Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Unfall war nicht Ihre Schuld. Aber Ihr Fahrzeug ist zerstört oder so schwer beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Dann erhalten Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Abrechnung, die Sie womöglich überrascht: Nicht der Reparaturbetrag, sondern ein niedrigerer „Wiederbeschaffungswert“ minus „Restwert“.
Was steckt dahinter? Und welche Möglichkeiten haben Sie als Unfallgeschädigter? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht erlebe ich solche Fälle täglich. Dieser Artikel erklärt Ihnen, was Ihnen wirklich zusteht.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Technisch ist das Fahrzeug zwar reparierbar, aber wirtschaftlich unzumutbar. Der Versicherer errechnet dann:
Entschädigung = Wiederbeschaffungswert − Restwert
Wiederbeschaffungswert: Der Marktpreis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug zahlen müssten – also ein Fahrzeug gleicher Art, gleichen Alters, gleicher Laufleistung und gleichen Zustands.
Restwert: Was Ihr beschädigtes Fahrzeug noch wert ist – in der Regel der Verkaufspreis an einen Restwertkäufer. Achtung: Versicherungen nutzen oft Online-Restwertbörsen mit überhöhten Angeboten aus dem ganzen Bundesgebiet. Das ist rechtlich problematisch – dazu gleich mehr.
Sie haben ein besonderes Integritätsinteresse an Ihrem Fahrzeug – vielleicht ist es ein gepflegtes Liebhaberfahrzeug, das perfekt zu Ihnen passt. In diesem Fall hat der BGH eine wichtige Ausnahme geschaffen: Die sogenannte 130%-Grenze.
Wenn die Reparaturkosten die Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten, können Sie auf Reparaturbasis abrechnen – auch wenn die Kosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Voraussetzung: Sie lassen das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht reparieren und behalten es mindestens 6 Monate.
Die gegnerische Versicherung versucht regelmäßig, durch angeblich hohe Restwertangebote über überregionale Internet-Restwertbörsen den Ihnen zustehenden Betrag zu reduzieren. Der BGH hat jedoch klargestellt: Als Unfallgeschädigter sind Sie nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug bundesweit zum Höchstpreis zu verkaufen. Es reicht, wenn Sie auf der Grundlage des Ihnen vorliegenden Sachverständigengutachtens handeln, das regionale Marktpreise zugrunde legt.
Lassen Sie sich daher durch ein solches „Super-Angebot“ der Versicherung nicht dazu bewegen, Ihr Fahrzeug an einen weit entfernten Aufkäufer zu verkaufen. Sprechen Sie zuerst mit einem Anwalt.
Sie müssen sich kein Ersatzfahrzeug kaufen. Sie können den Schadensersatz auch fiktiv abrechnen, also Wiederbeschaffungswert minus Restwert kassieren, ohne tatsächlich ein neues Auto zu kaufen. Das hat der BGH zuletzt in seinem Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 300/24) bestätigt: Unfallgeschädigte dürfen auch weiterhin fiktiv abrechnen, ohne einen Reparaturnachweis vorlegen zu müssen.
Solange Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung steht – sei es wegen Reparatur oder weil Sie noch kein Ersatzfahrzeug erworben haben – steht Ihnen Nutzungsausfallentschädigung oder ein Mietwagen zu. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse und wird nach anerkannten Tabellen berechnet. Dennoch ist die Höhe des Nutzungsausfalles sehr oft streitig, da es verschiedene Nutzungsausfalltabellen gibt.
Nach einem Unfall ist die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens bei Schäden über 700 € nahezu immer sinnvoll und vom Schädiger zu erstatten. Kürzt die Versicherung die Gutachterkosten als „überhöht“, greift das vom BGH entwickelte Sachverständigenrisiko (dazu im separaten Artikel mehr). Als Geschädigter müssen Sie für überhöhte Gutachterkosten grundsätzlich nicht selbst aufkommen.
Im Bereich Mayen, Andernach, Koblenz und dem Landkreis Mayen-Koblenz reguliert ein lokaler Anwalt Totalschadenfälle schnell und ortskundig – mit Kontakten zu regionalen Sachverständigen und Kenntnis der hiesigen Marktpreise.
Der Gutachter der Versicherung hat meinen Wagen besichtigt. Muss ich das akzeptieren? Nein – als Geschädigter haben Sie das Recht auf ein eigenes, unabhängiges Sachverständigengutachten. Die Kosten dafür trägt bei Fremdverschulden die gegnerische Versicherung. Verlassen Sie sich nicht blind auf das Gutachten des Versicherers – er ist nicht Ihr Interessensvertreter.
Die Versicherung will, dass ich das Auto an einen Restwertkäufer in Hamburg verkaufe. Muss ich das? Nein. Sie sind verpflichtet, auf Basis des regionalen Restwerts abzurechnen, den ein lokaler Händler zahlen würde. Sie müssen das Fahrzeug nicht an überregionale Bieter der Restwertbörse verkaufen. Nur wenn keinerlei Mehraufwand für Sie entsteht, müssen Sie das Fahrzeug an den von der Versicherung benannten Restwertaufkäufer veräußern.
Wie lange darf die Schadensregulierung dauern? Eine angemessene Prüfungsfrist für die Versicherung beträgt in der Regel 4 bis 6 Wochen. Danach gerät sie in Zahlungsverzug (§ 286 BGB), und Sie können Verzugszinsen verlangen.
Darf ich das beschädigte Auto einfach behalten? Ja – Sie sind nicht verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Der Restwert wird dann rechnerisch von der Entschädigung abgezogen, bleibt aber wirtschaftlich bei Ihnen, wenn Sie das Fahrzeug selbst zu diesem Preis verwerten.
Totalschaden nach einem Unfall – die gegnerische Versicherung bietet zu wenig? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Mayen, prüft Ihr Angebot und setzt Ihre Ansprüche vollständig durch.
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