Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen | Kompetenter Berater auch im Werkvertragsrecht und Baurecht
Sie haben mit dem Handwerker 8.000 Euro für den Badumbau vereinbart. Die Arbeiten sind abgeschlossen – und dann kommt die Rechnung: 11.500 Euro. Der Handwerker erklärt, es seien Mehrarbeiten angefallen, die Fliesen seien dicker gewesen als gedacht, und außerdem habe er eine neue Wasserleitung verlegen müssen. „Das war nicht vereinbart“, sagen Sie. „Das war notwendig“, sagt er.
Dieses Szenario ist in der anwaltlichen Praxis alltäglich. Die gute Nachricht: Das Recht gibt Ihnen als Auftraggeber klare Werkzeuge an die Hand. Die schlechte Nachricht: Wer uninformiert reagiert, zahlt am Ende oft mehr als nötig.
Im Werkvertragsrecht gilt § 631 BGB als Grundnorm: Der Auftragnehmer schuldet das Werk, der Auftraggeber schuldet die vereinbarte Vergütung. Wurde ein Preis vereinbart, ist dieser Preis bindend. Der Auftragnehmer kann nicht einfach mehr verlangen, weil er sich verkalkuliert hat oder die Arbeiten aufwändiger wurden als erwartet.
Wurde allerdings kein fester Preis vereinbart, schuldet der Auftraggeber die taxmäßige oder übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). In diesem Fall hat der Handwerker mehr Spielraum – und der Streit dreht sich dann darum, was „üblich“ ist.
Haben Sie einen Pauschalpreis (auch „Festpreis“ oder „Globalpauschalpreis“) vereinbart, ist die Rechtslage besonders klar zu Ihren Gunsten: Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk für diesen Betrag fertigzustellen – auch wenn er mehr Aufwand hatte als kalkuliert, mehr Material benötigt wurde oder sich die Arbeiten als komplizierter herausgestellt haben.
Eine einseitige Erhöhung des Pauschalpreises durch den Handwerker ist grundsätzlich nicht möglich. Das Risiko der Fehlkalkulation trägt beim Pauschalpreis der Auftragnehmer.
Es gibt Situationen, in denen berechtigte Nachtragsansprüche entstehen:
1. Zusätzliche Leistungen, die vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wurden: Wenn Sie während der Bauphase gesagt haben „Bauen Sie gleich noch eine zweite Steckdose ein“ oder „Reißen Sie die Wand auch noch nieder“, und das war nicht im ursprünglichen Vertrag, dann schulden Sie hierfür eine zusätzliche Vergütung – aber nur für das, was tatsächlich beauftragt wurde. Nach BGH-Rechtsprechung muss der Handwerker beweisen, dass die Zusatzleistungen beauftragt wurden.
2. Geänderte Leistungen nach § 650b BGB (beim Bauvertrag): Im neuen Bauvertragsrecht (seit 2018) gibt es für Verbraucher-Bauverträge (§ 650i BGB) spezielle Regeln: Verlangt der Unternehmer eine Änderung des Vertrags, muss er zunächst ein Angebot vorlegen, das der Auftraggeber schriftlich genehmigt. Ohne diese Genehmigung darf er nicht einfach mehr abrechnen.
3. Unvorhergesehene Hindernisse (§ 645 BGB): Wenn ein unvorhergesehenes Hindernis die Werkleistung unmöglich macht oder erheblich verteuert (z.B. versteckter Baumangel beim Altbau), kann unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Mehrvergütung bestehen. Der Handwerker muss Sie aber vor Beginn der Mehrarbeiten informieren und Ihre Zustimmung einholen.
Schritt 1: Zahlen Sie nicht voreilig. Eine überhöhte Rechnung ist kein Fälligkeitstitel. Sie können die Zahlung – nach Abnahme des Werkes – verweigern, soweit der Betrag unberechtigte Mehrforderungen enthält.
Schritt 2: Verlangen Sie eine Aufschlüsselung. Bitten Sie den Handwerker schriftlich, die Schlussrechnung detailliert aufzuschlüsseln: Was ist Vertragsleistung? Was soll als Nachtrag berechnet werden? Wurde der Nachtrag von Ihnen beauftragt?
Schritt 3: Prüfen Sie, was vereinbart war. Schriftliche Angebote, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Besprechungsprotokolle – alles ist wichtig. Auch mündliche Vereinbarungen sind im Werkvertragsrecht grundsätzlich bindend, aber schwer zu beweisen.
