Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Sie möchten ein Unternehmen kaufen oder verkaufen. Dabei stehen Sie vor einer grundlegenden Entscheidung: Kaufen Sie die Gesellschaft selbst – oder nur deren Vermögen? Entscheiden Sie sich für die Gesellschaft, handelt es sich um einen Share Deal. Der Käufer erwirbt dabei die Gesellschaftsanteile – zum Beispiel GmbH-Geschäftsanteile. Damit tritt er vollständig in die Gesellschaft ein. Er übernimmt also alles: Verträge, Mitarbeiter, Kunden – aber auch Schulden und versteckte Risiken. Genau deshalb ist der Share Deal einer der rechtlich anspruchsvollsten Vorgänge im Gesellschaftsrecht. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen erkläre ich, wie ein Share Deal funktioniert, welche Risiken er birgt – und worauf Sie unbedingt achten müssen.
Beim Share Deal verkaufen die Gesellschafter ihre Anteile an der Gesellschaft. Der Käufer erwirbt diese Anteile direkt von den Gesellschaftern – nicht von der Gesellschaft selbst. Das Ergebnis: Der Käufer wird neuer Gesellschafter. Die Gesellschaft als solche bleibt bestehen. Alle Verträge, Genehmigungen und Mitarbeiter bleiben daher automatisch erhalten. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Asset Deal. Dort muss jeder Vertrag einzeln übertragen werden. Außerdem braucht jede Vertragsübernahme die Zustimmung des Vertragspartners. Beim Share Deal entfällt das – die Gesellschaft ist weiterhin Vertragspartei.
Rechtlich handelt es sich beim Share Deal um einen Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 BGB. Kaufgegenstand sind die Mitgliedschaftsrechte – also die Geschäftsanteile der GmbH oder die Kommanditanteile der KG. Trotzdem wendet der BGH in ständiger Rechtsprechung auch das Sachmängelgewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB an. Das gilt, wenn das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit im Mittelpunkt des Kaufs steht. Daraus folgen wichtige Konsequenzen für Garantien und Haftung.
Ein Share Deal läuft typischerweise in mehreren Phasen ab. Jede Phase erfordert sorgfältige rechtliche Vorbereitung.
Am Anfang steht der Letter of Intent (LOI). Darin halten Käufer und Verkäufer die wesentlichen Eckpunkte fest. Dazu gehören der indikative Kaufpreis, die Transaktionsstruktur und ein Zeitplan. Außerdem regelt der LOI meist eine Exklusivitätsfrist. Während dieser Zeit verhandelt der Verkäufer nicht mit anderen Interessenten.
Danach folgt die Due Diligence. Der Käufer prüft das Unternehmen gründlich. Er analysiert rechtliche, steuerliche, finanzielle und wirtschaftliche Risiken. Dabei gilt eine wichtige Pflicht für den Verkäufer. Der BGH hat mit Urteil vom 15. September 2023 (Az.: V ZR 77/22) klargestellt: Das bloße Einstellen von Unterlagen in einen Datenraum reicht nicht aus. Der Verkäufer muss wesentliche Informationen aktiv und rechtzeitig zur Kenntnis bringen. Verstößt er dagegen, verletzt er seine Aufklärungspflicht. Das kann zur Haftung führen.
Anschließend verhandeln die Parteien den Share Purchase Agreement (SPA). Dieser Vertrag regelt alle wesentlichen Bedingungen des Kaufs. Dazu zählen Kaufpreis, Garantien, Haftungsgrenzen und Freistellungen.
Zuletzt folgen Signing und Closing. Beim Signing unterschreiben die Parteien den Kaufvertrag. Das Closing bezeichnet den tatsächlichen Vollzug – also die Übertragung der Anteile und die Kaufpreiszahlung. Zwischen beiden Phasen liegen oft mehrere Wochen. In dieser Zeit müssen zum Beispiel kartellrechtliche Freigaben eingeholt werden.
Der größte Nachteil des Share Deals liegt in der Haftung. Der Käufer übernimmt die Gesellschaft vollständig. Damit trägt er alle bekannten – aber auch alle unbekannten Verbindlichkeiten. Das betrifft zum Beispiel:
Deshalb ist eine gründliche Due Diligence beim Share Deal unerlässlich. Außerdem müssen Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag präzise geregelt sein.
Der Käufer sollte umfangreiche Garantien des Verkäufers fordern. Diese decken typischerweise die Vollständigkeit der übermittelten Informationen ab. Außerdem garantiert der Verkäufer oft, dass keine wesentlichen Verbindlichkeiten verschwiegen wurden. Gleichzeitig begrenzen Verkäufer ihre Haftung. Üblich sind ein Liability Cap – also eine Deckelung der Gesamthaftung – und eine De-Minimis-Grenze für Bagatellschäden. Diese Regelungen müssen sorgfältig verhandelt werden.
Zudem sollte der Käufer alle wesentlichen Verträge auf Change-of-Control-Klauseln prüfen. Diese Klauseln räumen Vertragspartnern ein Kündigungsrecht ein, wenn die Gesellschaft ihren Eigentümer wechselt. Findet sich eine solche Klausel in einem wichtigen Lieferanten- oder Mietvertrag, kann das den Unternehmenswert erheblich mindern.
