Ich gebe meinen Leasingwagen zurück und das Autohaus berechnet überhöhte Schäden – was kann ich tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Verkehrsrecht / Vertragsrecht

Das Auto wurde jahrelang sorgfältig gefahren, regelmäßig gewaschen und zur Inspektion gebracht – und trotzdem flattern nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs Rechnungen ins Haus, die sich gewaschen haben: 3.000 €, 6.000 € oder noch mehr für angebliche Schäden, die Ihnen so nicht bekannt waren oder die Sie für normale Gebrauchsspuren gehalten haben. Was steckt dahinter – und wie können Sie sich wehren? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich diese Situation aus der anwaltlichen Praxis sehr gut.

Was darf die Leasingfirma verlangen – und was nicht?

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung müssen Sie das Fahrzeug in einem Zustand zurückgeben, der dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entspricht. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen normalem Verschleiß und übermäßiger Abnutzung:

Normaler Verschleiß ist alles, was bei vertragsgemäßem Gebrauch unvermeidlich entsteht: leichte Lackkratzer, kleine Steinschläge, geringfügige Abnutzung der Polster. Diese Schäden muss die Leasinggesellschaft hinnehmen – ohne Ersatzanspruch.

Übermäßige Abnutzung hingegen umfasst Schäden, die bei sachgemäßer Nutzung nicht entstehen: tiefe Kratzer, Beulen, beschädigte Stoßstangen, Risse in den Polstern oder Schäden an der Mechanik durch unsachgemäße Handhabung. Für solche Schäden haftet der Leasingnehmer.

Aktuelle Rechtsprechung: OLG Stuttgart stärkt Leasingnehmer

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.10.2025 in einem wichtigen Urteil klargestellt, dass Leasinggesellschaften bei der Schadensberechnung strenge Maßstäbe einhalten müssen: Eine pauschale Addition aller Reparaturkosten ist unzulässig und führt zu überhöhten Forderungen. Das Gericht betonte, dass ein Kratzer auf der Motorhaube den Marktwert stärker mindert als ein kleiner Makel im Innenraum – und dass die Leasingfirma dies differenziert berücksichtigen muss. Im konkreten Fall wurde die ursprüngliche Forderung von rund 9.400 € erheblich reduziert, nachdem das Gericht teuerste Positionen als normale Gebrauchsspuren einstufte.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang bereits mit Urteil vom 24.04.2013 (Az. VIII ZR 265/12) entschieden, dass für die Bemessung des Minderwertausgleichs weder der intern kalkulierte Restwert noch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös maßgeblich sind – sondern der objektive Minderwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe.

Was sind typische Fehler der Leasinggesellschaft?

In der Praxis begegnen mir bei Leasingrückgabestreitigkeiten immer wieder dieselben Muster:

Fehlendes oder lückenhaftes Übergabeprotokoll: Wenn bei der Rückgabe kein ordentliches Protokoll erstellt wurde oder wenn Sie es ohne gründliche Prüfung unterzeichnet haben, ist Ihre Ausgangslage schwieriger. Dennoch ist die Beweislast für jeden einzelnen Schaden grundsätzlich bei der Leasinggesellschaft.

Spät erstellte Gutachten: Wenn das Gutachten der Leasinggesellschaft Wochen nach der Rückgabe und erst nach zwischenzeitlicher Weiternutzung oder Umlackierung des Fahrzeugs erstellt wird, sind die Aussagekraft und Verwertbarkeit erheblich eingeschränkt.

Überteuerte Reparaturkosten: Leasinggesellschaften setzen häufig Netto-Reparaturkosten von Vertragswerkstätten an, die über dem Marktdurchschnitt liegen. Ein Gegengutachten eines unabhängigen Sachverständigen zeigt oft ein deutlich anderes Bild.

Was kann ich jetzt konkret tun?

Forderung nicht sofort akzeptieren: Unterzeichnen Sie keine Ausgleichserklärungen und zahlen Sie nicht voreilig. Jede Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.

Gegengutachten einholen: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann jeden einzelnen Schaden und seinen tatsächlichen Minderwert bewerten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte kenne ich die Sachverständigen im Raum Mayen und Koblenz.

Anwalt einschalten: Schon ein anwaltliches Schreiben bewirkt oft, dass die Forderung der Leasinggesellschaft erheblich reduziert wird – weil der rechtliche Prüfdruck steigt.

Rechtsschutzversicherung prüfen: Viele Kfz-Rechtsschutzpolicen decken auch Streitigkeiten bei der Leasingrückgabe ab.

Tipps zur Prävention bei der nächsten Leasingrückgabe

Fotografieren Sie das Fahrzeug vor der Rückgabe lückenlos und zeitgestempelt, am besten durch einen Zeugen. Bestehen Sie auf ein detailliertes schriftliches Übergabeprotokoll, das Sie erst unterzeichnen, wenn Sie jeden Punkt geprüft haben. Vereinbaren Sie bei Unstimmigkeiten einen Vorbehalt im Protokoll. Und: Geben Sie das Fahrzeug nur an autorisierten Rückgabestationen zurück, nie „auf dem Hof“ ohne Mitarbeiter.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Autohaus verlangt 5.000 € für Schäden – ich habe aber nur normale Gebrauchsspuren hinterlassen. Was nun?
Bezahlen Sie nicht sofort. Fordern Sie das Gutachten an und lassen Sie es anwaltlich prüfen. Oft sind solche Forderungen zumindest teilweise angreifbar.

Ich habe das Übergabeprotokoll bereits unterschrieben. Bin ich jetzt gebunden?
Nicht unbedingt – eine Unterschrift unter dem Protokoll ist keine abschließende Schuldanerkennung, wenn die tatsächliche Höhe des Schadens noch nicht feststeht.

Brauche ich ein eigenes Gutachten?
Ein Gegengutachten ist oft das effektivste Mittel, um überhöhte Forderungen zu reduzieren. Die Kosten hierfür können im Erfolgsfall von der Leasinggesellschaft erstattet werden.

Kann ich die Forderung der Leasinggesellschaft ganz abwehren?
Das hängt von den konkreten Schäden ab. Nicht jede Forderung lässt sich vollständig abwehren – aber eine deutliche Reduzierung ist häufig möglich.


Ich helfe Ihnen – Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Mayen

Als erfahrener Rechtsanwalt bei Walek Rechtsanwälte in Mayen bearbeite ich neben meinen Tätigkeitsschwerpunkten im Familien- und Verkehrsrecht auch Mandate im allgemeinen Zivilrecht, Versicherungsrecht und privaten Baurecht. Ich nehme mir die Zeit, Ihren Fall sorgfältig zu prüfen und Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten zu geben – ohne unnötige Kosten zu verursachen.

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