Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Bus war voll, das Handy-Ticket ließ sich nicht öffnen – und dann kam der Kontrolleur. Wer in Mayen, Koblenz oder anderswo ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, hat nicht nur ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ zu fürchten, sondern unter Umständen auch ein Strafverfahren. Die Politik hat zuletzt über eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens gestritten: Nach einem Beitrag im Verfassungsblog vom 23.04.2026 lehnte der Bundestag am 16.04.2026 entsprechende Gesetzentwürfe ab; die Strafbarkeit besteht vorerst fort. Rechtsanwalt Haupt verteidigt auch in solchen Strafsachen und bearbeitet dieses Rechtsgebiet mit seiner Erfahrung kompetent.
Zunächst fordert das Verkehrsunternehmen das erhöhte Beförderungsentgelt, in der Regel 60 €. Das ist eine zivilrechtliche Forderung. Wer ein personengebundenes, zum Kontrollzeitpunkt gültiges Ticket besaß – etwa ein Deutschlandticket –, kann es nach den Tarifbestimmungen vieler Verbünde nachreichen; dann ermäßigt sich der Betrag auf eine Bearbeitungsgebühr von meist 7 €. Fristen und Voraussetzungen stehen auf dem Kontrollbeleg und sollten Sie unbedingt beachten. Unabhängig davon kann das Unternehmen Strafanzeige erstatten.
Nach § 265a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich eine Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht, in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Auch der Versuch ist strafbar. Über § 265a Abs. 3 StGB gilt § 248a StGB entsprechend: Die Tat wird regelmäßig nur auf Strafantrag des Verkehrsunternehmens oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. Es kommt auf die Absicht an. Wer ein gültiges Ticket besitzt, es aber nicht entwertet oder nicht vorzeigen kann, handelt in der Regel nicht in der Absicht, die Fahrt nicht zu bezahlen. Der Nachweis, dass ein gültiges Ticket vorlag, ist deshalb ein zentraler Verteidigungsansatz.
Üblich ist ein Strafbefehl über eine Geldstrafe in Tagessätzen; bei Ersttätern wird das Verfahren häufig nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt. Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, die Höhe eines Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen. Wiederholungstäter müssen mit höheren Strafen rechnen, bei Serien auch mit einer Freiheitsstrafe.
Ansatzpunkte gibt es mehrere: das Fehlen der Absicht, ein tatsächlich vorhandenes gültiges Ticket, ein fehlender oder fehlerhafter Strafantrag, Zweifel an der Identität des Betroffenen und die Möglichkeit, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Wer allein auf eigene Faust antwortet, verbaut sich diese Möglichkeiten oft schon mit der ersten Stellungnahme.
Haft droht vor allem, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt wird. Dann kann Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Seit der Reform des Sanktionenrechts 2023 entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB), der Zeitraum ist also halbiert. Zuvor können Sie Ratenzahlung beantragen (§ 42 StGB) oder die Strafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden. Wer die Aufforderung der Vollstreckungsbehörde ignoriert, riskiert dagegen die Haft. Melden Sie sich rechtzeitig.
Zur Reaktion auf Strafbefehle lesen Sie auch den Beitrag zum Einspruch gegen den Strafbefehl.
Sie sollten Ihre Personalien angeben, damit die Polizei nicht hinzugezogen werden muss. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen.
Wenn Sie ein gültiges, auf Sie ausgestelltes Ticket besaßen, fehlt regelmäßig die Absicht, nicht zu zahlen. Reichen Sie das Ticket fristgerecht nach.
Nur wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist. Zuvor stehen Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit zur Verfügung.
Eine einzelne Geldstrafe bis 90 Tagessätze erscheint dort nicht, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.
Rechtsanwalt Haupt prüft den Tatvorwurf, sichert den Nachweis eines gültigen Tickets und verhandelt über eine Einstellung des Verfahrens – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei.
RA Klaus Dietrich HauptFachanwalt für FamilienrechtFachanwalt für VerkehrsrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 MayenTelefon: 02651 98 90 88E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de