Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Online-Handel boomt – und mit ihm die Streitigkeiten rund um Rückgaben, Widerrufe und Erstattungen. Ob Elektronik, Kleidung oder Möbel: Wer im Internet kauft, hat unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Doch nicht immer läuft die Abwicklung reibungslos. Händler verweigern die Rücknahme, berechnen Rücksendekosten oder behaupten, die Ware sei vom Widerruf ausgenommen. Was ist wirklich Ihr Recht?
Das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ist in den §§ 312g, 355 ff. BGB geregelt. Wenn Sie als Verbraucher eine Ware bei einem Unternehmer über das Internet bestellen, haben Sie grundsätzlich das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Diese Frist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem Sie – oder eine von Ihnen benannte Person – die Ware in Besitz nehmen.
Wichtig: Der Händler ist verpflichtet, Sie klar und verständlich über das Widerrufsrecht zu informieren. Tut er das nicht oder fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Das kann Ihnen einen erheblichen Zeitpuffer verschaffen.
Sie müssen den Widerruf gegenüber dem Händler erklären – formlos, also auch per E-Mail oder über ein Kontaktformular. Viele Händler stellen ein Muster-Widerrufsformular bereit. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, den Widerruf schriftlich zu erklären und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Nach dem Widerruf müssen Sie die Ware binnen 14 Tagen zurücksenden.
Grundsätzlich kann der Händler die Rücksendekosten vertraglich auf den Verbraucher übertragen (§ 357 Abs. 6 BGB) – vorausgesetzt, er hat den Verbraucher darüber klar informiert. In der Praxis übernahmen viele große Online-Händler die Rücksendekosten freiwillig. Findet sich jedoch keine klare Regelung, trägt der Händler die Kosten. Den zurückgezahlten Kaufpreis einschließlich der Lieferkosten muss der Händler binnen 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs erstatten – allerdings darf er bis zur Rücksendung der Ware warten.
Das Widerrufsrecht ist nicht schrankenlos. Nach § 312g Abs. 2 BGB sind u.a. folgende Waren ausgenommen:
Händler berufen sich in der Praxis häufig auf diese Ausnahmen, auch wenn diese gar nicht einschlägig sind. Lassen Sie im Zweifel anwaltlich prüfen, ob der behauptete Ausschluss tatsächlich gilt.
Verweigert der Händler trotz wirksamen Widerrufs die Rückzahlung oder reagiert gar nicht, stehen Ihnen rechtliche Mittel zur Verfügung. In vielen Fällen reicht ein anwaltliches Schreiben, um den Händler zur Zahlung zu bewegen. Sollte der Händler seinen Sitz im europäischen Ausland haben, können zudem Mechanismen der EU-weiten Rechtsdurchsetzung greifen.
Ist die Widerrufsfrist abgelaufen oder greift das Widerrufsrecht nicht, sind Sie noch lange nicht schutzlos. Denn neben dem Widerrufsrecht kann zusätzlich die gesetzliche Gewährleistung greifen, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist (§§ 434 ff. BGB). Beide Rechtsbehelfssysteme bestehen unabhängig voneinander. Auch wenn Sie nicht mehr widerrufen können, können Sie bei einem Mangel Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt verlangen.
Ob Sie in Mayen, Koblenz, Cochem oder anderswo in Deutschland einen problematischen Online-Kauf abgewickelt haben: Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt berät und vertritt Sie kompetent in Fragen des Kaufrechts und Verbraucherrechts. Als erfahrener Anwalt in der Kanzlei Walek Rechtsanwälte setzt er Ihre Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht durch.
Online-Händler verweigert Widerruf oder Erstattung? Lassen Sie Ihre Rechte prüfen.
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