Ich hatte im Ausland einen Autounfall oder wurde von einem ausländischen Fahrzeug angefahren – was muss ich jetzt tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Internationales Verkehrsunfallrecht

Der Sommerurlaub an der Adria, der Wochenendausflug ins Elsass, die Anreise internationaler Gäste zum Nürburgring oder schlicht der Berufspendler, der über die Grenze nach Luxemburg oder Belgien fährt: Rund um Mayen, Andernach, Koblenz und in der gesamten Eifel gehört der Kontakt mit ausländischen Kennzeichen zum Alltag. Kommt es dabei zu einem Unfall – sei es, weil Sie selbst im Ausland verunglücken, oder weil ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung Sie hier in Deutschland schädigt – ändert sich die Schadensregulierung grundlegend gegenüber einem gewöhnlichen Unfall zwischen zwei deutschen Verkehrsteilnehmern. Die folgenden Ausführungen richten sich an jeden, der von einem Verkehrsunfall mit Auslandsbezug betroffen ist, unabhängig davon, wo er wohnt oder wo sich der Unfall ereignet hat.

Zwei grundverschiedene Konstellationen

Rechtlich muss zunächst unterschieden werden, um welche Art von Auslandsbezug es sich handelt:

1. Sie haben im Ausland einen Unfall

Sie sind mit Ihrem eigenen, in Deutschland zugelassenen Fahrzeug im Ausland unterwegs und werden dort in einen Unfall verwickelt – etwa in Frankreich, Österreich, Italien, den Niederlanden oder auch außerhalb der EU. Hier stellt sich vor allem die Frage, welches Recht überhaupt gilt und wie der Schaden von Deutschland aus reguliert werden kann.

2. Ein ausländisches Fahrzeug verursacht in Deutschland einen Unfall

Umgekehrt kann auch ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug – etwa ein Urlauber, ein Transitfahrzeug oder ein Berufspendler – hier in der Eifel einen Unfall verursachen. Auch dann gelten besondere Regeln für die Ermittlung der Versicherung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Welches Recht gilt? Rom II-Verordnung und Rechtsprechung des BGH

Für Unfälle mit Auslandsberührung regelt seit 2009 die europäische Rom II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007), welche Rechtsordnung auf die Haftung anzuwenden ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO gilt grundsätzlich das Recht des Unfallortes. Haben beide Unfallbeteiligte allerdings ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO ausnahmsweise deutsches Haftungsrecht (BGB, StVG) zur Anwendung – die eigentlichen Verkehrsregeln, also die Frage, wer sich wie hätte verhalten müssen, richten sich jedoch weiterhin nach dem Recht des Unfallortes. Das hat beispielsweise das OLG Koblenz für einen Skiunfall zweier Deutscher in Österreich entschieden: Maßgeblich für die Verhaltenspflichten war österreichisches Recht, obwohl beide Beteiligten aus Deutschland stammten.

Kommen für einen Direktanspruch gegen den Versicherer mehrere Rechtsordnungen in Betracht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Amts wegen zu ermitteln, welches Recht für den Geschädigten günstiger ist; der Geschädigte muss sich nicht selbst auf die für ihn bessere Rechtsordnung berufen (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 437/14). Diese für Laien komplexe Prüfung – welches Recht gilt für die Haftung dem Grunde nach, welches für die Verkehrsregeln und welches für einen etwaigen Direktanspruch gegen die Versicherung – ist ein typisches Feld, auf dem sich anwaltliche Erfahrung im internationalen Verkehrsunfallrecht auszahlt.

Wer reguliert den Schaden? Grüne Karte, DBGK und Schadenregulierungsbeauftragte

Für die praktische Schadensabwicklung kommt es entscheidend darauf an, aus welchem Land das gegnerische Fahrzeug stammt:

