Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Nach dem Winterlager öffnen viele Wohnmobilbesitzer die Tür und stellen fest: Es riecht muffig, an der Wand zeigen sich Stockflecken, im Staukasten steht Wasser. Bei einem Fahrzeug, das oft deutlich über 60.000 € gekostet hat, ist der Ärger groß. Die erste Frage lautet meist: Wer muss das bezahlen – der Händler, der Hersteller oder am Ende ich selbst?
Ihr Vertragspartner ist der Verkäufer. Ihm gegenüber stehen Ihnen die Rechte aus den §§ 437 ff. BGB zu. Dringt bei normalem Gebrauch Wasser in den Aufbau ein, weicht das Fahrzeug regelmäßig von der üblichen Beschaffenheit ab und ist mangelhaft (§ 434 BGB). Sie können dann zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB). Schlägt diese fehl oder wird sie verweigert, kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht, daneben unter Umständen Schadensersatz.
Die Ansprüche verjähren bei einem neuen Wohnmobil grundsätzlich nach zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB). Beim Gebrauchtkauf von einem Händler darf die Frist nur durch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 BGB). Wichtig ist außerdem die Beweislastumkehr nach § 477 BGB: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag. Der Bundesgerichtshof hat am 06.05.2026 zur Beweislastumkehr entschieden; nach der Kurzfassung genügt es, dass eine mögliche Ursache aus der Sphäre des Verkäufers stammt (BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 73/24). Zu beachten ist, dass diese Entscheidung noch die frühere Sechsmonatsfrist des § 477 BGB betraf.
Viele Hersteller und Händler bieten eine Dichtigkeitsgarantie an, oft für sechs bis zehn Jahre. Rechtlich ist das eine Garantie nach § 443 BGB: ein freiwilliges Zusatzversprechen, das neben die gesetzliche Gewährleistung tritt. Es ersetzt die Gewährleistung nicht und darf sie gegenüber Verbrauchern auch nicht einschränken (§ 476 Abs. 1 BGB).
Üblich ist, dass der Garantiegeber – häufig der Hersteller des Aufbaus – seine Leistung an Bedingungen knüpft. Typisch sind eine jährliche Dichtigkeitsprüfung in einer anerkannten Werkstatt, ein lückenloses Prüfprotokoll und die Einhaltung bestimmter Prüftermine. Wer einen Termin versäumt, riskiert den Verlust der Garantie. Die Ansprüche gegen den Händler bleiben davon grundsätzlich unberührt. Lesen Sie die Garantiebedingungen deshalb frühzeitig und halten Sie die Prüfintervalle ein. Prüfen Sie auch, wer Garantiegeber ist und ob die Garantie bei einem Weiterverkauf übergeht.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich mit dem Rücktritt von einem Wohnmobilkaufvertrag befasst, bei dem unter anderem bei zu erwartender Belastung mit Niederschlagswasser dieses in das Fahrzeug eindrang. Das Gericht sah den Käufer zum Rücktritt berechtigt und berechnete den zu leistenden Nutzungsersatz linear anhand der gefahrenen Kilometer, der Gesamtfahrleistung und des Kaufpreises (LG Nürnberg-Fürth, 16.05.2019 – 10 O 4413/17). Das zeigt: Ein Rücktritt ist möglich, kostet Sie aber einen Teil des Kaufpreises als Nutzungsentschädigung.
Weitere Beiträge zum Kaufrecht finden Sie in unseren Rechtstipps zum Zivilrecht.
Rechtsanwalt Haupt berät als Fachanwalt für Verkehrsrecht regelmäßig Käufer und Fahrzeughalter in Mayen und Umgebung. Der Wohnmobilkauf gehört rechtlich zum Verkehrszivilrecht; darüber hinaus verfügt Rechtsanwalt Haupt aufgrund der Häufigkeit von Mandaten aus diesem Bereich über besondere Erfahrung und vertritt Sie kompetent und zielführend.
In aller Regel ja. Vor Rücktritt oder Minderung muss der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten. Ausnahmen gelten etwa bei ernsthafter Verweigerung oder wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB).
Nein. Das Versäumnis kann die Garantie gefährden, nicht aber Ihre gesetzlichen Ansprüche gegen den Händler.
Beim Neufahrzeug grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Lassen Sie die Frist rechtzeitig prüfen, bevor sie abläuft.
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RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de