Gemeinsames Testament unter Geschwistern ist unwirksam

Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 21.10.2026.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Das hat das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 22.06.2026 (Az. 8 W 5/26) entschieden. In dem Fall wollten ein Bruder und eine Schwester ihren letzten Willen gemeinsam festhalten: Der Bruder schrieb den Testamentstext eigenhändig nieder, beide Geschwister unterschrieben. Das OLG Zweibrücken stellte klar: Geschwister gehören nicht zu dem in § 2265 BGB genannten Personenkreis, ein gemeinschaftliches Testament ist ihnen verwehrt. Das Schriftstück kann allenfalls als Einzeltestament desjenigen gelten, der es selbst geschrieben und unterschrieben hat – hier also des Bruders. Seine Verfügungen bleiben wirksam, soweit anzunehmen ist, dass er sie auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der Verfügungen seiner Schwester getroffen hätte. Wer als Geschwister, Lebensgefährten oder Eltern und Kind gemeinsam vorsorgen möchte, sollte daher getrennte Testamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag schließen.