Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt. Vielleicht ein Auffahrunfall auf der B262 bei Mayen, ein Zusammenstoß an einer Kreuzung in Andernach oder ein Unfall auf der Autobahn. Sie sind verletzt – HWS-Trauma, Frakturen, psychische Belastungen. Und nun erhalten Sie ein Schreiben der gegnerischen Versicherung mit einem Angebot. Der genannte Betrag erscheint Ihnen zu gering – oder Sie wissen gar nicht, wie viel Ihnen eigentlich zusteht.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht vertrete ich Unfallopfer regelmäßig bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen. Dieser Artikel gibt Ihnen einen fundierten Überblick.
Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB sowie aus § 11 Satz 2 StVG. Voraussetzung ist, dass Sie durch den Unfall eine Körper- oder Gesundheitsverletzung erlitten haben und der Unfallgegner (oder dessen Haftpflichtversicherung) dafür haftet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kann als Direktschuldner nach § 115 VVG unmittelbar in Anspruch genommen werden – Sie brauchen also nicht den Schädiger persönlich zu verklagen.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Schmerzensgeldtabelle. Die Höhe wird stets einzelfallbezogen anhand folgender Faktoren bestimmt:
Als Orientierungshilfe dienen die anerkannten Schmerzensgeldtabellen (Beck/Slizyk, Hacks/Ring/Böhm). Diese listen Gerichtsurteile zu vergleichbaren Verletzungsbildern auf. Sie sind nicht verbindlich, prägen aber die gerichtliche Praxis erheblich.
Die folgenden Werte sind Orientierungsrahmen aus der aktuellen Rechtsprechung – jeder Fall ist individuell:
Wichtig: Hinzu kommen in der Regel weitere Schadenspositionen wie Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten – diese sind vom Schmerzensgeld strikt zu trennen.
Gerade bei Auffahrunfällen mit geringer Geschwindigkeit berufen sich Versicherungen regelmäßig auf eine sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“ und behaupten, bei geringen Deltageschwindigkeiten seien HWS-Verletzungen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Es gibt keine schematische Harmlosigkeitsgrenze (BGH, Urteil vom 28.01.2003 – VI ZR 139/02). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Lassen Sie sich also nicht durch eine pauschale Ablehnung der Versicherung entmutigen – auch bei scheinbar „kleinen“ Unfällen können erhebliche Ansprüche bestehen.
Studien zeigen, dass Unfallopfer mit anwaltlicher Vertretung im Durchschnitt deutlich höhere Schmerzensgeldbeträge erhalten als ohne Anwalt. Die gegnerische Versicherung optimiert naturgemäß ihre eigene Position – sie ist nicht Ihr Interessensvertreter. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die Schmerzensgeldtabellen, die aktuelle Rechtsprechung und die Verhandlungsstrategien der Versicherungen.
Besonders wichtig: Unterschreiben Sie kein pauschales Abfindungsangebot der Versicherung, ohne anwaltliche Beratung eingeholt zu haben. Mit einer solchen Abfindung erlöschen alle weiteren Ansprüche – auch für späte Unfallfolgen.
Im Bereich Mayen, Andernach, Laacher See und dem Kreis Mayen-Koblenz kommt es regelmäßig zu Verkehrsunfällen auf vielbefahrenen Straßen wie der B262, der B256 und der A48. Ich vertrete Unfallgeschädigte aus der gesamten Region und bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Wie lange habe ich Zeit, Schmerzensgeld zu fordern? Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren grundsätzlich in 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei nicht erkennbaren Spätfolgen kann die Frist später beginnen. Handeln Sie dennoch frühzeitig – Beweise verblassen.
Muss ich dem Arzt gegenüber angeben, dass meine Verletzung durch einen Unfall entstanden ist? Ja, unbedingt. Die ärztliche Dokumentation des Unfallzusammenhangs ist für Ihren Schmerzensgeldanspruch oft entscheidend. Suchen Sie unmittelbar nach dem Unfall einen Arzt auf und schildern Sie den genauen Unfallhergang.
Ich bin auch schuld am Unfall. Habe ich trotzdem Anspruch auf Schmerzensgeld? Ja, aber Ihr Mitverschulden (§ 254 BGB) wird quotal berücksichtigt. Tragen Sie zu 30 % zum Unfall bei, reduziert sich Ihr Schmerzensgeld um etwa 30 %. Die genaue Quotenverteilung ist oft streitig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Die Versicherung hat mir 800 € angeboten. Ich denke, mir steht mehr zu. Was soll ich tun? Nehmen Sie das Angebot nicht an und kontaktieren Sie zunächst einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Er prüft, ob das Angebot der Verletzungsrealität entspricht. Oft lässt sich mit fundierten Gegenforderungen deutlich mehr erzielen.
Bekomme ich auch Schmerzensgeld für psychische Folgen des Unfalls? Ja – auch psychische Verletzungen wie posttraumatische Belastungsstörungen, Angst vor dem Autofahren oder depressive Erkrankungen infolge des Unfalls begründen Schmerzensgeldansprüche. Voraussetzung ist ein ärztlicher Nachweis.
Sie wurden bei einem Verkehrsunfall verletzt und wissen nicht, was Ihnen zusteht? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, prüft Ihren Fall kosteneffizient und kämpft für eine faire Entschädigung.
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