Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Wer seinen Nachlass regeln und die gesetzliche Erbfolge abändern möchte, braucht ein wirksames Testament. Doch was viele nicht wissen: Das deutsche Erbrecht ist in Fragen der Form ausgesprochen streng. Ein handschriftliches Testament, das nur in einem Punkt gegen die Formvorschriften verstößt, ist nichtig – mit der Folge, dass der letzte Wille des Erblassers vollständig unbeachtet bleibt und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Gerade in der Praxis zeigt sich immer wieder, dass vermeintlich sichere Testamente an Formfehlern scheitern: fehlende Unterschriften, maschinell geschriebene Texte, fehlende Datierung oder Unklarheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei der Gestaltung testamentarischer Verfügungen. Im folgenden Beitrag erkläre ich, welche Testamentsformen das deutsche Recht kennt, welche Formvoraussetzungen zwingend einzuhalten sind und welche Form für Ihre individuelle Situation die richtige ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt für das sog. ordentliche Testament zwei Formen: das eigenhändige (privatschriftliche) Testament und das öffentliche (notarielle) Testament. Beide sind gleichwertig; welche Form besser geeignet ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Das eigenhändige Testament ist die in der Bevölkerung am häufigsten gewählte Form – und zugleich diejenige, bei der die meisten Fehler unterlaufen. Das Gesetz schreibt in § 2247 BGB dafür folgende Mindestanforderungen vor:
Der gesamte Text des Testaments muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Ein am Computer getippter und anschließend unterschriebener Text ist ebenso unwirksam wie ein gedruckter Mustertext, in den lediglich handschriftliche Ergänzungen eingefügt wurden. Auch Notizbücher, Briefumschläge oder andere ungewöhnliche Schreibunterlagen schließen die Gültigkeit nicht grundsätzlich aus – entscheidend ist allein die vollständige Eigenhändigkeit des Textes. Ein aktueller Beschluss des OLG München vom 25.08.2023 (Az.: 33 Wx 119/23) hat dies nochmals nachdrücklich bestätigt: Ein Testament, dessen Text nicht durchgehend eigenhändig geschrieben war, ist formunwirksam und damit nichtig.
Das Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden. Die Unterschrift hat grundsätzlich am Schluss des Testamentstextes zu stehen. Ihr Zweck ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH, die Identität des Erblassers zu sichern, zu dokumentieren, dass er sich zu dem darüber befindlichen Text bekennt, und den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1990 – XI ZR 107/89).
Das OLG München hat in dem genannten Beschluss (33 Wx 119/23) ein Testament für unwirksam erklärt, bei dem die Unterschrift der Erblasserin nicht am Ende, sondern mitten im Text platziert war. Der unterhalb der Unterschrift stehende Text war von ihr nicht mehr gedeckt.
Das OLG Hamm hat mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, dass auch bloße Buchstabenabkürzungen oder unleserliche Zeichen, die keine eindeutige Identifizierung des Erblassers ermöglichen, nicht als wirksame Unterschrift genügen. Die fehlende Unterschrift kann auch durch Zeugenaussagen oder andere Beweise nicht ersetzt werden.
In einem weiteren Fall entschied das OLG München 2024, dass ein handschriftlicher Vermerk auf einem Briefumschlag, der den Begünstigten nur durch einen Pfeil bezeichnete und einen maschinellen Adressaufkleber trug, kein formwirksames Testament ist – weder eigenhändige Abfassung noch Unterschrift lagen vor (OLG München, Beschluss 2024, Senat 33 Wx, ErbR 2024, 121).
Das Gesetz verlangt Ort und Datum des Testaments nicht zwingend. Fehlen diese Angaben jedoch, kann das Testament im Falle mehrerer Testamente nachrangig behandelt werden oder es entstehen Zweifel an der Testierfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt. Das OLG München betont in seiner Rechtsprechung, dass fehlende Datumsangaben zwar nicht zur Nichtigkeit führen, jedoch erhebliche Beweisschwierigkeiten verursachen können. Die Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit ist daher dringend zu empfehlen.
Aus meiner Beratungstätigkeit in Mayen und dem Landkreis Mayen-Koblenz sind folgende Fehlerquellen besonders häufig:
Die zweite ordentliche Testamentsform ist das öffentliche Testament, das vor einem Notar errichtet wird. Dabei erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder übergibt ihm eine offene oder verschlossene Schrift, die er als seinen letzten Willen bezeichnet. Der Notar beurkundet die Erklärung und verliest die Niederschrift; der Erblasser genehmigt und unterzeichnet (§ 13 BeurkG).
