Mein gebrauchtes E-Auto erreicht die versprochene Reichweite nicht – was kann ich tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Kaufrecht

Der Gebrauchtmarkt für Elektrofahrzeuge wächst rasant – auch im Raum Mayen, Andernach, Koblenz und der Eifel entscheiden sich immer mehr Käufer für ein gebrauchtes E-Auto. Doch was viele erst nach dem Kauf feststellen: Die tatsächliche Reichweite bleibt deutlich hinter den Angaben aus dem Verkaufsgespräch, dem Inserat oder der Werbung zurück. Für Käufer stellt sich dann die Frage, ob sie sich das gefallen lassen müssen oder ob ein Sachmangel vorliegt, der Rechte gegen den Verkäufer auslöst.

Wann ist eine zu geringe Reichweite ein Sachmangel?

Nach § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte oder üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Bei Elektrofahrzeugen gehören Herstellerangaben zur Reichweite – etwa nach dem WLTP-Prüfverfahren – regelmäßig zu den beschaffenheitsrelevanten Eigenschaften, auf die sich ein Käufer verlassen darf.

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. 10 O 282/23) entschieden, dass ein Reichweitenverlust von rund 18 Prozent gegenüber der beworbenen Reichweite einen erheblichen Sachmangel darstellt und der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Das Gericht orientierte sich dabei an der bereits gefestigten Rechtsprechung zu Verbrauchsangaben bei Verbrennerfahrzeugen, wonach eine Abweichung von mehr als zehn Prozent regelmäßig als erheblich gilt. Eine normale altersbedingte Batteriedegradation von rund 2,5 Prozent pro Betriebsjahr muss ein Käufer dagegen hinnehmen.

Auch das Landgericht Osnabrück hat in einem Verfahren zu einem Porsche Taycan mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 8. April 2026 (Az. 5 O 1312/25) ein Sachverständigengutachten zur Klärung angeordnet, ob die beworbenen WLTP-Werte tatsächlich erreicht werden. Beide Verfahren zeigen: Reichweitenangaben sind kein unverbindliches Marketing, sondern können rechtlich bindende Käufererwartungen begründen.

Was gilt bei einem vereinbarten Zustand trotz Gewährleistungsausschluss?

Auch bei privaten Gebrauchtwagenverkäufen mit Gewährleistungsausschluss ist zu beachten: Eine konkrete Zusicherung zum Zustand eines Bauteils – etwa der Batterie – bleibt von einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss unberührt. Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass eine vereinbarte Beschaffenheitsangabe und ein pauschaler Gewährleistungsausschluss getrennt zu betrachten sind: Wurde ein bestimmter Zustand zugesichert, kann sich der Verkäufer nicht gleichzeitig auf einen allgemeinen Haftungsausschluss berufen.

Welche Rechte haben Käufer bei einem Sachmangel?

Liegt ein Sachmangel vor, stehen dem Käufer grundsätzlich folgende Rechte zu:

  • Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung, § 439 BGB)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag nach erfolglosem Nacherfüllungsverlangen (§§ 440, 323, 346 BGB)
  • Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB)
  • Schadensersatz, etwa für Gutachterkosten oder Folgeschäden (§§ 280, 281 BGB)

Bei einem Rücktritt muss sich der Käufer regelmäßig eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Für den Nachweis eines erheblichen Reichweiten- oder Batteriemangels ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten in aller Regel unverzichtbar, da Hersteller und Händler den Mangel häufig auf eine angeblich normale Alterung zurückführen.

Regionaler Praxistipp

Wer im Raum Mayen und Umgebung ein gebrauchtes Elektrofahrzeug erworben hat und Zweifel an der tatsächlichen Reichweite oder dem Batteriezustand hegt, sollte den Mangel zeitnah schriftlich gegenüber dem Verkäufer rügen und eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, sichert eine frühzeitige anwaltliche Prüfung die spätere Durchsetzung von Rücktritt oder Minderung.

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Gesetzliche Grundlage: § 434 BGB – Sachmangel (gesetze-im-internet.de)

Häufig gestellte Fragen zum Sachmangel bei E-Autos

Ab welcher Abweichung gilt eine zu geringe Reichweite als Sachmangel?
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine Abweichung von mehr als zehn Prozent gegenüber der beworbenen Reichweite regelmäßig als erheblicher Mangel eingestuft, sofern sie nicht durch normale Batteriealterung erklärbar ist.

Muss ich als Käufer beweisen, dass die Batterie mangelhaft ist?
Ja, grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe wird jedoch vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag, sofern dies mit der Art des Mangels vereinbar ist.

Kann ich auch bei einem Gewährleistungsausschluss noch Ansprüche geltend machen?
Ja, wenn der Verkäufer eine konkrete Beschaffenheit zugesichert hat, die von dem allgemeinen Ausschluss unabhängig zu behandeln ist, oder wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche geltend zu machen?
Bei Gebrauchtwagen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist regelmäßig zwei Jahre ab Übergabe, kann bei privaten Verkäufen aber wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.


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