Viele Menschen glauben, ein Testament sei endgültig und unangreifbar. Tatsächlich sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit vor, eine letztwillige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten – etwa dann, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments einem wesentlichen Irrtum über seine Beweggründe unterlag. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 09. Februar 2026 (Az. 14 W 33/24) verdeutlicht, wie eng die gesetzlichen Anforderungen dafür sind und wo die Anfechtung scheitert.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung in § 2078 Abs. 2 BGB unter anderem dann, wenn der Erblasser durch einen sogenannten Motivirrtum zur Errichtung des Testaments bestimmt wurde. Ein solcher Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung irrig von Umständen ausging, die in Wirklichkeit nicht vorlagen – und er das Testament in dieser Form ohne diesen Irrtum nicht errichtet hätte.
Nicht jede Fehlvorstellung des Erblassers reicht jedoch aus. Das Gesetz fordert einen „beachtlichen“ Motivirrtum: Die irrige Vorstellung muss
Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, ist die Anfechtung unwirksam. Das Gericht hat keinen Ermessensspielraum – es gilt ein striktes Kausalitätserfordernis.
Der dem OLG Karlsruhe vorliegende Fall illustriert diese Anforderungen anschaulich. Eine Erblasserin hatte über die Jahre mehrere Testamente errichtet. In einem früheren Testament vom März 2020 hatte sie eine Person (Beteiligter Ziffer 1) als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor ihrem Tod, am 01. September 2021 – während eines Krankenhausaufenthalts aufgrund eines Darmverschlusses und bei bestehender palliativer Krebserkrankung – errichtete sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie mehreren Personen prozentuale Anteile ihres Nachlasses zuwies.
Der potenzielle Alleinerbe focht dieses spätere Testament an und trug vor, die Erblasserin habe bei der Errichtung des Testaments vom September 2021 vergessen, dass sie bereits mit dem Testament vom März 2020 den gesamten Nachlass geregelt hatte. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, noch über 35 % ihres Nachlasses verfügen zu müssen. Dieser Denkfehler stelle einen beachtlichen Motivirrtum dar.
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Begründung ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die Anfechtung eines Testaments wegen eines Motivirrtums in der Praxis sehr hohe Hürden hat. Insbesondere gilt:
Trotz der strengen Anforderungen gibt es Konstellationen, in denen eine Testamentsanfechtung wegen eines Motivirrtums erfolgversprechend sein kann. Klassische Beispiele aus der Rechtspraxis sind:
In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Fehlvorstellung wirklich für den konkreten Inhalt des Testaments ursächlich war – und nicht nur ein Begleitumstand oder ein nachträglicher Wunsch der Erben, das Testament anders auszulegen.
Die Frage, ob ein Testament wirksam angefochten werden kann, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsprechung – wie die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt – stellt hohe Anforderungen an Nachweis und Begründung. Wir beraten Sie gerne dabei, ob und wie eine Anfechtung in Ihrem Fall sinnvoll ist, welche Fristen zu wahren sind und welche Alternativen es geben kann.
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