  • Fahrzeuge aus der EU, dem EWR, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich sowie einigen weiteren Staaten: Hier reicht in der Regel das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes. Jeder ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer muss in Deutschland einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten benennen, über den Ansprüche in deutscher Sprache abgewickelt werden können. Rechtsgrundlage ist die kodifizierte Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie (2009/103/EU), die in allen EU-Staaten einen Direktanspruch gegen den Versicherer vorsieht. Der Regulierungsbeauftragte selbst ist dabei rechtlich nur zustellungsbevollmächtigt, nicht aber passivlegitimiert – Anspruchsgegner bleibt die ausländische Versicherung.
  • Neben diesem Weg besteht für den Geschädigten ein weiterer, davon unabhängiger Anspruchsweg: Nach § 2 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 Ausländerpflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG) i. V. m. §§ 115 ff. VVG kann auch das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. (DBGK) unmittelbar in Anspruch genommen werden. Das AuslPflVG unterscheidet insoweit nicht danach, ob das Fahrzeug aus einem EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem sonstigen Grüne-Karte-Staat stammt. Das DBGK übernimmt in diesen Fällen neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers und ist damit selbst passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 257/07, BGHZ 177, 11 = NJW 2008, 2642, betreffend ein dänisches Fahrzeug; LG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2015 – 13 S 105/14, betreffend einen im EU-Ausland zugelassenen Mietwagen). Der Geschädigte hat somit die Wahl, ob er den ausländischen Versicherer über den Schadenregulierungsbeauftragten oder das DBGK in Anspruch nimmt.
  • Fahrzeuge aus weiteren Staaten des Grüne-Karte-Systems (u. a. Türkei, Ukraine, Russland, Marokko, Tunesien, Israel, Iran): Hier wird die Vorlage der Grünen Versicherungskarte benötigt. Zuständiger Ansprechpartner in Deutschland ist ebenfalls das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. (DBGK) nach § 2 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Auch hier ist das DBGK passivlegitimiert und kann notfalls vor einem deutschen Gericht verklagt werden. Nicht passivlegitimiert ist demgegenüber der vom DBGK mit der praktischen Schadensabwicklung beauftragte Schadenregulierer (meist ein Versicherungsunternehmen); dieser handelt lediglich im Auftrag des DBGK.
  • Von der Passivlegitimation des DBGK zu unterscheiden ist die Entschädigungsstelle nach § 12a, § 15 PflVG, deren Aufgaben gemäß § 13a PflVG vom Verein Verkehrsopferhilfe e. V. wahrgenommen werden. Diese wird nur subsidiär tätig, wenn der EWR-ausländische Versicherer bzw. dessen Schadenregulierungsbeauftragter nicht fristgerecht reagiert oder ein Schadenregulierungsbeauftragter nicht benannt wurde, und ist von der hier dargestellten Inanspruchnahme des DBGK zu trennen.

Um die zuständige Versicherung oder den Regulierungsbeauftragten überhaupt zu ermitteln, kann der Zentralruf der Autoversicherer (kostenfrei unter 0800 250 260 0) genutzt werden, der nach § 8a PflVG die gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle ist. Eine große Hilfe an der Unfallstelle selbst bietet zudem der zweisprachige Europäische Unfallbericht, den Sie im Fahrzeug mitführen sollten.

Der zuständige Versicherer bzw. Regulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten ein Regulierungsangebot unterbreiten oder eine begründete Ablehnung erteilen. Reagiert die Gegenseite nicht fristgerecht oder ist überhaupt kein Regulierungsbeauftragter bestellt, kann sich der Geschädigte an die deutsche Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe e. V.) wenden. In komplexen Fällen mit Auslandsberührung kann sich die insgesamt angemessene Regulierungsfrist gegenüber einem gewöhnlichen Inlandsunfall auch verlängern.

Muss ich im Ausland klagen? Der Wohnsitzgerichtsstand

Eine für Betroffene sehr wichtige Erleichterung: Wer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und einen Direktanspruch gegen den gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann, muss diesen nicht zwingend im Ausland verklagen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.12.2007, Rs. C-463/06 – „Odenbreit“) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.05.2008, Az. VI ZR 200/05) kann die Klage gegen den ausländischen Versicherer nach Art. 11, 13 der Brüssel Ia-Verordnung auch vor dem Gericht am eigenen Wohnsitz erhoben werden – vorausgesetzt, der Versicherer hat seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Das erspart Geschädigten aus Mayen und der Region in vielen Fällen ein Verfahren im Ausland.

Typische Fallstricke bei Unfällen mit Auslandsbezug

  • Sprachbarrieren und Formulare: Schriftverkehr mit ausländischen Versicherern erfolgt oft in der jeweiligen Landessprache, sofern kein Regulierungsbeauftragter eingeschaltet wird.
  • Kostenrisiko im Ausland: In vielen EU-Staaten werden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten – anders als nach deutschem Recht – nicht ohne Weiteres erstattet. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung mit Auslandsdeckung sollte deshalb frühzeitig geprüft werden.
  • Polizeipflicht im Ausland: In einigen Staaten (z. B. Polen, Tschechien, Kroatien, Bulgarien, Rumänien) muss die Polizei auch bei vergleichsweise geringem Sachschaden gerufen werden, da erst das polizeiliche Protokoll die Grundlage der Schadensregulierung bildet.
  • Fiktive Abrechnung nach Rückführung des Fahrzeugs: Wer sein beschädigtes Fahrzeug nach einem Unfall in Deutschland unrepariert in sein Heimatland zurückbringt, muss sich unter Umständen entgegenhalten lassen, dass die fiktive Schadensabrechnung dann auf Grundlage der günstigeren Preise im Heimatland erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2007, Az. 1 U 64/07).
  • Verzögerungstaktiken der Versicherer: Auch bei Auslandsunfällen erleben Geschädigte immer wieder Verzögerungen oder Kürzungen bei der Regulierung – Hintergründe und Ihre Rechte hierzu haben wir bereits in unserem Beitrag „Neue Masche der Versicherer“ beschrieben.

