Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht.
Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage ist eine erhebliche Investition. Wer in Mayen, Mendig, Andernach, Polch oder anderswo im Landkreis Mayen-Koblenz eine PV-Anlage hat errichten lassen, hat dafür häufig zwischen 15.000 und 40.000 Euro oder mehr aufgewendet. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn die Anlage nicht die versprochene Leistung erbringt, einzelne Komponenten fehlen oder gar nicht erst installiert wurden, das Dach durch unsachgemäße Montage beschädigt wurde oder der Anbieter nach der Installation schlicht nicht mehr erreichbar ist.
In solchen Situationen stellt sich für die Betroffenen die dringende Frage: Welche Rechte habe ich – und wie setze ich sie durch? Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus der gesamten Region Mayen-Koblenz in diesen Fällen. Im folgenden Beitrag erläutere ich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und zeige auf, welche Schritte Sie bei einer mangelhaften oder unvollständigen PV-Installation unternehmen sollten.
Die erste und in der Praxis häufig unterschätzte Weichenstellung ist die Frage, welcher Vertragstyp dem Verhältnis zwischen Ihnen und dem Installationsbetrieb zugrunde liegt. Denn je nach Einordnung gelten unterschiedliche Gewährleistungsfristen und Rechtsgrundlagen.
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Liegt der Schwerpunkt der geschuldeten Leistung auf der Herstellung eines individuellen Gesamterfolgs – also auf der Planung, Montage, Inbetriebnahme und Einmessung der Anlage als funktionierendes Gesamtwerk –, handelt es sich um einen Werkvertrag. In diesem Fall schuldet der Unternehmer nicht nur die Lieferung von Komponenten, sondern die Erstellung einer funktionsfähigen, mängelfreien Anlage. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 01.02.2023 (Az.: 12 U 63/20) und der BGH mit Beschluss vom 22.11.2023 (Az.: VII ZR 35/23, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) klargestellt: Für fest mit dem Dach verbundene Aufdach-Photovoltaikanlagen gilt die fünfjährige werkvertragliche Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, da es sich um ein Bauwerk handelt. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme haben Sie also fünf Jahre lang Ansprüche wegen Mängeln.
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 433 ff. BGB): Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Lieferung von Standardkomponenten, bei denen die Montage lediglich eine Nebenleistung darstellt, qualifizieren Rechtsprechung und Lehre den Vertrag als Kaufvertrag. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2025 auf diese zweijährige Frist erkannt, wenn Standardkomponenten mit einem Batteriespeicher im Vordergrund stehen. Das Landgericht Magdeburg entschied mit Urteil vom 28.11.2024 (Az.: 10 O 563/23) ebenfalls nach dem Schwerpunktprinzip.
Praxishinweis: Die Abgrenzung hängt von den konkreten Umständen Ihres Einzelfalls ab – insbesondere vom Verhältnis des Materialwerts zur Montage, von der Individualität der Planung und vom Vertragstext. Lassen Sie Ihren Vertrag daher anwaltlich prüfen, bevor Sie handeln. Wir bieten Ihnen eine schnelle Erstprüfung an – nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag; § 434 BGB beim Kaufvertrag). In der Praxis kommen folgende Konstellationen häufig vor:
Minderleistung: Die Anlage erzeugt dauerhaft weniger Strom, als im Vertrag oder in der Ertragsprognose des Anbieters zugesichert wurde. Das OLG München hat in diesem Zusammenhang klargestellt (Az.: 14 U 345/14): Stellt ein Anbieter eine eigene Ertragsprognose auf und teilt diese dem Kunden mit, ist darin eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen – mit der Folge, dass die Abweichung vom prognostizierten Ertrag einen Sachmangel begründet.
Unvollständige Installation: Zugesagte Komponenten – etwa ein Batteriespeicher, eine Wallbox oder ein Notstrompaket – wurden nicht geliefert oder nicht installiert. In solchen Fällen liegt eine Schlechtleistung im Sinne von § 323 BGB vor, die nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt.