Steuerlich ist der Share Deal für den Verkäufer in der Regel vorteilhafter als ein Asset Deal. Der Grund: Stille Reserven müssen beim Share Deal nicht zwingend aufgedeckt werden. Für Kapitalgesellschaften gilt außerdem: Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen bleiben nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Das ist ein erheblicher Vorteil. Für natürliche Personen gilt das günstigere Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG – 40 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei. Für den Käufer hingegen ist der Share Deal oft weniger attraktiv. Er kann die erworbenen Anteile nicht unmittelbar abschreiben. Einen steuerlichen Step-up – wie beim Asset Deal – gibt es beim Share Deal grundsätzlich nicht.
Besondere Vorsicht ist bei Gesellschaften mit Grundbesitz geboten. Erwirbt der Käufer mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, fällt Grunderwerbsteuer an. Das regelt § 1 Abs. 3 GrEStG. Daher sollten Transaktionen mit Immobilienbezug stets frühzeitig steuerlich geprüft werden. Andernfalls drohen unerwartete Steuerlasten.
Haftung: Beim Share Deal übernimmt der Käufer die gesamte Gesellschaft – inklusive aller Altverbindlichkeiten. Beim Asset Deal hingegen wählt er gezielt aus, was er übernimmt. Schulden bleiben grundsätzlich bei der Gesellschaft. Verträge: Beim Share Deal bleiben alle Verträge in der Gesellschaft. Der Käufer muss keine Zustimmungen einholen. Beim Asset Deal dagegen braucht jede Vertragsübernahme die Zustimmung des anderen Vertragspartners. Steuern für den Verkäufer: Der Share Deal ist für den Verkäufer steuerlich meist günstiger. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Außerdem greifen bei Kapitalgesellschaften erhebliche Steuerbefreiungen nach § 8b KStG. Steuern für den Käufer: Der Käufer profitiert steuerlich mehr vom Asset Deal. Dort kann er die erworbenen Wirtschaftsgüter zum Kaufpreis aktivieren und abschreiben. Beim Share Deal entfällt dieser Vorteil. Aufwand: Der Share Deal ist strukturell einfacher. Es muss keine Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände übertragen werden. Dafür ist die Due Diligence umso gründlicher – denn der Käufer trägt alle Risiken.
Was ist ein Share Deal einfach erklärt? Beim Share Deal kauft der Erwerber die Gesellschaftsanteile – zum Beispiel die GmbH-Geschäftsanteile. Damit wird er neuer Gesellschafter. Er übernimmt die Gesellschaft mit allem, was dazugehört: Verträge, Mitarbeiter, Vermögen – aber auch alle Schulden und Risiken.
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal? Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaft selbst. Beim Asset Deal kauft er nur einzelne Vermögensgegenstände. Der Share Deal ist einfacher, birgt aber höhere Haftungsrisiken. Außerdem ist er für den Verkäufer steuerlich günstiger.
Übernimmt der Käufer beim Share Deal alle Schulden? Ja. Der Käufer tritt vollständig in die Gesellschaft ein. Daher übernimmt er alle bestehenden Verbindlichkeiten – auch solche, die er nicht kennt. Deshalb ist eine sorgfältige Due Diligence unerlässlich. Außerdem sollte der Verkäufer umfangreiche Garantien im Kaufvertrag abgeben.
Was sind Change-of-Control-Klauseln? Change-of-Control-Klauseln finden sich in vielen Verträgen. Sie räumen dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht ein, wenn die Gesellschaft ihren Eigentümer wechselt. Daher sollten alle wichtigen Verträge vor Abschluss eines Share Deals geprüft werden. Andernfalls verliert der Käufer nach dem Closing möglicherweise wesentliche Geschäftsbeziehungen.
Fällt beim Share Deal Grunderwerbsteuer an? Grundsätzlich nicht. Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme. Erwirbt der Käufer mindestens 90 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz, fällt Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG an. Daher sollten Transaktionen mit Immobilienbezug immer frühzeitig steuerlich geprüft werden.
Brauche ich beim Share Deal einen Notar? Bei der GmbH ja. Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Ohne Notar ist die Anteilsübertragung unwirksam. Bei anderen Rechtsformen – etwa bei Aktien – gelten andere Anforderungen.
Was ist eine Due Diligence beim Share Deal? Die Due Diligence ist die gründliche Prüfung des Zielunternehmens vor dem Kauf. Der Käufer analysiert dabei alle wesentlichen rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Risiken. Außerdem prüft er Verträge, Mitarbeiterverhältnisse und laufende Rechtsstreitigkeiten. Eine sorgfältige Due Diligence schützt den Käufer vor unerwarteten Haftungsrisiken.
Ein Share Deal ist kein Standardvorgang. Jede Transaktion ist anders – und die Risiken sind erheblich. Wer die Gesellschaft ohne ausreichende Prüfung kauft, haftet für alle Altverbindlichkeiten. Wer Garantien nicht sorgfältig verhandelt, hat im Streitfall schlechte Karten. Und wer Change-of-Control-Klauseln übersieht, verliert nach dem Closing womöglich wichtige Verträge. Deshalb ist anwaltliche Begleitung bei jedem Share Deal Pflicht – nicht nur bei großen Transaktionen. Das gilt genauso für Unternehmensverkäufe im Mittelstand wie im Kreis Mayen-Koblenz. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen begleite ich Käufer und Verkäufer von der ersten Einschätzung bis zum notariellen Vollzug. Dazu gehören Due Diligence, Vertragsverhandlung, Garantiegestaltung und die Abstimmung mit dem Steuerberater. Weitere aktuelle Beiträge finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier im Überblick.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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