Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 23.09.2026
Wer sein handschriftliches Testament nur mit einem Kürzel oder einer Linie statt einer erkennbaren Unterschrift versieht, riskiert dessen Unwirksamkeit. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 19.05.2026 (Az. 33 Wx 202/25 e) entschieden. In dem Fall hatte ein Erblasser zunächst notariell seinen Sohn, später mit einem weiteren notariellen Testament eine andere Person als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor seinem Tod wollte er dieses zweite Testament durch ein handschriftliches Schriftstück widerrufen, unterzeichnete jedoch nur mit einer wolkenähnlichen Linie ohne erkennbare Buchstaben. Das OLG München stellte klar: Nach § 2247 Abs. 3 BGB muss die Unterschrift zwar nicht lesbar, aber als Namenszug erkennbar sein – ein bloßes Zeichen genügt nicht. Der Widerruf blieb damit formunwirksam; es galt weiterhin das zuletzt errichtete notarielle Testament. Schon kleine Formfehler bei eigenhändigen Testamenten können so über die gesamte Erbfolge entscheiden.