Ich habe nach dem Unfall keinen Ersatzwagen – was zahlt die gegnerische Versicherung?

Der eigene Wagen steht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in der Werkstatt – doch der Alltag in und um Mayen geht weiter, zur Arbeit, zum Einkauf, zu den Kindern. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, erklärt, welche Ansprüche Geschädigten für die Zeit ohne eigenes Fahrzeug zustehen und worauf gegnerische Versicherer besonders gerne kürzen.

Zwei Wege: Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich die zur Wiederherstellung seiner Mobilität erforderlichen Kosten verlangen. Wer sich für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer einen Mietwagen nimmt, kann die dafür erforderlichen Mietwagenkosten vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Wer auf ein Ersatzfahrzeug verzichtet, kann stattdessen eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung geltend machen – vorausgesetzt, es bestand während des Ausfallzeitraums sowohl der Wille als auch die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen.

Mietwagenkosten: Normaltarif, Unfallersatztarif und Schätzung

In der Praxis streiten Geschädigte und Versicherer häufig darüber, ob die Anmietung zum höheren „Unfallersatztarif“ oder nur zum niedrigeren „Normaltarif“ erstattungsfähig ist. Der Bundesgerichtshof lässt es zu, dass der erforderliche Normaltarif vom Tatrichter nach § 287 ZPO im Wege der Schätzung ermittelt wird, etwa anhand geeigneter Listen wie der Schwacke-Liste oder des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, teilweise auch anhand eines arithmetischen Mittels beider Werte (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09). Auf diesen Normaltarif kann zudem ein pauschaler Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand der Autovermietung gerechtfertigt sein, wenn hierfür im Einzelfall konkrete betriebswirtschaftliche Gründe sprechen. Der Bundesgerichtshof hat dabei überzogene Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten wiederholt zurückgewiesen: Es genügt regelmäßig der Nachweis genereller unfallbedingter Mehrleistungen, ohne dass jeder einzelne Kostenfaktor beziffert werden müsste.

Schadensminderungspflicht beachten

Geschädigte sind nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schaden im zumutbaren Rahmen gering zu halten. Das bedeutet in der Praxis: Wer ohne Weiteres Zugang zu einem günstigeren Tarif hat und hierüber informiert wurde, etwa durch einen entsprechenden Hinweis der eigenen oder gegnerischen Versicherung, sollte diesen nutzen. Ein pauschaler Verweis der Versicherung auf einen deutlich günstigeren, aber tatsächlich nicht verfügbaren Tarif ist hingegen unbeachtlich.

Nutzungsausfallentschädigung als Alternative

Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, kann er anstelle der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach anerkannten Tabellenwerken, die für jede Fahrzeugklasse einen Tagessatz ausweisen. Auch hier gilt: Die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs ist maßgeblich, unabhängig davon, ob überhaupt ein Ersatzfahrzeug angemietet wurde.

Wie lange darf der Mietwagen genutzt werden?

Erstattungsfähig ist grundsätzlich nur der Zeitraum, der für die Reparatur beziehungsweise Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs tatsächlich erforderlich ist. Maßgeblich hierfür ist regelmäßig die Einschätzung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der im Schadensgutachten sowohl die voraussichtliche Reparaturdauer als auch eine realistische Wiederbeschaffungsdauer angibt. Verzögert sich die Reparatur aus Gründen, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat, etwa wegen einer Ersatzteilbeschaffung durch die Werkstatt, bleibt der Anspruch auf Mietwagenkosten regelmäßig auch für die verlängerte Zeit bestehen.

Kürzungen durch die gegnerische Versicherung sind keine Seltenheit

In der Praxis kürzen gegnerische Haftpflichtversicherer Mietwagenrechnungen häufig pauschal, etwa mit dem Verweis auf angeblich überhöhte Tagessätze oder nicht erforderliche Zusatzleistungen. Eine anwaltliche Prüfung der Kürzung lohnt sich in aller Regel, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Geschädigten in vielen Punkten entgegenkommt.

Regionale Beratung mit überregionaler Erfahrung

Rechtsanwalt Haupt setzt für Mandantinnen und Mandanten aus Mayen und der Region ebenso wie aus anderen Teilen Deutschlands Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigungen gegenüber gegnerischen Versicherern durch und prüft unberechtigte Kürzungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich mir zwingend einen Mietwagen nehmen?
Nein, Sie können stattdessen eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn Sie das Fahrzeug ansonsten genutzt hätten.

Zahlt die Versicherung jeden Mietwagentarif?
Nicht zwingend jeden Tarif in voller Höhe, aber den nach § 287 ZPO geschätzten erforderlichen Normaltarif zuzüglich eines gegebenenfalls gerechtfertigten Aufschlags.

Was tue ich, wenn die Versicherung meine Mietwagenrechnung kürzt?
Lassen Sie sich bei einem Unfall von Anfang an anwaltlich vertreten. Nur so können Ihre Ansprüche schnell und umfangreich geltend gemacht und Sie vor unnötigen Kosten, wie beispielsweise Mietwagenkosten, geschützt werden.

Wie lange kann ich einen Mietwagen auf Kosten der Versicherung nutzen?
Erstattungsfähig ist grundsätzlich die für die Reparatur oder Wiederbeschaffung erforderliche Zeit, die sich nach Sachverständigengutachten und den konkreten Umständen richtet.

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Wenn die gegnerische Versicherung Ihre Mietwagenkosten kürzt oder Ihre Nutzungsausfallentschädigung verweigert, sollten Sie dies nicht hinnehmen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Anspruch und setzt ihn durch. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte für eine Beratung.

Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge „Die tatsächlichen Kosten sind entscheidend“ und „Ich hatte einen Verkehrsunfall – wie viel Schmerzensgeld steht mir zu?“. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 249 BGB im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz.