenzen:

  • War das unwirksame Testament das einzige Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Existiert ein früheres Testament, das der Erblasser nicht wirksam widerrufen hat, lebt dieses wieder auf.
  • Ein unwirksam widerrufenes Testament kann dadurch erneut wirksam werden – auch wenn der Erblasser das nicht beabsichtigt hatte.

Besonderheit: Gemeinschaftliches Testament bei Demenz

Bei Eheleuten, die ein gemeinsames Testament – etwa ein Berliner Testament – errichtet haben, ist die Lage besonders heikel. Ist ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Es kann auch nicht in zwei wirksame Einzeltestamente umgedeutet werden, wenn die letztwillige Verfügung nur als gemeinschaftliche errichtet werden sollte. Das OLG Celle hatte diese Frage bereits in einem früheren Beschluss (Az. 6 W 106/23) klar entschieden.


6. Was sollten Erblasser jetzt tun? Rechtzeitig handeln

Das Urteil ist ein deutliches Signal: Ein notarielles Testament allein schützt nicht vor einer Anfechtung wegen Testierunfähigkeit. Wer sicherstellen will, dass sein letzter Wille auch tatsächlich gilt, sollte vorausschauend handeln – solange er noch testierfähig ist.

Empfehlungen für Erblasser:

  • Testament frühzeitig errichten, nicht erst im hohen Alter oder bei erster Diagnose
  • Bei Zweifeln an der eigenen Gesundheit: fachärztliches Attest zur Testierfähigkeit einholen und dem Testament beifügen
  • Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht rechtzeitig erteilen – bevor eine Demenz die Geschäftsfähigkeit einschränkt
  • Testament regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren
  • Bei komplexer Familiensituation oder größerem Vermögen: anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen

7. Checkliste: Testament und Demenz – was Angehörige wissen sollten

  • Liegt ein psychiatrisches Gutachten oder ein Arztbrief zeitnah zur Testamentserrichtung vor? → Aufbewahren und sichern
  • Wurde dem Erblasser eine Betreuung eingerichtet? → Betreuungsakte beim Amtsgericht einsehen
  • Gibt es Hinweise auf den „Fassaden-Effekt“ – also kurze klare Phasen trotz fortgeschrittener Demenz?
  • Hat der Notar die Testierfähigkeit ausdrücklich im Testament vermerkt?
  • Besteht ein früheres Testament, das durch das angefochtene ersetzt werden sollte?
  • Wie groß ist der zeitliche Abstand zwischen Gutachten und Testament?
  • Haben Pflegepersonal oder Ärzte den Zustand dokumentiert?

Bei konkretem Verdacht auf Testierunfähigkeit: Frühzeitig anwaltliche Beratung suchen – Fristen können schnell ablaufen.


8. FAQ – Häufige Fragen zu Testament und Demenz


Kann ein Demenzkranker überhaupt noch wirksam ein Testament errichten?

Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Nicht jede Form von Demenz führt automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Zustand zum konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei einer leichten Demenz kann die nötige Einsichts- und Handlungsfähigkeit noch vorhanden sein. Bei einer fortgeschrittenen Demenz ist das in aller Regel nicht mehr der Fall. Die Gerichte verlangen hier eine genaue Prüfung des Einzelfalls anhand medizinischer Unterlagen.


Reicht es, wenn der Notar die Testierfähigkeit bescheinigt hat?

Nein – nicht allein. Der persönliche Eindruck des Notars ist ein Indiz, aber kein abschließender Beweis. Notare sind keine Psychiater. Sie können den sogenannten „Fassaden-Effekt“ bei Demenzkranken nicht zuverlässig erkennen. Liegen zeitnah erstellte fachärztliche Gutachten vor, die eine fortgeschrittene Demenz belegen, wiegen diese in der Regel schwerer als die Wahrnehmung des Notars.


Wer muss die Testierunfähigkeit beweisen?

Grundsätzlich derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Der Erblasser gilt so lange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist. Das ist eine hohe Hürde – denn im Streitfall ist der Erblasser bereits verstorben. Entscheidend sind daher ärztliche Unterlagen, Gutachten und Pflegedokumentationen aus dem Zeitraum der Testamentserrichtung.


Was passiert mit dem Erbe, wenn das Testament für unwirksam erklärt wird?

Es tritt entweder die gesetzliche Erbfolge ein – oder ein früheres Testament des Erblassers wird wirksam, sofern es nicht seinerseits wirksam widerrufen wurde. Wer als gesetzlicher Erbe übergangen wurde, sollte prüfen, welche Ansprüche bestehen – auch Pflichtteilsansprüche können in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.


Wie kann ich mein eigenes Testament gegen eine Anfechtung absichern?

Am besten durch ein fachärztliches Attest zur Testierfähigkeit, das zeitnah zur Testamentserrichtung erstellt wird. Dieses Attest sollte dem Testament beigefügt oder zumindest sicher verwahrt werden. Zusätzlich empfiehlt sich die notarielle Beurkundung mit einem ausführlichen Vermerk des Notars über den Gesprächsverlauf und seine Eindrücke. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, das Testament inhaltlich und formal so zu gestalten, dass es späterer Kritik standhält.


Kann ich als übergangener Erbe in die Betreuungsakte des Verstorbenen einsehen?

Ja. Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 06.03.2025 (Az. 11 VA 2/25) klargestellt, dass Pflichtteilsberechtigte beim Amtsgericht einen Auszug aus der Betreuungsakte des Erblassers anfordern können. Diese Akte kann wertvolle Hinweise auf den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung enthalten.


Gilt das OLG-Urteil auch für selbst geschriebene (eigenhändige) Testamente?

Ja. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit gelten für alle Testamentsformen – ob handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet. Bei eigenhändigen Testamenten fehlt sogar der Vermerk eines Notars. Das macht die Anfechtung wegen Testierunfähigkeit dort in manchen Fällen einfacher, weil keine professionelle Einschätzung vorliegt, die widerlegt werden müsste.


9. Warum anwaltliche Beratung im Erbfall so wichtig ist

Das Urteil des OLG Celle zeigt, wie schnell ein scheinbar sicheres Testament zum Streitgegenstand werden kann. Demenz ist in einer älter werdenden Gesellschaft kein Randthema – sondern Realität in vielen Familien. Wer als Erbe eingesetzt wurde und sich mit einer Anfechtung konfrontiert sieht, braucht klare Strategie und belastbare Beweise. Wer selbst ein Testament errichten oder absichern möchte, sollte das frühzeitig und mit anwaltlicher Begleitung tun.

Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Sie bei allen Fragen rund um Testierfähigkeit, Testamentsanfechtung, Pflichtteil und vorausschauende Nachlassplanung – verständlich und ohne Umwege. Weitere Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier im Überblick.


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