Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsstrafrecht
Eine Beschleunigungsfahrt auf einer leeren Landstraße, ein Ampelstart, bei dem zwei Fahrzeuge nebeneinander losfahren, eine Flucht vor einer Polizeikontrolle – und wenige Tage später liegt eine Vorladung im Briefkasten. Der Vorwurf lautet nicht auf Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auf verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB. Häufig ist der Führerschein zu diesem Zeitpunkt bereits beschlagnahmt, gelegentlich auch das Fahrzeug.
Wer diesen Vorwurf für eine gesteigerte Ordnungswidrigkeit hält, unterschätzt ihn erheblich. § 315d StGB ist eine Straftat mit gravierenden Nebenfolgen, und die wirtschaftlichen Auswirkungen übersteigen das Bußgeld einer Geschwindigkeitsüberschreitung um ein Vielfaches.
§ 315d Abs. 1 StGB erfasst drei Verhaltensweisen: das Ausrichten oder Durchführen eines nicht erlaubten Rennens (Nr. 1), die Teilnahme daran als Kraftfahrzeugführer (Nr. 2) und – praktisch am bedeutsamsten – das sogenannte Einzelrennen nach Nr. 3. Danach macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Für ein Einzelrennen braucht es keinen zweiten Beteiligten. Genau das macht die Vorschrift so weitreichend: Erfasst werden regelmäßig auch Fälle der Polizeiflucht, in denen der Fahrer nur davonkommen will. Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm mit Beschluss vom 09.02.2022 – 2 BvL 1/20 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und damit eine jahrelange Unsicherheit beendet.
Der Bundesgerichtshof legt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zugleich eng aus. Erforderlich ist die Absicht, eine nach den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; diese Absicht muss nicht das einzige, wohl aber ein handlungsleitendes Ziel sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20). Eine bloße, auch deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genügt gerade nicht. Hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz.
Das Grunddelikt sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer durch die Tat Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, muss mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen (§ 315d Abs. 2 StGB). Verursacht der Täter dabei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung, beträgt die Strafe ein Jahr bis zehn Jahre (§ 315d Abs. 5 StGB) – es handelt sich dann um ein Verbrechen. Bereits der Versuch ist strafbar.
Wer wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt wird, ist nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen, zugleich wird eine Sperre für die Neuerteilung von mindestens sechs Monaten angeordnet. Bereits im Ermittlungsverfahren erfolgt regelmäßig die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.
Diese Regelvermutung ist widerlegbar. Angriffspunkte liegen etwa in einer sehr kurzen Fahrstrecke, in fehlender verkehrsrechtlicher Vorbelastung, in einer nachvollziehbaren Ausnahmesituation oder in einer zwischenzeitlich absolvierten verkehrspsychologischen Aufarbeitung. Gelingt die Widerlegung, kann statt der Entziehung ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht kommen.
Wirtschaftlich am schwersten wiegt oft die Einziehung des Tatfahrzeugs nach § 315f StGB in Verbindung mit §§ 74 ff. StGB. Sie ist auch bei hochwertigen, finanzierten oder geleasten Fahrzeugen möglich, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bei Fahrzeugen Dritter. Maßstab bleibt die Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB) – ein Gesichtspunkt, der in der Verteidigung konsequent vorgetragen werden muss, gerade wenn das Fahrzeug beruflich genutzt oder von der Familie mitbenutzt wird.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Angaben an der Kontrollstelle oder in einer ersten Vernehmung werden protokolliert und später gegen Sie verwendet; gerade Äußerungen zur Motivation der Fahrt entscheiden über das Tatbestandsmerkmal der Geschwindigkeitsabsicht. Beantworten Sie ausschließlich Fragen zur Person.
Anschließend ist Akteneinsicht der zentrale Schritt. Zu prüfen sind insbesondere die Grundlagen der Geschwindigkeitsfeststellung – häufig eine Nachfahrmessung oder eine Videomessung durch ein Polizeifahrzeug –, die Streckenverhältnisse, das tatsächliche Verkehrsaufkommen und die Frage, ob die getroffenen Feststellungen die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Rücksichtslosigkeit und Geschwindigkeitsabsicht überhaupt tragen. In der Praxis scheitern Verurteilungen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht selten an unzureichenden Feststellungen.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, verteidigt Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen vor den Amts- und Landgerichten in Mayen, Koblenz, Andernach und darüber hinaus. Er beantragt frühzeitig Akteneinsicht, greift die Beschlagnahme von Führerschein und Fahrzeug an und arbeitet auf eine Vermeidung der Fahrerlaubnisentziehung hin. Verwandte Beiträge auf unserer Homepage befassen sich mit der Trunkenheitsfahrt und der Verteidigung gegen ein Fahrverbot.
Ich bin allein gefahren – kann das überhaupt ein Rennen sein? Ja. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst das Einzelrennen ohne weiteren Beteiligten. Erforderlich sind jedoch nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Reicht eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung aus? Nein. Die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet für sich genommen keine Strafbarkeit. Es müssen weitere Umstände hinzutreten.
Bekomme ich den Führerschein vor der Hauptverhandlung zurück? Gegen die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO ist die Beschwerde statthaft. Ob sie Erfolg hat, hängt vom Akteninhalt und von den Umständen des Einzelfalls ab.
Kann mein Auto endgültig eingezogen werden? Ja, § 315f StGB erlaubt die Einziehung des Tatfahrzeugs. Die Anordnung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit und ist angreifbar.
Was droht neben der Strafe? Neben Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist stehen Punkte im Fahreignungsregister, eine Eintragung im Bundeszentralregister sowie – bei der Wiedererteilung – häufig die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Raum.
Wenn gegen Sie wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ermittelt wird, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt übernimmt Ihre Verteidigung. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.