Nach einem Verkehrsunfall stehen zunächst Blechschäden und Reparaturkosten im Vordergrund – nicht selten treten die eigenen Verletzungen und Schmerzen zunächst in den Hintergrund. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, erläutert, welche Ansprüche Unfallopfern aus Mayen und der gesamten Region auf Schmerzensgeld zustehen und worauf es bei der Durchsetzung ankommt.
Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, hat gegen den Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB beziehungsweise den Vorschriften der Gefährdungshaftung nach § 7, § 11 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 – bereits herausgearbeitet, dass das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion erfüllt: Es soll dem Geschädigten einen billigen Ausgleich für erlittene und noch zu erwartende Beeinträchtigungen verschaffen (Ausgleichsfunktion) und zugleich zum Ausdruck bringen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Diese Grundsätze prägen die Rechtsprechung bis heute.
Eine feste Tabelle mit verbindlichen Beträgen gibt es nicht – jeder Fall wird individuell bewertet. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere Art, Schwere und Dauer der Verletzung, etwaige Dauerfolgen, die Anzahl und Belastung durch Operationen, der Grad des Verschuldens des Unfallverursachers sowie in geringerem Maße die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Schmerzensgeldtabellen, wie sie etwa von Fachverlagen veröffentlicht werden, dienen dabei nur als Orientierungshilfe für vergleichbare Fälle, entfalten aber keine rechtliche Bindungswirkung. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine rein schematische, „taggenaue“ Berechnung anhand der Anzahl der Krankenhaustage nicht ausreicht, sondern stets eine Gesamtwürdigung der individuellen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (BGH, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20).
Nicht selten leiden Unfallopfer auch dann unter erheblichen Beeinträchtigungen, wenn die körperlichen Verletzungen vergleichsweise gering ausfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine psychische Störung, die pathologisch fassbar ist und damit Krankheitswert erreicht, ebenfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21, NJW 2023, 983). Betroffene sollten daher auch psychische Beschwerden wie Angstzustände oder Schlafstörungen nach einem Unfall ärztlich dokumentieren lassen, da diese in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen können.
Trifft den Geschädigten selbst eine Mitverantwortung am Unfallgeschehen, etwa weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, kann sich dies mindernd auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken (§ 254 BGB). Unabhängig vom Schmerzensgeld können Verletzte zudem weitere Ansprüche geltend machen, etwa auf Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden bei eingeschränkter Fähigkeit zur Hausarbeit oder auf Erstattung unfallbedingter Zuzahlungen und Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten. Diese Positionen sind rechtlich vom Schmerzensgeld zu unterscheiden und sollten in der Gesamtforderung gegenüber der gegnerischen Versicherung gesondert beziffert werden.
Für die Durchsetzung des Anspruchs empfiehlt sich eine sorgfältige ärztliche Dokumentation aller Verletzungen von Beginn an sowie gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens. Erste Regulierungsangebote gegnerischer Haftpflichtversicherer liegen erfahrungsgemäß häufig unter dem angemessenen Betrag. Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren nach der regelmäßigen Frist der §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat.
Rechtsanwalt Haupt vertritt Unfallopfer aus Mayen, Koblenz, Andernach und der gesamten Region ebenso wie Mandantinnen und Mandanten aus anderen Teilen Deutschlands gegenüber gegnerischen Haftpflichtversicherern und setzt angemessene Schmerzensgeldansprüche außergerichtlich sowie, wenn nötig, vor Gericht durch.
Bekomme ich automatisch Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall? Nein, der Anspruch muss geltend gemacht und belegt werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Verletzungen und der Verletzungsfolgen ist hierfür entscheidend.
Sind Schmerzensgeldtabellen verbindlich? Nein, sie dienen nur der Orientierung. Die Gerichte bewerten stets den konkreten Einzelfall.
Kann ich auch bei rein psychischen Beschwerden Schmerzensgeld verlangen? Ja, sofern die Beschwerden einen fassbaren Krankheitswert erreichen und ärztlich dokumentiert sind.
Sollte ich das erste Angebot der Versicherung annehmen? Erste Angebote liegen häufig unter dem angemessenen Betrag. Eine anwaltliche Prüfung vor der Annahme ist ratsam.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie Ihre Ansprüche nicht vorschnell mit der gegnerischen Versicherung regulieren. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihren Fall und setzt Ihr Schmerzensgeld durch. Nutzen Sie das Kontaktformular von Walek Rechtsanwälte für eine Beratung.
Lesen Sie hierzu auch unsere Beiträge „Ich habe bei einem Unfall eine andere Person verletzt – was tun?“ und „Kein Ersatzwagen nach dem Unfall“. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 253 BGB im Gesetzesportal des Bundesministeriums der Justiz.