Was ist ein Asset Deal?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen


Wer ein Unternehmen kauft, steht vor einer grundlegenden Entscheidung. Er kann die Gesellschaft selbst erwerben – oder nur deren Vermögen. Die zweite Variante nennt man Asset Deal. Dabei kauft der Erwerber keine Gesellschaftsanteile. Stattdessen übernimmt er gezielt einzelne Vermögensgegenstände: Maschinen, Marken, Kundenstamm oder Verträge. Das klingt einfach – ist es aber rechtlich nicht. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen erkläre ich, worauf es beim Asset Deal ankommt. Außerdem zeige ich, wann er dem Share Deal vorzuziehen ist.


1. Was ist ein Asset Deal? – Die Grundstruktur

Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände direkt von der Gesellschaft. Vertragspartner ist also die GmbH oder KG selbst – nicht deren Gesellschafter. Das ist der wesentliche Unterschied zum Share Deal. Dort erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile. Damit übernimmt er die gesamte Gesellschaft – inklusive aller Schulden und Risiken. Beim Asset Deal hingegen bestimmen die Parteien gemeinsam, was übergehen soll. Typischerweise sind das:

  • Sachanlagevermögen wie Maschinen, Fahrzeuge und Einrichtungen
  • Immaterielle Werte wie Marken, Patente und Lizenzen
  • Kundenstamm und Kundendaten (soweit datenschutzrechtlich zulässig)
  • Lagerbestände und Vorräte
  • Laufende Verträge – jedoch nur mit Zustimmung der Vertragspartner
  • Arbeitsverhältnisse – diese gehen kraft Gesetzes über (§ 613a BGB)

Was die Parteien nicht ausdrücklich vereinbaren, geht nicht auf den Käufer über. Das ist ein klarer Vorteil. Gleichzeitig birgt es Risiken, wenn die Auflistung lückenhaft ist.


2. Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis bilden die §§ 433 ff. BGB. Da der Käufer viele verschiedene Gegenstände erwirbt, gelten für jeden davon eigene Übertragungsregeln:

  • Bewegliche Sachen (z. B. Maschinen): Einigung und Übergabe nach §§ 929 ff. BGB
  • Grundstücke: Notarielle Auflassung und Grundbucheintragung nach §§ 873, 925 BGB
  • Forderungen: Abtretung nach § 398 BGB
  • Verträge: Übernahme nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners
  • Marken und Patente: Übertragung nach MarkenG bzw. PatG

Der Bestimmtheitsgrundsatz – ein häufig unterschätztes Risiko

Im Vertrag muss klar stehen, welche Gegenstände der Käufer erhält. Der BGH hat das zuletzt mit Urteil vom 16. Dezember 2022 (Az.: V ZR 174/21) deutlich betont. Das Gericht entschied: Ein Außenstehender muss allein aus dem Vertragstext erkennen können, welche Sachen übergehen. Pauschale Formulierungen wie „das gesamte Inventar“ reichen dafür nicht aus. Folge: Ist die Beschreibung zu ungenau, geht der betreffende Gegenstand rechtlich gar nicht auf den Käufer über. Deshalb ist eine präzise Anlage mit vollständiger Auflistung aller Wirtschaftsgüter unverzichtbar.

Braucht es einen Gesellschafterbeschluss?

Diese Frage stellt sich häufig, wenn eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen im Wege eines Asset Deals veräußert. Der BGH hat sie nun geklärt. Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az.: II ZR 137/23) entschied er: § 179a AktG – die Pflicht zur Hauptversammlungszustimmung bei der AG – gilt für GmbH und KG weder direkt noch entsprechend. Ein gesetzliches Beschlusserfordernis besteht daher grundsätzlich nicht. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eigene Zustimmungsregeln enthalten. Daher sollten Verkäufer und Käufer den Gesellschaftsvertrag vor dem Abschluss stets sorgfältig prüfen.


3. Haftung beim Asset Deal – § 25 HGB

Viele Käufer denken, sie übernehmen beim Asset Deal keine Schulden. Das stimmt – aber nur zum Teil. § 25 HGB sieht eine wichtige Ausnahme vor. Führt der Erwerber das Handelsgeschäft unter gleicher oder ähnlicher Firma fort, haftet er für alle Altverbindlichkeiten des Vorgängers. Diese Haftung greift automatisch – es sei denn, die Parteien schließen sie ausdrücklich aus. Außerdem droht Haftung nach § 75 AO. Danach haftet der Käufer bei einem Betriebserwerb im Ganzen für rückständige Betriebssteuern des Verkäufers. Das gilt unabhängig von § 25 HGB. Deshalb gilt: Ein ausdrücklicher Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist bei jedem Asset Deal Pflicht. Er muss im Handelsregister eingetragen oder dem Gläubiger auf andere Weise bekannt gemacht werden.


