Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Der Moment, in dem Gesellschafter beschließen, ihren Geschäftsführer abzuberufen, ist in der Praxis häufig der Beginn eines ernsthaften gesellschaftsrechtlichen Konflikts. Sei es wegen einer gravierenden Pflichtverletzung, eines anhaltenden Zerwürfnisses zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung, wirtschaftlicher Unfähigkeit oder schlicht wegen eines Strategiewandels – die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers ist rechtlich kein einfacher Vorgang. Wer dabei die Formalien vernachlässigt oder den falschen Weg wählt, riskiert, dass der Beschluss unwirksam ist und der Geschäftsführer im Amt bleibt – mit allen Konsequenzen.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Gesellschafter und Geschäftsführer aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz in allen Fragen rund um die Abberufung und Trennung von Geschäftsführern. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, typische Fallstricke und die wichtigsten praktischen Schritte.
Das Gesetz stellt in § 38 Abs. 1 GmbHG einen für das GmbH-Recht charakteristischen Grundsatz auf: Die Bestellung des Geschäftsführers ist jederzeit widerruflich. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer also grundsätzlich ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist abberufen. Darin unterscheidet sich die GmbH von anderen Rechtsformen erheblich: Der Geschäftsführer hat – anders als ein Arbeitnehmer – keinen Kündigungsschutz auf organschaftlicher Ebene.
Die Abberufung betrifft dabei ausschließlich die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers – also seine Funktion als gesetzlicher Vertreter der GmbH nach außen. Sie lässt den Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) unberührt. Mit dem Abberufungsbeschluss verliert der Geschäftsführer sofort seine Vertretungsmacht; seine schuldrechtlichen Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag bestehen jedoch fort, bis dieser gesondert beendet wird. In der Praxis werden daher beide Maßnahmen – Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrags – stets parallel beschlossen.
Der Grundsatz der freien Widerruflichkeit gilt nicht uneingeschränkt. Nach § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Satzung vorsehen, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Solche Satzungsregelungen finden sich häufig bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die ihre Position als Teil einer umfassenderen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung ausgehandelt haben und daher einen verstärkten Schutz vor einer willkürlichen Abberufung genießen sollen.
Achtung: Auch wenn die Satzung keine ausdrückliche Einschränkung vorsieht, ist die Abberufung ohne wichtigen Grund zwar gesellschaftsrechtlich wirksam – sie kann jedoch Schadensersatzansprüche des abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführers auslösen, wenn sie treuwidrig oder unter Verstoß gegen eine schuldrechtliche Nebenabrede erfolgt. Zudem bleibt die Kündigung des Anstellungsvertrags unabhängig von der organschaftlichen Abberufung nach den allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts zu beurteilen.
In jedem Fall – ob Satzung es erfordert oder nicht – kann ein Geschäftsführer immer dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht ist unabdingbar und kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.
Das GmbHG nennt in § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG als wichtige Gründe ausdrücklich die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein wichtiger Grund immer dann vor, wenn der weitere Verbleib des Geschäftsführers im Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft durch das Verhalten des Geschäftsführers ein messbarer Schaden entstanden ist.
Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzung und damit als wichtigen Abberufungsgrund anerkannt:
Unfähigkeit zur Geschäftsführung liegt nicht nur vor, wenn der Geschäftsführer im rechtlichen Sinne geschäftsunfähig ist. Anerkannt sind auch:
Der wichtige Grund muss zeitnah als Abberufungsgrund geltend gemacht werden. Dulden die Gesellschafter ein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum, ohne zu reagieren, kann das Recht zur Abberufung verwirken. Das Zeitmoment und das Umstandsmoment der Verwirkung müssen dabei zusammenkommen: Die bloße Nichtreaktion über einen kurzen Zeitraum genügt nicht; entscheidend ist, ob der Geschäftsführer berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass das Verhalten geduldet wird. Im Zweifel: Handeln Sie zügig, sobald ein Abberufungsgrund feststeht.
Zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung.