Das notarielle Testament bietet gegenüber dem handschriftlichen Testament eine Reihe erheblicher Vorteile:
Formfehler ausgeschlossen: Da der Notar die Beurkundung persönlich verantwortet und die Formvoraussetzungen sicherstellt, ist ein Scheitern des Testaments an Formfehlern so gut wie ausgeschlossen.
Beratung durch den Notar: Der Notar ist zur Beratung verpflichtet. Er klärt über die rechtliche Tragweite der gewählten Verfügungen auf und hilft, missverständliche Formulierungen zu vermeiden. Eine anwaltliche Vorabberatung vor dem Notartermin ist gleichwohl sinnvoll, um die eigenen Vorstellungen klar zu strukturieren und mögliche Probleme – etwa beim Pflichtteil oder bei komplexen Familienkonstellationen – vorab zu erörtern.
Amtliche Verwahrung: Das notarielle Testament wird automatisch in der besonderen amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Nach dem Tod des Erblassers wird es daher zuverlässig eröffnet.
Kein Erbschein bei eindeutiger Erbfolge: Ein notarielles Testament kann in vielen Fällen als Legitimationsurkunde gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden verwendet werden, ohne dass zuvor ein Erbschein beantragt werden muss. Das spart im Erbfall Zeit und Kosten.
Erleichterte Errichtung bei körperlicher Einschränkung: Wer körperlich nicht mehr in der Lage ist, einen zusammenhängenden handschriftlichen Text zu verfassen – etwa aufgrund einer Erkrankung oder fortgeschrittenen Alters –, kann ein wirksames Testament durch notarielle Beurkundung errichten, da nur die mündliche Erklärung gegenüber dem Notar erforderlich ist.
Das notarielle Testament kostet nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Bei einem Nachlasswert von 250.000 Euro beträgt die Notargebühr für die Beurkundung eines Testaments rund 535 Euro (1,0-Gebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG). Diese Kosten sind gut investiert, wenn man bedenkt, welche Folgekosten – Anwalts- und Gerichtsgebühren, Erbscheinskosten, Erbstreitigkeiten – ein formunwirksames oder unklares Testament verursachen kann.
Eine besondere und in der Praxis sehr verbreitete Form ist das gemeinschaftliche Testament, das ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist (§ 2265 BGB). Nicht verheiratete Lebensgefährten können kein gemeinschaftliches Testament errichten – sie sind auf ein notariell beurkundetes Erbvertrag angewiesen.
Das gemeinschaftliche Testament kann entweder als eigenhändiges Testament oder als notariell beurkundetes Testament errichtet werden. Für die eigenhändige Form gilt nach § 2267 BGB: Es genügt, wenn einer der Ehegatten den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt; der andere Ehegatte muss ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen und dabei in der Regel Ort und Datum angeben.
Dieser Unterschied zum Einzeltestament ist praxisrelevant: Tippt ein Ehegatte den Text am Computer und unterschreiben beide, ist das Testament wegen fehlender vollständiger Eigenhändigkeit nichtig. Schreibt hingegen ein Ehegatte den gesamten Text von Hand, können beide wirksam unterzeichnen.
Die bekannteste Ausprägung des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder (oder sonstige Dritte) nach dem Tod des Längstlebenden erben sollen. Diese Gestaltung ist einfach und beliebt – birgt aber Tücken, die viele Ehegatten unterschätzen:
Erbschaftsteuerpflicht: Kinder können nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keinen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro nutzen, weil der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt ist. Nach dem Tod des Längstlebenden steht jedem Kind zwar erneut ein Freibetrag zu – aber das gesamte Vermögen wird nun auf einmal vererbt. Gerade bei werthaltigen Immobilien im Raum Mayen-Koblenz kann das zu erheblichen Steuerlasten führen, die durch eine geschicktere Testamentsgestaltung hätten vermieden werden können.
Bindungswirkung und Pflichtteilsproblematik: Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament binden den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Erstversterbenden. Er kann die gemeinsamen Verfügungen in der Regel nicht mehr einseitig widerrufen oder abändern. Enterbt der Längslebende später ein Kind, stehen diesem unter Umständen Pflichtteilsansprüche aus beiden Erbfällen zu.
Empfehlung: Das Berliner Testament ist ein sinnvoller Ausgangspunkt, bedarf aber – insbesondere bei größeren Vermögen, Immobilienbesitz oder Patchwork-Familien – einer sorgfältigen anwaltlichen und steuerlichen Beratung. Ich empfehle daher stets, ein gemeinschaftliches Testament vor der Errichtung mit einem Fachanwalt für Erbrecht zu besprechen. Hinweise zu den ersten Schritten bei der Erbfolgegestaltung finden Sie auch in meinem Beitrag „Ich möchte meine Erbfolge regeln – was sind die ersten Schritte?“.