Fehlerhafte Montage: Gewindestangen sind fehlerhaft ausgeführt und verursachen Durchfeuchtungen, Kabelverbindungen sind nicht fachgerecht ausgeführt oder Module sind falsch ausgerichtet. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Nacherfüllung; bei Folgeschäden am Gebäude auch auf Schadensersatz.
Leistungsdrosselung durch den Hersteller: Aus Sicherheitsgründen vorgenommene Drosselungen des Batteriespeichers – wie etwa im sog. Senec-Komplex bekannt geworden – können nach der Rechtsprechung einen Sachmangel begründen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Händler mit Urteil vom 10.10.2024 (Az.: 55 O 45/24) zur Rücknahme der gesamten PV-Anlage und zur Rückzahlung von über 16.000 Euro, weil die nachträgliche Drosselung eines Batteriespeichers als Sachmangel eingestuft wurde. Das Landgericht Bielefeld bestätigte diese Linie mit Urteil vom 23.01.2025 (Az.: 9 O 212/24).
Das Gesetz gibt Ihnen im Falle eines Mangels einen abgestuften Rechtsbehelf-Katalog an die Hand. Die Rechte bauen grundsätzlich aufeinander auf.
Ihr erster und vorrangiger Anspruch ist der auf Nacherfüllung (§ 635 BGB beim Werkvertrag; § 439 BGB beim Kaufvertrag). Der Unternehmer muss entweder den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder ein mangelfreies Werk neu erstellen (Neuherstellung). Diese Nacherfüllung hat für Sie kostenfrei zu erfolgen, d.h. der Unternehmer trägt auch die Kosten für Aus- und Wiedereinbau.
Wichtig: Setzen Sie die Nacherfüllungsforderung stets schriftlich auf und dokumentieren Sie dabei präzise, welche Mängel vorliegen. Lassen Sie sich dabei anwaltlich begleiten – eine unklare Fristsetzung kann die Wirksamkeit späterer Rücktritts- oder Schadensersatzansprüche gefährden, wie etwa die Entscheidung des LG Rostock (Az.: 2 O 316/24) zu den Anforderungen an eine konkrete Leistungsaufforderung zeigt.
Haben Sie dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, können Sie den Mangel auf eigene Kosten beseitigen lassen und Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB beim Werkvertrag). Voraussetzung ist, dass die Frist für den Unternehmer abgelaufen ist, ohne dass er tätig geworden ist.
Statt zu einer vollständigen Rückabwicklung können Sie auch verlangen, dass der Werklohn herabgesetzt wird (§ 638 BGB beim Werkvertrag; § 441 BGB beim Kaufvertrag). Die Minderung berechnet sich nach dem Verhältnis des mangelhaften Werts zum vertraglich vereinbarten Wert. Dieser Weg ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie die Anlage im Übrigen behalten möchten und der Mangel quantifizierbar, aber nicht gravierend ist.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, wurde sie verweigert oder ist sie unzumutbar, können Sie unter den Voraussetzungen von § 323 BGB (Kaufvertrag) bzw. § 636 BGB (Werkvertrag) vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Rückabwicklung verlangen: Sie geben die Anlage zurück, der Unternehmer erstattet den Kaufpreis. Ein erheblicher Mangel ist Voraussetzung; geringfügige Abweichungen genügen nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht. Das LG Detmold hat einem Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nach gescheiterter Lieferung einer vollständig vereinbarten Anlage zugesprochen; das Gericht stellte klar, dass die rechtzeitige Lieferung und vollständige Montage zur Vertragserfüllung gehören.
Trifft den Unternehmer an dem Mangel ein Verschulden, besteht daneben ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB; § 437 Nr. 3 BGB). Dieser umfasst nicht nur die Mängelbeseitigungskosten, sondern kann auch entgangene Einspeisevergütung, Nutzungsausfall und Folgeschäden am Gebäude (etwa Dachschäden durch fehlerhafte Montage) einschließen.
Wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen – also z.B. bei Ihnen zu Hause nach einem Besuch eines Vertreters –, steht Ihnen als Verbraucher nach § 312b BGB grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sofern Sie ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden.
Achtung: Hat der Anbieter die Widerrufsbelehrung gar nicht oder fehlerhaft erteilt, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 BGB). Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 10.10.2024 (Az.: 12 U 185/23) bestätigt, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einer PV-Anlage als Fernabsatzvertrag gilt, wenn er ausschließlich per E-Mail oder Telefon zustande kam – mit der Folge eines vollwertigen Widerrufsrechts. Prüfen Sie also sorgfältig, ob Ihnen eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt wurde.
Nicht selten kommt es vor, dass ein PV-Installateur nach einer Anzahlung die Arbeiten nicht zu Ende führt, zugesagte Komponenten nicht liefert oder schlicht nicht mehr erreichbar ist – ein Problem, das insbesondere in Zeiten des PV-Booms mit zahlreichen neu gegründeten Installationsbetrieben zugenommen hat.
In diesem Fall empfehlen sich folgende Schritte:
Hinweis für Gewerbetreibende: Handeln Sie als Unternehmer (z.B. als Betrieb in Mayen oder Andernach), gilt nach § 377 HGB eine Rügeobliegenheit: Sichtbare Mängel sind bei Ablieferung sofort zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Versäumen Sie die Rüge, verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte.
Eine unsachgemäße Montage kann nicht nur die Funktion der Anlage beeinträchtigen, sondern auch zu Schäden am Gebäude führen – undichte Stellen, gerissene Dachziegel, Feuchtigkeitsschäden oder im schlimmsten Fall ein Brandrisiko. In diesen Fällen besteht neben dem Nacherfüllungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch auf Beseitigung der Folgeschäden.
Für Hauseigentümer in der Region – ob in Mayen, Polch, Mendig oder Andernach– empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation durch einen unabhängigen Sachverständigen. Die Kosten eines Gutachtens sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn der Unternehmer schuldhaft gehandelt hat.
Mängelansprüche verjähren. Warten Sie nicht zu lange, bis Sie Ihre Rechte geltend machen. Die Fristen im Überblick:
Wichtig: Die Frist beginnt erst mit der Abnahme – nicht mit der Auftragserteilung oder dem Beginn der Montage. Liegt kein förmliches Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit der konkludenten Abnahme, also in der Regel mit der Inbetriebnahme der Anlage. Lassen Sie im Zweifelsfall den Fristenlauf anwaltlich prüfen.
PV-Streitigkeiten kombinieren technisch komplexe Sachverhalte mit vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsregeln, die sich je nach Vertragstyp erheblich unterscheiden. Fehler bei der Fristsetzung, der Mangeldokumentation oder der Rücktrittserklärung können dazu führen, dass Sie Ansprüche verlieren – oder später nicht mehr beweisen können. Hinzu kommen Fragen zur Insolvenz von Installateuren, zu Herstellergarantien und zur Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen.
Als Rechtsanwalt in Mayen mit Erfahrung im Handels- und Vertragsrecht berate und vertrete ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz in diesen Auseinandersetzungen – außergerichtlich wie vor Gericht. Weitere Informationen zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie in unseren Fachgebieten.
Wenn Sie allgemeine Fragen rund um die Gestaltung oder Prüfung von Unternehmensverträgen haben, lesen Sie auch unseren Beitrag zu Vertragsrecht und Handelsrecht in unserem Leistungsbereich. Aktuelle Rechtstipps zu weiteren Themen finden Sie stets in unserem Bereich Aktuelles.
Haben Sie Probleme mit einer mangelhaften oder unvollständig installierten PV-Anlage – in Mayen, Mendig, Andernach, Polch oder anderswo im Landkreis Mayen-Koblenz? Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für eine schnelle und zuverlässige Erstberatung zur Verfügung.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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