Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Strafrecht
Eine Verkehrskontrolle, ein Alkoholtest, eine Blutprobe – und wenige Wochen später liegt ein Strafbefehl oder eine Vorladung im Briefkasten. Wer erstmals mit einer Trunkenheitsfahrt in Berührung kommt, steht meist unter Schock: Der Führerschein ist weg, der Alltag zwischen Mayen, Andernach, Koblenz oder Mendig ohne Auto kaum zu organisieren, und die Angst vor einer monatelangen Sperrfrist sowie einer möglichen MPU wiegt schwer. Genau in dieser Situation lohnt sich ein genauer Blick auf die rechtlichen Möglichkeiten – insbesondere auf das sogenannte Modell Mainz 77, mit dem sich die Sperrfrist unter bestimmten Voraussetzungen spürbar verkürzen lässt.
Das deutsche Recht unterscheidet nach der Blutalkoholkonzentration (BAK) und den konkreten Ausfallerscheinungen:
Wird bei einer solchen Fahrt zusätzlich ein Unfall verursacht und die Unfallstelle verlassen, kommt regelmäßig noch der Vorwurf der Unfallflucht hinzu. Was in einem solchen Fall zu beachten ist, erläutert Rechtsanwalt Haupt in dem Beitrag „Mir wird Unfallflucht vorgeworfen – was jetzt?“. Wurde bei dem Unfall eine andere Person verletzt, sind zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen – hierzu finden Sie weiterführende Informationen im Beitrag „Ich habe bei einem Unfall eine andere Person verletzt – was tun?“.
Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für eine spätere endgültige Entziehung sprechen. Im Strafbefehl oder Urteil selbst entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis dann regelmäßig endgültig nach § 69 StGB, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Bei einer Verurteilung wegen § 316 oder § 315c StGB besteht nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine gesetzliche Regelvermutung für diese Ungeeignetheit.
Mit der Entziehung setzt das Gericht zugleich eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Diese Sperrfrist beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sie auch für immer angeordnet werden. Für viele Betroffene ist gerade diese Zeitspanne existenziell – beruflich wie privat.
Das Gesetz selbst eröffnet in § 69a Abs. 7 StGB die Möglichkeit, eine bereits laufende Sperrfrist nachträglich zu verkürzen oder aufzuheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Genau hier setzt das Modell Mainz 77 an, ein verkehrspsychologisches Nachschulungsprogramm für alkoholauffällige Kraftfahrer, das ursprünglich in Rheinland-Pfalz entwickelt wurde und heute bundesweit angeboten wird.
In vier Sitzungen setzen sich die Teilnehmer mit den Ursachen ihrer Alkoholauffälligkeit auseinander und erarbeiten Strategien, um vergleichbare Situationen künftig zu vermeiden. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung, die zusammen mit einem entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem zuständigen Gericht regelmäßig zu einer Verkürzung der Sperrfrist um bis zu drei Monate führen kann.
Die Teilnahme setzt in der Praxis voraus:
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ oder bei Wiederholungstätern lässt sich über das Modell Mainz 77 regelmäßig keine Sperrfristverkürzung mehr erreichen; hier sind andere Strategien – etwa der frühzeitige Nachweis einer Abstinenz oder einer Therapie – erforderlich.
Die Obergerichte erkennen seit Langem an, dass eine erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Nachschulung im Rahmen der nach §§ 69, 69a StGB zu treffenden Prognoseentscheidung zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann, sofern das jeweilige Kursmodell auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Entscheidend ist dabei stets der Einzelfall: Das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft prüft, ob sich aus dem bisherigen Verhalten, der Kursteilnahme und etwaigen weiteren Umständen tatsächlich der Schluss ziehen lässt, dass keine Ungeeignetheit mehr besteht. Reine Passivität oder ein verspäteter Antrag wirken sich dabei erfahrungsgemäß nachteilig aus.
Für die Praxis bedeutet dies: Der Antrag auf Sperrfristverkürzung sollte gut vorbereitet, rechtzeitig gestellt und mit den erforderlichen Nachweisen – Teilnahmebescheinigung, gegebenenfalls MPU-Gutachten, Unbedenklichkeitsbescheinigung – lückenlos belegt sein.
Schon unmittelbar nach der Kontrolle sollten Betroffene keine Angaben zur Sache machen und zeitnah anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft in einem ersten Schritt die Ermittlungsakte, insbesondere die Blutentnahme, die Messmethodik und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Häufig lassen sich bereits hier Ansatzpunkte für die Verteidigung finden. Parallel dazu wird geklärt, ob und wann die Teilnahme am Modell Mainz 77 sinnvoll ist, wie der Kontakt zur Führerscheinstelle organisiert wird und ob eine vorgezogene MPU angezeigt ist. Ziel ist es in jedem Fall, die Fahrerlaubnis so schnell wie möglich und mit dem geringstmöglichen Risiko zurückzuerlangen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Familienrecht mit Kanzleisitz in Mayen begleitet Rechtsanwalt Haupt Mandanten aus der gesamten Region – von Mayen über Andernach, Mendig und Koblenz bis in die Eifel. Da Fragen rund um Trunkenheitsfahrt, Fahrerlaubnisentzug und Sperrfristverkürzung bundesweit nach denselben gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen sind, berät und vertritt er ebenso Mandanten außerhalb der Region, die auf seine langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht zurückgreifen möchten.
In der Praxis wird nach erfolgreicher Teilnahme regelmäßig eine Verkürzung der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist um bis zu drei Monate erreicht. Ob und in welchem Umfang die Verkürzung tatsächlich gewährt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht.
Voraussetzung ist in der Regel, dass es sich um die erste Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr handelt und die festgestellte Blutalkoholkonzentration 1,59 ‰ nicht überschritten hat. Bei höheren Werten bis 1,99 ‰ ist eine Teilnahme nur nach zustimmender vorgezogener MPU möglich.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ verlangen die Fahrerlaubnisbehörden zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig ohnehin eine MPU. Das Modell Mainz 77 ersetzt diese MPU nicht, kann aber – bei entsprechend niedrigeren Werten – bereits vorab zu einer verkürzten Sperrfrist führen.
Nein. Die Teilnahmebescheinigung ist die Grundlage für einen gesonderten Antrag auf Sperrfristverkürzung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Ohne diesen Antrag erfolgt keine automatische Verkürzung.
Bei einschlägigen Voreintragungen ist eine Sperrfristverkürzung über das Modell Mainz 77 in der Regel nicht mehr möglich. Hier kommen andere Nachweise in Betracht, etwa eine nachgewiesene Abstinenz oder eine begleitende Therapie, um die Verkehrseignung wiederherzustellen.
Viele anerkannte Anbieter ermöglichen die Teilnahme mittlerweile auch online. Ob dies im konkreten Einzelfall ausreichend ist, sollte vorab mit der zuständigen Führerscheinstelle beziehungsweise dem Gericht abgestimmt werden.
Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird oder bereits ein Strafbefehl mit Führerscheinentzug vorliegt, sollten Sie nicht zögern. Je früher die Weichen richtig gestellt werden, desto besser stehen die Chancen auf eine zeitnahe Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, berät Sie kompetent und persönlich – von der ersten Einschätzung bis zur Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaft, Gericht und Führerscheinstelle. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei Verbindung auf oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.