Kein Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Zustimmung zur Schenkung?

Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 08.04.2026

Wer als Pflichtteilsberechtigter einer Schenkung des Erblassers ausdrücklich zustimmt, kann später keine Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung freiwillig und im Bewusstsein der Tragweite erteilt wurde. Das hat das Landgericht München I (Urteil vom 23.12.2025 – 3 O 15506/24) nun entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Pflichtteilsberechtigte die Übertragung eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG auf die Beklagte nicht nur genehmigt, sondern aktiv mitbetrieben und förmlich dokumentiert. Dies führte unter Anwendung von § 242 BGB zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs.