Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 16.09.2026
Wer als Erbe Anwaltskosten für eine Teilungsversteigerung tragen muss, kann diese von der Erbschaftsteuer abziehen. Das hat der BFH mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. II R 10/23) klargestellt. In diesem Fall hatten zwei Brüder von ihrem Vater mehrere Mietwohngrundstücke geerbt. Nach gescheiterten Einigungsversuchen folgten Jahre streitiger Teilungsversteigerungsverfahren mit erheblichen Anwaltskosten. Der BFH bestätigte deren Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG: Auch die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zählen zu den Kosten der Nachlassverteilung. Dass die Erben die Immobilien zunächst gemeinsam weiterverwaltet und vermietet hatten, ändert daran nichts – mit dem Auseinandersetzungsverlangen beginnt eine neue, abzugsfähige Phase.Dr. Jens Sebastian Groh