Ich wurde durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt – wer haftet und was steht mir zu?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Zivilrecht / Produkthaftung

Ein Haushaltsgerät, das Feuer fängt. Ein Kinderspielzeug, das bricht und eine Verletzung verursacht. Ein Medizinprodukt, das versagt. Ein E-Scooter, dessen Bremsen ausfallen. Defekte Produkte können erhebliche Schäden anrichten – an Ihrem Körper, an Ihrem Eigentum und in Ihrer Lebensqualität. Das Gute: Das deutsche Recht schützt Sie als Verbraucher durch strenge Haftungsregeln. Und es wird noch stärker: Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts verabschiedet. Dieser Artikel erklärt, welche Rechte Sie heute schon haben.

Was ist Produkthaftung?

Produkthaftung bedeutet, dass der Hersteller eines Produkts für Schäden haftet, die durch einen Fehler seines Produkts entstehen – ohne dass Sie ihm ein persönliches Verschulden nachweisen müssen. Dieses Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung ist der Kern des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG), das auf einer EU-Richtlinie basiert.

Daneben gibt es die deliktische Haftung nach § 823 BGB, die ein Verschulden des Herstellers voraussetzt, aber durch die von der Rechtsprechung entwickelte Beweislastumkehr praktisch ähnlich wirkt.

Wer haftet – und wofür?

Der Hersteller des fehlerhaften Produkts haftet nach dem ProdHaftG für Körperschäden und Sachschäden. Bei Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 500 €.

Importeur und Händler: Kann der Hersteller nicht ermittelt werden oder sitzt er außerhalb der EU, haftet der Importeur wie ein Hersteller. Der Händler haftet, wenn er auf Anfrage den Hersteller nicht benennen kann.

Der Quasi-Hersteller: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2024 klargestellt, dass nicht nur derjenige als Hersteller haftet, der seinen Namen aktiv auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch Unternehmen, die durch den Vertrieb oder die Vermarktung einer Marke das Vertrauen der Verbraucher in die Produktqualität nutzen – auch wenn der Name nicht am Produkt steht. Das erweitert die Haftungsrisiken erheblich.

Was gilt als Produktfehler?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit berechtigterweise erwarten darf (§ 3 ProdHaftG). Das Gesetz unterscheidet drei Fehlertypen:

Konstruktionsfehler: Bereits die Grundkonstruktion des Produkts ist unsicher – alle Exemplare sind betroffen.

Fabrikationsfehler: Einzelne Exemplare weichen von der geplanten sicheren Konstruktion ab – ein Montagefehler zum Beispiel.

Instruktionsfehler: Das Produkt ist an sich sicher, aber die Gebrauchsanleitung enthält keine ausreichenden Sicherheitshinweise. Der BGH hat klargestellt, dass Abweichungen von eindeutigen Fachinformationen als grob fehlerhaft eingestuft werden können (BGH, 27.03.2007, Az. VI ZR 55/05; bestätigt in jüngerer Rechtsprechung).

Was sind meine Ansprüche?

Schadensersatz nach ProdHaftG: Personenschäden werden vollständig ersetzt – Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe, Schmerzensgeld. Bei Sachschäden gilt die 500 €-Selbstbeteiligung, und das beschädigte Objekt muss zum privaten Gebrauch bestimmt gewesen sein.

Schadensersatz nach § 823 BGB: Hier sind auch reine Vermögensschäden und Schäden an gewerblich genutzten Sachen ersetzbar – aber Sie müssen ein Verschulden des Herstellers nachweisen.

Die geplante Reform: Noch mehr Schutz ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen. Geplant sind unter anderem:

Die Erweiterung der Haftung auf fehlerhafte Software und KI-Systeme, auch bei autonom fahrenden Fahrzeugen. Künftig sollen Geschädigte leichter an Informationen gelangen (erleichtertes Beweisrecht). Auch Betreiber von Online-Plattformen sollen unter bestimmten Voraussetzungen in die Haftung genommen werden können. Dies ist besonders relevant für Käufer von Produkten auf Amazon Marketplace oder ähnlichen Plattformen, bei denen der Hersteller im Ausland sitzt.

Was muss ich beweisen?

Nach dem ProdHaftG müssen Sie lediglich beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und dass zwischen Fehler und Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ein Verschulden des Herstellers müssen Sie nicht nachweisen. Der Hersteller kann sich demgegenüber durch den Nachweis exkulpieren, dass der Fehler beim Inverkehrbringen noch nicht vorhanden war.

Was sollte ich jetzt tun?

Produkt sichern: Bewahren Sie das defekte Produkt und die Verpackung sorgfältig auf – es ist Ihr wichtigstes Beweismittel.

Schaden dokumentieren: Fotos von Verletzungen, Schäden und dem Produkt sind unverzichtbar. Lassen Sie sich ärztlich behandeln und alle Diagnosen schriftlich festhalten.

Kaufbeleg sichern: Rechnungen, Kassenbons oder Bestellbestätigungen belegen, wo und wann Sie das Produkt erworben haben.

Rechtsanwalt einschalten: Produkthaftungsfälle sind rechtlich komplex. Als Rechtsanwalt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfe ich Ihren Fall und setze Ihre Ansprüche konsequent durch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Produkt ist ohne erkennbaren Grund explodiert und hat mich verletzt. Muss ich beweisen, dass der Hersteller schuld ist?
Nein. Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Hersteller verschuldensunabhängig. Sie müssen nur den Fehler, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweisen.

Das Produkt habe ich vor drei Jahren gekauft. Kann ich noch klagen?
Ansprüche nach ProdHaftG verjähren in drei Jahren ab Kenntnis. Darüber hinaus erlöschen sie spätestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts (§ 13 ProdHaftG). Warten Sie daher nicht zu lange und handeln Sie zeitnah.

Was, wenn das Produkt auf Amazon Marketplace von einem unbekannten Anbieter stammt?
Hier ist die Rechtslage derzeit noch komplex – die geplante Reform soll hier für mehr Klarheit und besseren Verbraucherschutz sorgen. Aktuell kommt es darauf an, ob Amazon selbst als Betreiber haftet. Lassen Sie die Konstellation anwaltlich prüfen.

Das Spielzeug meines Kindes hat eine Verletzung verursacht. Kann ich Schmerzensgeld verlangen?
Ja. Körperschäden – auch Verletzungen von Kindern – werden nach dem Produkthaftungsgesetz vollständig ersetzt, einschließlich Schmerzensgeld.

Der Hersteller sitzt in China. Kann ich dennoch Schadensersatz bekommen?
Wenn kein EU-Importeur ermittelt werden kann, haften unter bestimmten Voraussetzungen der Händler oder die Handelsplattform. Die geplante EU-Produkthaftungsreform wird dies weiter stärken.


Ich helfe Ihnen – Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Mayen

Als erfahrener Rechtsanwalt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeite ich neben meinen Tätigkeitsschwerpunkten im Familien- und Verkehrsrecht auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, Versicherungsrecht und privaten Baurecht. Ich nehme mir die Zeit, Ihren Fall sorgfältig zu prüfen und Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten zu geben – ohne unnötige Kosten zu verursachen.

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