Warum Sie bei einem Unfall mit Auslandsbezug nicht auf anwaltliche Hilfe verzichten sollten

Die Kombination aus internationalem Privatrecht, europäischem Versicherungsrecht und nationalen Besonderheiten macht Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug zu einer der anspruchsvollsten Materien im Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Familienrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, ermittelt für Sie den richtigen Anspruchsgegner, prüft das anwendbare Recht, klärt die Zuständigkeit des Deutschen Büros Grüne Karte oder eines Schadenregulierungsbeauftragten und setzt Ihre Ansprüche auf Sachschaden, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten konsequent durch – außergerichtlich wie vor Gericht. Auch angrenzende Fragen, etwa zum Versicherungsrecht oder zu einem Fahrverbot nach einem Unfall im Ausland, bearbeitet er mit derselben Sorgfalt und langjährigen Erfahrung. Sollte sich aus dem Unfallgeschehen zugleich der Vorwurf einer Unfallflucht ergeben, lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Mir wird Unfallflucht vorgeworfen – was jetzt?“, und wenn bei dem Unfall eine Person verletzt wurde, unseren Beitrag „Ich habe bei einem Unfall eine andere Person verletzt – was tun?“.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss ich direkt an der Unfallstelle im Ausland tun?

Sichern Sie die Unfallstelle, leisten Sie erforderlichenfalls Erste Hilfe und rufen Sie – insbesondere in vielen osteuropäischen Ländern zwingend – die Polizei. Notieren Sie Kennzeichen, Fahrzeugdaten sowie Name und Versicherung des Unfallgegners, lassen Sie sich die Grüne Karte zeigen und füllen Sie möglichst gemeinsam den Europäischen Unfallbericht aus. Fotos der Unfallstelle und der Schäden sichern zusätzlich Beweise.

An wen wende ich mich, wenn mich in Deutschland ein ausländisches Fahrzeug geschädigt hat?

Je nach Herkunftsland ist entweder der in Deutschland ansässige Schadenregulierungsbeauftragte der ausländischen Versicherung oder das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. der richtige Ansprechpartner. Der Zentralruf der Autoversicherer hilft bei der Ermittlung der zuständigen Stelle.

Welches Recht gilt für meinen Schadensersatzanspruch, wenn ich im Ausland verunglückt bin?

Grundsätzlich das Recht des Unfallortes (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Haben beide Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann ausnahmsweise deutsches Haftungsrecht anwendbar sein – die konkreten Verkehrsregeln richten sich aber weiterhin nach dem Recht des Unfallortes.

Kann ich den ausländischen Versicherer vor einem deutschen Gericht verklagen?

Ja, sofern Sie Ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und der Versicherer seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat, können Sie ihn nach der sogenannten Odenbreit-Rechtsprechung des EuGH und BGH auch am eigenen Wohnsitzgericht direkt verklagen.

Werden mir außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei einem Auslandsunfall erstattet?

Bei Unfällen in Deutschland – auch mit ausländischem Unfallgegner – gilt deutsches Recht, sodass die Rechtsanwaltskosten regelmäßig vom Schädiger zu erstatten sind. Bei Unfällen im Ausland hängt dies vom jeweils anwendbaren Recht ab; in vielen Staaten besteht insoweit ein gewisses Kostenrisiko, das sich mit einer Rechtsschutzversicherung absichern lässt.

Wie lange hat die Versicherung Zeit, meinen Schaden zu regulieren?

Regelmäßig gilt eine Frist von drei Monaten für ein Regulierungsangebot bzw. eine begründete Ablehnung. Reagiert die Versicherung nicht, kann die Entschädigungsstelle (Verkehrsopferhilfe e. V.) eingeschaltet werden.

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Ob Unfall im europäischen Ausland, Schaden durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Mayen und Umgebung oder Streit mit dem Deutschen Büro Grüne Karte: Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, prüft Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche durch – auch überregional. Nehmen Sie über unser Kontaktformular Verbindung zur Kanzlei auf oder rufen Sie an unter 02651 98 90 88.