Schritt 4: Konsultieren Sie einen Anwalt. Wenn die Summe erheblich ist (ab etwa 1.000 Euro aufwärts ist anwaltliche Beratung wirtschaftlich sinnvoll), sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Ein Anwalt prüft, welche Beträge berechtigt sind, und fordert den Handwerker auf, seine Forderungen zu reduzieren.
Viele Handwerker reichen – wenn die Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt wird – einen Mahnbescheid oder eine Klage ein. Wichtig: Widersprechen Sie einem Mahnbescheid innerhalb der Zweiwochenfrist! Andernfalls wird er vollstreckbar, und der Handwerker kann in Ihr Konto oder Ihr Vermögen pfänden – auch wenn seine Forderung nur teilweise berechtigt war.
Ob Dachdeckerarbeiten in Mayen, Fliesenarbeiten in Andernach oder Elektroinstallationen in Mendig und Polch: Werklohnstreitigkeiten zwischen Auftraggebern und Handwerkern sind in der gesamten Region Mayen-Koblenz häufig. Die Kanzlei Walek Rechtsanwälte vertritt sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in diesen Auseinandersetzungen und kennt die regionalen Handwerks- und Bausachverständigen.
Ein Handwerker, der mehr in Rechnung stellt als vereinbart, hat dafür nicht automatisch einen Anspruch. Insbesondere beim Pauschalpreis bindet der vereinbarte Betrag den Auftragnehmer. Zusatzforderungen für Mehrarbeiten müssen begründet und nachgewiesen sein. Wer gut dokumentiert hat und rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, zahlt in der Regel deutlich weniger als verlangt.
Ich habe mündlich einen Preis vereinbart. Kann der Handwerker trotzdem mehr verlangen? Wenn ein bestimmter Preis mündlich vereinbart wurde, ist dieser bindend. Der Handwerker muss beweisen, dass er eine zusätzliche Leistung erbracht hat, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgeht. Das ist oft schwer zu beweisen – deshalb sollten Preisabsprachen immer schriftlich festgehalten werden.
Der Handwerker sagt, er habe „Sowieso-Kosten“ gehabt, die er abrechnen muss. Was ist das? „Sowieso-Kosten“ sind Kosten, die ohnehin angefallen wären, auch wenn kein Fehler vorgelegen hätte. In der Praxis werden sie in Schadensersatzprozessen relevant: Wenn ein Fehler beseitigt werden muss, darf der Handwerker diese Sowieso-Kosten von seiner Haftung abziehen – sie stellen aber kein Argument für höhere Werklohnforderungen dar.
Ich habe schon einen Teil bezahlt. Kann ich das zurückfordern, wenn die Rechnung unberechtigt war? Wenn Sie mehr gezahlt haben, als vertraglich vereinbart war, können Sie den Überschuss als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern (§ 812 BGB). Voraussetzung ist, dass die Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt ist.
Der Handwerker verweigert die Fertigstellung, solange ich nicht mehr zahle. Was kann ich tun? Das ist ein Druckmittel, das rechtlich problematisch ist, wenn die Mehrforderung unberechtigt ist. Sie können den Handwerker in Verzug setzen und nach Fristsetzung den Mangel auf seine Kosten durch einen Drittunternehmer beseitigen lassen (§ 637 BGB). Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten.
Ich habe einen Kostenvoranschlag erhalten, die Rechnung ist aber 30 % höher. Ist das erlaubt? Ein Kostenvoranschlag ist keine Preisvereinbarung, sondern eine Schätzung. Weicht die Schlussrechnung erheblich vom Kostenvoranschlag ab, muss der Handwerker Sie rechtzeitig darüber informieren (§ 650 BGB). Unterlässt er das, verliert er den Anspruch auf den Mehrbetrag.
Haben Sie eine Schlussrechnung erhalten, die deutlich über dem vereinbarten Preis liegt? Oder klagt ein Handwerker Ihnen gegenüber auf Zahlung? Handeln Sie nicht ohne anwaltliche Beratung.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen prüft Ihre Werklohnstreitigkeit und kämpft für Sie – ob außergerichtlich im Verhandlungsweg oder vor Gericht. Er kennt die Werklohnrechtsprechung des BGH und setzt Ihre Interessen konsequent durch.
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