Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 02.09.2026
Wer durch Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, muss lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte nicht hinnehmen – auch dann nicht, wenn sich der Erblasser im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte. Das hat nun der BGH (Az. IV ZR 256/25) klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seiner Tochter noch zu Lebzeiten Grundstücke und Geld übertragen, obwohl sein Sohn im Erbvertrag als Erbe eingesetzt war. Der BGH gab dem Sohn recht: Gemäß § 2287 BGB kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn dieses seine Erbenstellung beeinträchtigt. Der bloße, nicht ausgeübte Rücktrittsvorbehalt ändert daran nichts – solange der Erblasser tatsächlich nicht zurückgetreten ist, bleibt er an den Erbvertrag gebunden. Erbvertragliche Bindung und vorbehaltenes Rücktrittsrecht sind damit streng zu unterscheiden.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für ErbrechtFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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