Ich habe einen Strafbefehl erhalten – soll ich Einspruch einlegen?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Strafrecht

Ein gelber Umschlag im Briefkasten, darin ein Beschluss des Amtsgerichts: „Strafbefehl“. Wer so etwas zum ersten Mal in Händen hält, unterschätzt die Tragweite häufig. Ein Strafbefehl ist keine bloße Zahlungsaufforderung, sondern eine vollwertige strafrechtliche Verurteilung – er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, sobald die Einspruchsfrist verstrichen ist. Und die beträgt lediglich zwei Wochen.

Was ein Strafbefehl ist – und was er bewirkt

Im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) beantragt die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren, ohne Hauptverhandlung. Möglich ist das nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen. Verhängt werden können insbesondere Geldstrafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis; eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommt nur zur Bewährung und nur in Betracht, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Die Folgen reichen weit über die Geldzahlung hinaus. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint sie in der Regel nicht, wenn es bei einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bleibt und keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Genau deshalb ist der Unterschied zwischen 90 und 95 Tagessätzen im Einzelfall entscheidend – etwa für Bewerbungen, Beamtenverhältnisse, Waffenbesitzkarten, Gewerbeerlaubnisse oder aufenthaltsrechtliche Fragen.

Die Zwei-Wochen-Frist: konkret rechnen

Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim zuständigen Amtsgericht einzulegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist der Tag, an dem der Strafbefehl zugestellt wurde – bei der Ersatzzustellung in den Briefkasten also der Tag des Einwurfs, nicht der Tag, an dem Sie ihn tatsächlich gelesen haben. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Ein Beispiel: Wird der Strafbefehl am Dienstag, dem 25.08.2026, zugestellt, endet die Einspruchsfrist am Dienstag, dem 08.09.2026, 24:00 Uhr. Der Schriftsatz muss bis dahin beim Gericht eingegangen sein – der Poststempel genügt nicht.

Wurde die Frist unverschuldet versäumt, etwa wegen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs bei Ersatzzustellung, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§§ 44, 45 StPO). Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen.

Einspruch – ganz oder nur teilweise

Der Einspruch führt zur Hauptverhandlung. Er kann aber auch beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO), etwa nur auf die Tagessatzhöhe, nur auf die Anzahl der Tagessätze oder nur auf ein angeordnetes Fahrverbot. Damit wird der Schuldspruch akzeptiert und allein über die Rechtsfolgen verhandelt – oft der pragmatische Weg, um etwa eine Geldstrafe unter die Schwelle von 90 Tagessätzen zu drücken.

Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens: Das Gericht ist nach einem Einspruch an den Inhalt des Strafbefehls nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Die Strafe kann im Urteil auch höher ausfallen. Diese Risikoabwägung sollte nie ohne Aktenkenntnis erfolgen. Zweitens: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO). Das eröffnet die Möglichkeit, zunächst Einspruch einzulegen, um die Rechtskraft zu verhindern, dann Akteneinsicht zu nehmen und erst danach zu entscheiden.

Häufig lässt sich außerdem eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) verhandeln – dann gibt es keine Verurteilung und keinen Registereintrag.

Die Tagessatzhöhe ist verhandelbar

Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen an einem Tag (§ 40 Abs. 2 StGB). Staatsanwaltschaften schätzen dieses Einkommen häufig, und zwar nicht selten zu hoch. Wer Unterhaltspflichten, Kreditbelastungen, Kurzarbeit oder Selbständigkeit mit schwankenden Einkünften belegt, erreicht regelmäßig eine spürbare Reduzierung. Auch Ratenzahlung ist möglich (§ 42 StGB).

Anwaltliche Vertretung in Mayen und Umgebung

Strafbefehle in unserer Region ergehen überwiegend durch die Amtsgerichte Mayen, Andernach und Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt bearbeitet neben dem Verkehrs- und Familienrecht auch das allgemeine Strafrecht mit langjähriger Erfahrung und prüft für Sie, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob er beschränkt werden sollte und welche Nebenfolgen drohen – für Mandanten aus Mayen, Ochtendung, Kaisersesch und darüber hinaus. Bei Verkehrsstraftaten lesen Sie ergänzend den Beitrag zur Trunkenheitsfahrt und Sperrfristverkürzung.

Häufige Fragen zum Strafbefehl

Ist ein Strafbefehl eine Vorstrafe?
Ja. Nach Rechtskraft steht er einem Urteil gleich und wird ins Bundeszentralregister eingetragen.

Kann die Strafe nach dem Einspruch höher werden?
Ja, das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Deshalb sollte die Entscheidung erst nach Akteneinsicht fallen.

Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?
Grundsätzlich ja. Bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch kann der Verteidiger Sie mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

Was passiert, wenn ich die Geldstrafe nicht zahlen kann?
Es kommen Ratenzahlung, gemeinnützige Arbeit nach Landesrecht oder – als letzte Konsequenz – Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht.

Ich habe die Frist verpasst – ist alles verloren?
Nicht zwingend. Moglicherweise liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§§ 44, 45 StPO) vor. Der Antrag ist fristgebunden, also handeln Sie sofort.

Ihr nächster Schritt

Warten Sie nicht ab. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt legt fristwahrend Einspruch ein, nimmt Akteneinsicht und verhandelt über Einstellung, Strafmaß und Nebenfolgen. Kontakt über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651 98900.