Das BGH-Urteil vom 16. Juli 2024 (Az.: II ZR 71/23) im bekannten Hannover-96-Fall illustriert, wie folgenreich eine Kompetenzüberschreitung sein kann: Der BGH stellte klar, dass ein Abberufungsbeschluss, der von einem unzuständigen Organ gefasst wurde, nicht wegen Kompetenzüberschreitung als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar einzustufen ist – sofern kein darüber hinausgehender Sittenverstoß vorliegt. Allein die bewusste Missachtung der Satzung begründet noch keine Sittenwidrigkeit. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit eines fehlerhaften Abberufungsbeschlusses ist rechtlich komplex und von erheblicher praktischer Tragweite.
Die Gesellschafterversammlung ist nach den Vorgaben der Satzung und des Gesetzes einzuberufen. Nach § 51 GmbHG beträgt die Einberufungsfrist mindestens eine Woche; die Einladung muss schriftlich erfolgen und alle Tagesordnungspunkte bezeichnen. Der Abberufungsbeschluss muss ausdrücklich als Tagesordnungspunkt angekündigt sein – eine überraschende Beschlussfassung über die Abberufung in der Versammlung ohne ordnungsgemäße Ankündigung ist unwirksam.
In dringlichen Fällen – insbesondere wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft schädigt und eine sofortige Handlung erforderlich ist – kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit verkürzter Frist einberufen werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder die Satzung dies vorsieht.
Enthält die Satzung keine abweichenden Regelungen, genügt für den Abberufungsbeschluss die einfache Stimmenmehrheit (§ 47 GmbHG). Die Satzung kann jedoch höhere Mehrheitserfordernisse vorsehen – etwa eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der Stimmen.
Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers: Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, gilt Folgendes: Bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund darf er grundsätzlich mit abstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund unterliegt er einem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG, da er in eigener Angelegenheit abstimmt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4. April 2017 (Az.: II ZR 77/16) klargestellt, dass das Stimmverbot nur dann eingreift, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Die bloße Behauptung eines wichtigen Grundes reicht nicht aus. Kann der angebliche wichtige Grund nicht nachgewiesen werden, bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmberechtigt – und der Abberufungsbeschluss kann scheitern. Die Beweislast für das Vorliegen des wichtigen Grundes trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Der Abberufungsbeschluss ist zu protokollieren. Er wird wirksam mit dem Zugang der Abberufungsmitteilung beim Geschäftsführer. Mit dem Zugang der Abberufungsmitteilung endet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers sofort und ohne weitere Frist. Ab diesem Moment darf er die GmbH nicht mehr vertreten.
Die Abberufung ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden (§§ 39, 78 GmbHG). Zuständig für die Anmeldung sind die verbleibenden Geschäftsführer oder – wenn kein Geschäftsführer mehr im Amt ist – die Gesellschafter. Die Anmeldung hat durch einen Notar zu erfolgen. Solange die Abberufung nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die fortbestehende Vertretungsmacht des abberufenen Geschäftsführers berufen (§ 15 HGB) – die Gesellschaft muss sich das Handeln des abberufenen Geschäftsführers dann unter Umständen zurechnen lassen.
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Aspekt: Die Abberufung aus dem Amt als Geschäftsführer und die Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags sind rechtlich zwei voneinander unabhängige Akte. Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung; der Anstellungsvertrag läuft weiter, bis er gesondert gekündigt wird. In der Konsequenz bedeutet das: Der abberufene Geschäftsführer behält seine Vergütungsansprüche, bis der Anstellungsvertrag wirksam beendet ist – auch wenn er der Gesellschaft nicht mehr als Organ zur Verfügung steht.
Liegt ein wichtiger Abberufungsgrund vor, rechtfertigt dieser in der Regel auch die außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags (§ 626 BGB). Die Kündigung muss ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss beschlossen und dem Geschäftsführer gegenüber erklärt werden. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist zu beachten: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht zur außerordentlichen Kündigung für den betreffenden Sachverhalt.
Liegt kein wichtiger Grund vor oder soll neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch ordentlich gekündigt werden, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Anstellungsvertrag und den gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts (§ 621 BGB). In der Praxis wird empfohlen, stets beide Kündigungsarten auszusprechen – die außerordentliche fristlose Kündigung als Hauptantrag und die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin als Hilfsantrag. So ist sichergestellt, dass der Anstellungsvertrag auch dann endet, wenn das Gericht den wichtigen Grund verneint.
Kein Kündigungsschutzgesetz: Der GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Auf ihn finden der allgemeine Kündigungsschutz und das Recht auf Sozialauswahl keine Anwendung. Der Geschäftsführer kann sich also nicht auf das KSchG berufen.
Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers – also eines Geschäftsführers, der zugleich an der GmbH beteiligt ist – birgt besondere Spannungsfelder. Hier treffen die organschaftliche Ebene (Abberufung aus dem Amt) und die gesellschaftsrechtliche Ebene (Stellung als Gesellschafter) aufeinander.
Ist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung aus zeitlichen Gründen nicht möglich oder ist ein Mehrheitsbeschluss wegen Pattstellung zwischen den Gesellschaftern nicht erreichbar, bleibt als Notlösung der einstweilige Rechtsschutz. Das zuständige Landgericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Amtsenthebung des Geschäftsführers anordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sein weiteres Verbleiben im Amt der Gesellschaft unmittelbaren und erheblichen Schaden zufügt und ein wichtiger Grund vorliegt.
Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung sind ein Verfügungsanspruch (das materielle Recht auf Abberufung) und ein Verfügungsgrund (die Dringlichkeit). Beides muss glaubhaft gemacht werden. Die einstweilige Verfügung ersetzt nicht den endgültigen Gesellschafterbeschluss, schafft aber schnell vollendete Tatsachen und kann den Schaden bis zur endgültigen Klärung begrenzen.
Ein abberufener Geschäftsführer, der die Abberufung für unwirksam hält, kann sich dagegen mit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wehren. Er beantragt die gerichtliche Feststellung, dass der Abberufungsbeschluss nichtig oder anfechtbar und damit unwirksam ist. Zuständig sind die Landgerichte mit der gesellschaftsrechtlichen Spezialkammer.
Typische Angriffspunkte des abberufenen Geschäftsführers sind:
Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung – und sofern keine einstweilige Verfügung vorliegt – ist der abberufene Geschäftsführer nicht mehr Vertreter der GmbH. Er darf die Gesellschaft nicht handeln und muss sein Handeln einstellen. Gleichwohl kann er seine Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag weiterverfolgen.
Der GmbH-Geschäftsführer hat bei Abberufung – anders als ein Arbeitnehmer – keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Ein Abfindungsanspruch besteht nur, wenn er im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn sich ein solcher Anspruch aus einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Vereinbarungen ergibt. Gleichwohl wird in der Praxis bei der Trennung von Geschäftsführern häufig eine Abfindung gezahlt – als Gegenleistung für eine schnelle und einvernehmliche Beilegung, den Verzicht auf Weiterbeschäftigungsansprüche und die Mitwirkung bei der Übergabe.
Besteht hingegen ein wichtiger Abberufungsgrund und hat der Geschäftsführer diesen selbst verschuldet, kann dem abberufenen Geschäftsführer sogar die Zahlung von Vergütung für die Restlaufzeit seines Anstellungsvertrags verwehrt sein, wenn der wichtige Kündigungsgrund gleichzeitig zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigt.
Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist kein Verwaltungsakt, der nebenbei erledigt werden kann. Ein einziger Formfehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, ein übersehenes Stimmverbot oder ein nicht hinreichend dokumentierter wichtiger Grund können dazu führen, dass der Abberufungsbeschluss unwirksam ist. Der Geschäftsführer bleibt dann im Amt – und kann die Gesellschaft weiter binden und schädigen. Gleichzeitig läuft die Frist für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags ab, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds erklärt werden muss.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen begleite ich Gesellschafter und Gesellschaften aus dem Landkreis Mayen-Koblenz bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung von Abberufungen – von der Prüfung des wichtigen Grundes über die Einberufung der Gesellschafterversammlung bis zur Handelsregisteranmeldung und der Durchsetzung oder Abwehr von Folgeansprüchen. Wenn Sie auch Fragen zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers haben oder den Verkauf Ihrer GmbH planen, finden Sie weitere Beiträge dazu in unserem Bereich Aktuelles. Alle Tätigkeitsschwerpunkte finden Sie unter Fachgebiete.
Möchten Sie einen GmbH-Geschäftsführer abberufen oder wehren Sie sich als Geschäftsführer gegen eine Abberufung – in Mayen, Mendig, Andernach, Polch oder im Landkreis Mayen-Koblenz? Ich berate Sie schnell, vertraulich und rechtssicher.
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