Wann kann ein Testament wegen eines Motivirrtums angefochten werden?

Viele Menschen glauben, ein Testament sei endgültig und unangreifbar. Tatsächlich sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit vor, eine letztwillige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten – etwa dann, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments einem wesentlichen Irrtum über seine Beweggründe unterlag. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 09. Februar 2026 (Az. 14 W 33/24) verdeutlicht, wie eng die gesetzlichen Anforderungen dafür sind und wo die Anfechtung scheitert.

Was ist ein Motivirrtum beim Testament?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung in § 2078 Abs. 2 BGB unter anderem dann, wenn der Erblasser durch einen sogenannten Motivirrtum zur Errichtung des Testaments bestimmt wurde. Ein solcher Motivirrtum liegt vor, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung irrig von Umständen ausging, die in Wirklichkeit nicht vorlagen – und er das Testament in dieser Form ohne diesen Irrtum nicht errichtet hätte.

Nicht jede Fehlvorstellung des Erblassers reicht jedoch aus. Das Gesetz fordert einen „beachtlichen“ Motivirrtum: Die irrige Vorstellung muss

  • tatsächlich bei Errichtung der Verfügung bestanden haben,
  • mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen und
  • für den konkreten Inhalt der letztwilligen Verfügung ursächlich gewesen sein.

Fehlt es an auch nur einer dieser Voraussetzungen, ist die Anfechtung unwirksam. Das Gericht hat keinen Ermessensspielraum – es gilt ein striktes Kausalitätserfordernis.

Das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe: Ein Lehrbeispiel

Der dem OLG Karlsruhe vorliegende Fall illustriert diese Anforderungen anschaulich. Eine Erblasserin hatte über die Jahre mehrere Testamente errichtet. In einem früheren Testament vom März 2020 hatte sie eine Person (Beteiligter Ziffer 1) als Alleinerben eingesetzt. Kurz vor ihrem Tod, am 01. September 2021 – während eines Krankenhausaufenthalts aufgrund eines Darmverschlusses und bei bestehender palliativer Krebserkrankung – errichtete sie ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem sie mehreren Personen prozentuale Anteile ihres Nachlasses zuwies.

Der potenzielle Alleinerbe focht dieses spätere Testament an und trug vor, die Erblasserin habe bei der Errichtung des Testaments vom September 2021 vergessen, dass sie bereits mit dem Testament vom März 2020 den gesamten Nachlass geregelt hatte. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, noch über 35 % ihres Nachlasses verfügen zu müssen. Dieser Denkfehler stelle einen beachtlichen Motivirrtum dar.

Das Gericht lehnte die Anfechtung ab

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die Begründung ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich:

  • Fehlende Kausalität: Selbst wenn man unterstellte, dass die Erblasserin das frühere Testament vom März 2020 beim Verfassen des späteren Testaments vergessen hatte, wäre dieser Irrtum nicht ursächlich für den Inhalt des Testaments vom September 2021 geworden. Denn in beiden denkbaren Szenarien – ob mit oder ohne Kenntnis des früheren Testaments – setzte die Erblasserin neben dem Alleinerben weitere Miterben quotal ein. Das Testament ist in sich schlüssig, unabhängig davon, ob die Erblasserin das frühere Testament kannte oder nicht.
  • Widerspruch zum behaupteten Willen: Das Gericht stellte fest, dass die Argumentation des Antragstellers sich selbst widerspricht. Hätte die Alleinerbenstellung wirklich dem Willen der Erblasserin entsprochen, hätte sie den Alleinerben im Testament vom September 2021 erneut ausdrücklich als solchen eingesetzt. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Die quotale Einsetzung weiterer Personen zeigt vielmehr, dass die Erblasserin neben dem bisherigen Alleinerben ausdrücklich weitere Miterben wollte.
  • Kein falscher Anfechtungsgrund: Die zunächst erklärte Anfechtung stützte sich ausschließlich auf die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin – kein gesetzlicher Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB. Da Anfechtungsgründe nicht nachträglich ausgetauscht werden können, lief auch dieser Versuch ins Leere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die Anfechtung eines Testaments wegen eines Motivirrtums in der Praxis sehr hohe Hürden hat. Insbesondere gilt:

  • Eine bloß mögliche oder denkbare Fehlvorstellung des Erblassers genügt nicht. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser tatsächlich einem Irrtum unterlag.
  • Der Irrtum muss den Inhalt des Testaments nachweislich beeinflusst haben. Wenn das Testament auch ohne den behaupteten Irrtum denselben Inhalt gehabt hätte, fehlt die notwendige Ursächlichkeit.
  • Die Anfechtungserklärung muss den richtigen gesetzlichen Anfechtungsgrund benennen. Geschäftsunfähigkeit ist kein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 2078 f. BGB, sondern führt zur Unwirksamkeit des Testaments von vornherein – ein ganz anderer rechtlicher Weg mit eigenen Voraussetzungen.
  • Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erklärt werden (§ 2082 BGB: ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund).

Wann kommt eine Anfechtung dennoch in Betracht?

Trotz der strengen Anforderungen gibt es Konstellationen, in denen eine Testamentsanfechtung wegen eines Motivirrtums erfolgversprechend sein kann. Klassische Beispiele aus der Rechtspraxis sind:

  • Der Erblasser setzt eine Person als Erben ein in der irrigen Annahme, ein gemeinsames Kind sei von ihm leiblich abstammend – was sich später als falsch herausstellt.
  • Der Erblasser setzt eine Person als Erben ein, weil er irrig glaubt, diese habe ihn über Jahre gepflegt oder werde ihn pflegen – was tatsächlich nicht geschehen ist.
  • Der Erblasser übergeht einen Angehörigen, weil er fälschlicherweise davon ausgeht, dieser habe bereits anderweitig ausreichend Vermögen erhalten.

In all diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Fehlvorstellung wirklich für den konkreten Inhalt des Testaments ursächlich war – und nicht nur ein Begleitumstand oder ein nachträglicher Wunsch der Erben, das Testament anders auszulegen.

Haben Sie Fragen zu einem Testament oder einer Erbschaft?

Die Frage, ob ein Testament wirksam angefochten werden kann, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsprechung – wie die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt – stellt hohe Anforderungen an Nachweis und Begründung. Wir beraten Sie gerne dabei, ob und wie eine Anfechtung in Ihrem Fall sinnvoll ist, welche Fristen zu wahren sind und welche Alternativen es geben kann.

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