4. Arbeitnehmer beim Asset Deal – § 613a BGB

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf den Käufer über, gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch mit. Das regelt § 613a BGB – unabhängig vom Willen der Parteien. Daraus folgen konkrete Pflichten:

  • Unterrichtungspflicht: Verkäufer und Käufer müssen die Arbeitnehmer vor dem Übergang schriftlich informieren. Dazu gehören Zeitpunkt, Grund und alle wesentlichen Folgen des Betriebsübergangs.
  • Widerspruchsrecht: Jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen. Sein Arbeitsverhältnis verbleibt dann beim Verkäufer.
  • Besitzstandsschutz: Bestehende Arbeitsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.

Fehler bei der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist. Zudem können sie Schadensersatzansprüche auslösen. Daher sollte die Unterrichtung immer anwaltlich vorbereitet werden.


5. Asset Deal vs. Share Deal – die wichtigsten Unterschiede

Haftung: Der Asset Deal schützt den Käufer grundsätzlich vor Altschulden der Gesellschaft. Beim Share Deal übernimmt er dagegen die gesamte Gesellschaft – inklusive aller bekannten und unbekannten Verbindlichkeiten. Steuern: Für den Käufer ist der Asset Deal oft attraktiver. Er kann die erworbenen Wirtschaftsgüter zum Kaufpreis aktivieren und steuerlich abschreiben (sog. „Step-up“). Für den Verkäufer hingegen ist der Asset Deal in der Regel nachteilig. Stille Reserven werden aufgedeckt und müssen versteuert werden. Verträge: Beim Asset Deal braucht jede Vertragsübernahme die Zustimmung des Vertragspartners. Beim Share Deal bleiben alle Verträge in der Gesellschaft. Allerdings sollte man dort auf Change-of-Control-Klauseln achten – sie können dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht geben. Aufwand: Der Asset Deal ist aufwendiger. Jeder Vermögensgegenstand muss einzeln übertragen werden. Der Share Deal ist strukturell einfacher, birgt aber höhere Haftungsrisiken.


6. FAQ – Häufige Fragen zum Asset Deal


Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal? Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Vermögensgegenstände direkt von der Gesellschaft. Beim Share Deal erwirbt er die Gesellschaftsanteile – und damit die gesamte Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die Wahl zwischen beiden Modellen hat erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen.


Übernimmt der Käufer beim Asset Deal auch Schulden? Grundsätzlich nicht. Das ist einer der wesentlichen Vorteile des Asset Deals. Jedoch gibt es wichtige Ausnahmen: § 25 HGB greift bei Firmenfortführung, § 75 AO bei Steuerschulden, und § 613a BGB lässt Arbeitsverhältnisse automatisch übergehen. Diese Risiken müssen vertraglich präzise adressiert werden.


Müssen beim Asset Deal alle Vertragspartner zustimmen? Ja. Verträge mit Kunden, Lieferanten oder Mietern können nicht einseitig übertragen werden. Sie erfordern jeweils die Zustimmung des anderen Vertragspartners. Das ist ein wesentlicher Nachteil gegenüber dem Share Deal – dort bleiben alle Verträge in der Gesellschaft.


Was bedeutet der Bestimmtheitsgrundsatz beim Asset Deal? Im Kaufvertrag muss eindeutig feststehen, welche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Laut BGH (Urteil vom 16. Dezember 2022, Az.: V ZR 174/21) genügen Pauschalformulierungen wie „das gesamte Inventar“ nicht. Fehlt die genaue Bezeichnung, geht der betreffende Gegenstand rechtlich nicht auf den Käufer über.


Ist beim Asset Deal ein Gesellschafterbeschluss erforderlich? Nach aktuellem BGH-Recht (Urteil vom 8. Juli 2025, Az.: II ZR 137/23) ist ein gesetzlicher Gesellschafterbeschluss für GmbH und KG nicht vorgeschrieben. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eigene Zustimmungsregeln enthalten. Diese sollten vor jeder Transaktion geprüft werden.


Was gilt beim Asset Deal für die Arbeitnehmer? Geht ein Betrieb oder Betriebsteil über, gehen alle Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch auf den Käufer über. Die Arbeitnehmer müssen vorab schriftlich unterrichtet werden. Sie haben danach ein einmonatiges Widerspruchsrecht. Fehler bei der Unterrichtung verlängern diese Frist.


7. Warum fachanwaltliche Begleitung unverzichtbar ist

Der Asset Deal bietet viel Gestaltungsfreiheit. Jedoch birgt er auch ernsthafte Fallstricke. Unklare Übergangslisten, übersehene Haftung nach § 25 HGB, fehlerhafte Arbeitnehmeruntererrichtungen oder falsch eingeschätzte Steuerfolgen – all das kann teuer werden. Daher ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. Dazu gehören: eine strukturierte Due Diligence, ein präziser Kaufvertrag mit vollständiger Wirtschaftsgüterliste sowie ein ausdrücklicher Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB. Außerdem sollte die steuerliche Seite frühzeitig mit einem Steuerberater abgestimmt werden. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen begleite ich Käufer und Verkäufer bei der gesamten Transaktionsstrukturierung – von der ersten Einschätzung bis zum notariellen Vollzug. Weitere aktuelle Beiträge finden Sie in unseren Rechts-Tipps.


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