Für den Fall, dass jemand in unmittelbarer Todesgefahr schwebt und weder ein handschriftliches noch ein notarielles Testament errichten kann, sieht das Gesetz außerordentliche Testamentsformen vor:
Das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB): Der Erblasser kann seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, und zwei Zeugen erklären. In Rheinland-Pfalz ist der Bürgermeister als Urkundsperson zugelassen.
Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB): Wer sich in einer Lage befindet, in der die Errichtung eines Testaments vor einem Notar oder Bürgermeister nicht möglich ist, kann seinen letzten Willen mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erklären. Diese halten das Erklärte in einer Niederschrift fest.
Wichtige Einschränkung: Das Drei-Zeugen-Testament unterliegt besonders strengen Voraussetzungen und verliert seine Gültigkeit, wenn der Erblasser den Erbfall um drei Monate überlebt, ohne in dieser Zeit ein ordentliches Testament errichtet zu haben. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 04.02.2025 (Az.: 5 W 4/25) in einem aktuellen Fall die Gültigkeit eines Drei-Zeugen-Testaments verneint, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung – obwohl schwer erkrankt – nicht in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation gewesen sei. Das Drei-Zeugen-Testament ist damit kein bequemer Ersatz für ordentliche Testamentsplanung; es greift nur in echten Notlagen.
Ein handschriftliches Testament, das niemand findet oder das nach dem Erbfall nicht rechtzeitig beim Nachlassgericht abgeliefert wird, kann keine Wirkung entfalten. Für handschriftliche Testamente empfehlen sich daher folgende Maßnahmen:
Eigene Verwahrung: Bewahren Sie das Testament an einem sicheren, aber für Vertrauenspersonen auffindbaren Ort auf. Informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort.
Amtliche Verwahrung: Sie können ein handschriftliches Testament beim zuständigen Amtsgericht – also z.B. beim Amtsgericht Mayen für Erblasser im Landkreis Mayen-Koblenz – in die besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Das Testament wird dort sicher aufbewahrt und nach dem Erbfall zuverlässig eröffnet. Die Gebühr hierfür beträgt 75 Euro (Nr. 12101 KV GNotKG). Jedes in amtliche Verwahrung gegebene Testament wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert – einer Datenbank, die von allen Standesämtern Deutschlands abgefragt wird, sobald ein Sterbefall registriert wird.
Notarielle Testamente werden automatisch hinterlegt und registriert.
Die Wahl der Testamentsform hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Das handschriftliche Testament eignet sich für einfache Erbfolgeregelungen bei klaren Verhältnissen, wenn kein umfangreicher Grundbesitz oder komplexe Familiensituationen vorliegen. Achten Sie dabei konsequent auf die Einhaltung sämtlicher Formvoraussetzungen und hinterlegen Sie das Testament sicher.
Das notarielle Testament empfehle ich insbesondere in folgenden Situationen: bei größeren Vermögen und Immobilienbesitz, bei Patchwork-Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen, wenn Erbschaftsteuer eine Rolle spielt, bei pflegebedürftigen oder körperlich eingeschränkten Erblassern sowie bei komplexen Verfügungen wie Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung oder Vermächtnissen.
Das gemeinschaftliche Testament ist die richtige Form für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ihren Nachlass gemeinsam und aufeinander abgestimmt regeln möchten. Vor der Errichtung sollten jedoch stets die Bindungswirkung und die erbschaftsteuerlichen Folgen anwaltlich durchdacht werden.
Eine Übersicht über alle erbrechtlichen Leistungen der Kanzlei finden Sie in unseren Fachgebieten. Hinweise zu aktuellen Entwicklungen im Erbrecht finden Sie regelmäßig in unserem Bereich Aktuelles. Wenn Sie Ihr Testament zusätzlich durch eine Vorsorgevollmacht ergänzen möchten, lesen Sie auch meinen Beitrag „Was ist bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?“.
Wenn Sie ein wirksames Testament errichten möchten – handschriftlich, notariell oder als gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehegatten –, berate ich Sie als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen umfassend und praxisnah. Ich begleite Sie von der ersten Strukturierung Ihres letzten Willens bis zur abschließenden Formulierung – ob als Vorbereitung auf den Notartermin oder als eigenständige anwaltliche Beratung.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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