Ich bin mit dem E-Scooter alkoholisiert gefahren – verliere ich meinen Autoführerschein?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht

Nach dem Feierabendbier oder dem Stadtfest scheint der E-Scooter die vernünftige Lösung zu sein: kein Auto, kurze Strecke, Schrittgeschwindigkeit auf dem Radweg. Wer so denkt, folgt einer nachvollziehbaren, aber juristisch falschen Überlegung. Denn der E-Scooter ist rechtlich kein Fahrrad, sondern ein Kraftfahrzeug – mit allen Konsequenzen für die Fahrerlaubnis.

Die Folge ist für viele Betroffene existenziell: Nicht der Roller, sondern der Autoführerschein steht auf dem Spiel, und mit ihm oft der Arbeitsplatz.

Warum der E-Scooter wie ein Auto behandelt wird

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) – Stehroller mit Lenkstange und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 20 km/h – sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Damit gelten dieselben Alkoholvorschriften wie für den Pkw.

Konkret bedeutet das: Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, die regelmäßig mit 500 € Geldbuße, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG das absolute Alkoholverbot. Und ab 1,1 Promille beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit – dann handelt es sich um eine Straftat nach § 316 StGB, bei Gefährdung nach § 315c StGB.

Der maßgebliche Unterschied zum Fahrrad liegt genau hier: Beim Fahrrad setzt die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille ein. Beim E-Scooter bereits bei 1,1 Promille. Diese Wertung erschließt sich vielen Nutzern nicht – sie ist gleichwohl geltendes Recht.

Die Rechtsprechung ist streng

Die Oberlandesgerichte haben den Grenzwert von 1,1 Promille für Elektrokleinstfahrzeuge einhellig bestätigt. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.01.2025 – III-1 ORs 70/24 entschieden, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt und die geringe Höchstgeschwindigkeit für sich genommen kein Grund ist, hiervon abzusehen. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage für Fahrzeuge im Anwendungsbereich der eKFV zuvor ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22).

Die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist allerdings widerlegbar. Einzelne Gerichte haben bei besonders gelagerten Sachverhalten – kurze Strecke, verkehrsarme Zeit, keine Vorbelastung, geringe konkrete Gefährlichkeit, berufliche Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis – von der Entziehung abgesehen. Diese Verteidigungslinie muss allerdings substantiiert vorgetragen und belegt werden; sie ergibt sich nicht von selbst.

Was seit 2026 gilt und was 2027 kommt

Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 1 mit den technischen Anforderungen ist am 1. April 2026 in Kraft getreten; für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, gelten Übergangsregelungen. Die verhaltensrechtlichen Vorschriften werden erst zum 1. März 2027 in die Straßenverkehrs-Ordnung überführt und dabei in weiten Teilen an die Regeln für den Radverkehr angeglichen. Einzelheiten hat das Bundesministerium für Verkehr in einer Übersicht zur eKFV-Novelle zusammengestellt.

Für die Alkoholgrenzen ändert sich dadurch nichts. Die verkehrsrechtliche Annäherung an das Fahrrad betrifft Beschilderung, Wegebenutzung und Parken – nicht die strafrechtliche Einordnung als Kraftfahrzeug. Wer darauf vertraut, künftig „wie ein Radfahrer“ behandelt zu werden, geht ein erhebliches Risiko ein.

Weitere Fallstricke: Versicherungskennzeichen und Unfall

E-Scooter benötigen ein Versicherungskennzeichen. Wer ohne gültigen Versicherungsschutz fährt, macht sich nach § 6 PflVG strafbar – ein Vorwurf, der bei privaten Rollern nach Ablauf des Kennzeichenjahres häufig unbemerkt entsteht. Kommt es unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall, drohen zudem der Regress des Haftpflichtversicherers und die Leistungsfreiheit einer etwaigen Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit.

Ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung an – unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug die Fahrt erfolgte.

Anwaltliche Hilfe aus Mayen

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, verteidigt Betroffene in Alkoholverfahren und vertritt sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde – in Mayen, im Kreis Mayen-Koblenz, in der Eifel und bundesweit. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Anhaltevorgang und Blutentnahme, die Verwertbarkeit der Messwerte und die Widerlegung der Regelvermutung. Ergänzend finden Sie auf unserer Homepage Beiträge zur Trunkenheitsfahrt und zur Verkürzung der Sperrfrist sowie zur angeordneten MPU.

Häufige Fragen

Verliere ich wirklich den Autoführerschein, wenn ich nur E-Scooter gefahren bin?
Ja, das ist der Regelfall. Die Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 69, 69a StGB erfasst sämtliche Fahrzeugklassen, nicht nur das benutzte Fahrzeug.

Ab wie viel Promille wird es strafbar?
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bereits darunter kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa Schlangenlinien oder ein Sturz.

Gilt das auch für Leihroller?
Ja. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, sondern auf die Fahrzeugeigenschaft.

Was ist mit dem Schieben des Rollers?
Wer den E-Scooter ausgeschaltet schiebt, führt kein Fahrzeug. Auf dem Roller stehend zu rollen, genügt dagegen bereits.

Ändert die eKFV-Novelle die Promillegrenzen?
Nein. Die Novelle betrifft technische Anforderungen und ab dem 1. März 2027 die Verkehrsregeln, nicht die strafrechtlichen Grenzwerte.

Ihr Ansprechpartner

Wenn Ihnen eine Alkoholfahrt mit dem E-Scooter vorgeworfen wird, äußern Sie sich nicht ohne anwaltlichen Rat. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Fall und verteidigt Ihre Fahrerlaubnis. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.