Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote – Gestaltung, Grenzen und Durchsetzung

29. April 2026  |  Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte Mayen.

In mittelständischen GmbHs gehört das Wettbewerbsverbot zu den wichtigsten – und am häufigsten falsch gestalteten – Klauseln des Gesellschaftsvertrags. Es soll verhindern, dass ein Gesellschafter die Ressourcen der Gesellschaft, ihre Kundenbeziehungen und ihr Know-how nutzt, um zeitgleich oder nach seinem Ausscheiden ein Konkurrenzunternehmen aufzubauen. Ist das Wettbewerbsverbot jedoch zu weit gefasst, erklärt es die Rechtsprechung in vollem Umfang für nichtig – ohne die Möglichkeit, es auf ein zulässiges Maß zu reduzieren. Wer zu eng formuliert, lässt Schutzlücken offen, die im Streitfall teuer werden.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen gestalte und prüfe ich Gesellschaftsverträge für mittelständische GmbHs aus Mayen, Koblenz und ganz Rheinland-Pfalz. Dieser Beitrag erklärt, was zulässig ist, wo die BGH-Grenzen liegen – und was im Streitfall droht.


1. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Gesellschafters

Im Recht der Personenhandelsgesellschaften sieht das Gesetz für den OHG-Gesellschafter ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vor (§ 112 HGB). Für den GmbH-Gesellschafter fehlt eine vergleichbare gesetzliche Regelung. Gleichwohl erkennt die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, dass auch GmbH-Gesellschafter einer gesellschaftlichen Treuepflicht unterliegen, aus der sich – bei entsprechender Intensität der Beteiligung und des Einflusses – ein ungeschriebenes Wettbewerbsverbot ergeben kann.

Dieses ungeschriebene Verbot gilt allerdings nur für Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft – also insbesondere für Mehrheitsgesellschafter und für Gesellschafter, die zugleich als Geschäftsführer tätig sind. Ein reiner Minderheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerstellung unterliegt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Will die Gesellschaft auch ihn binden, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Praxishinweis: Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers während seiner Amtszeit ist umfassend: Er muss der Gesellschaft sämtliche Arbeitskraft und sein gesamtes einschlägiges Know-how widmen und darf keine Geschäftschancen der Gesellschaft für eigene oder fremde Zwecke nutzen. Dieses Verbot endet mit seiner Abberufung. Was danach gilt, regelt allein der Vertrag – entweder der Gesellschaftsvertrag oder der Anstellungsvertrag.


2. Das vertragliche Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag

Um den Schutz vor Wettbewerb durch Gesellschafter auf eine sichere Grundlage zu stellen, empfiehlt sich stets eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag. Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich drei Konstellationen erfassen:

KonstellationRegelungsbedarfMaßstab
Während der Mitgliedschaft (laufendes Wettbewerbsverbot)Für alle Gesellschafter, auch Minderheitsgesellschafter ohne GF-Funktion§ 138 BGB, Treuepflicht
Nach dem Ausscheiden (nachvertragliches Wettbewerbsverbot)Zwingend erforderlich, da das gesetzliche Verbot mit Ausscheiden endet§ 138 BGB, Berufsfreiheit Art. 12 GG
Kundenschutzklausel (spezifisches Kontaktverbot)Ergänzend zum allgemeinen Verbot, insbes. bei personenbezogenem Kundenstamm§ 138 BGB, max. 2 Jahre

Wichtig ist die Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers: Während das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot die gesellschafterliche Stellung betrifft und an die Mitgliedschaft anknüpft, betrifft das anstellungsvertragliche Verbot das Dienstverhältnis. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer, der also beide Rollen in sich vereint, sollte das Wettbewerbsverbot idealerweise in beiden Dokumenten aufeinander abgestimmt sein – um Lücken zu vermeiden, die beim Auseinanderfall von Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt entstehen könnten.


3. Der Wirksamkeitsmaßstab: § 138 BGB und Art. 12 GG

Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote werden – anders als Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern – nicht am Maßstab der §§ 74 ff. HGB gemessen. Diese Vorschriften, die u.a. eine zwingende Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Gehalts vorschreiben, gelten für Gesellschafter und Geschäftsführer nach ständiger BGH-Rechtsprechung weder direkt noch analog (BGHZ 91, 1).

Stattdessen ist alleiniger Wirksamkeitsmaßstab § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) in Verbindung mit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit. Nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung ist ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam und nicht sittenwidrig, wenn:

  • es dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dient – etwa dem Schutz bestehender Kundenbeziehungen, von Betriebsgeheimnissen oder von aufgebautem Know-how,
  • es in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet,
  • es die wirtschaftliche Betätigung des Gesellschafters nicht unbillig erschwert.

Diese drei Dimensionen sind nicht gleichwertig in ihren Folgen, wenn das Verbot zu weit geht:

Entscheidende Rechtsfolgen bei Überschreitung:

Zeitlich zu lang → Geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Höchstmaß (in der Regel zwei Jahre) ist möglich

Räumlich zu weit → Gesamtnichtigkeit der Klausel (keine Reduktion)

Gegenständlich zu weit → Gesamtnichtigkeit der Klausel (keine Reduktion)

Eine Klausel, die dem Gesellschafter jegliche Tätigkeit in der Branche – unabhängig von seinem bisherigen Verantwortungsbereich – untersagt, ist gegenständlich zu weit und daher nach § 138 BGB vollständig nichtig.


4. Zeitliche Grenze: Zwei Jahre als Regelmaß

Die Rechtsprechung hat für die zeitliche Reichweite nachvertraglicher Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsrecht eine klare Leitlinie entwickelt: Im Regelfall sind maximal zwei Jahre zulässig. Diese Grenze gilt sowohl für allgemeine Wettbewerbsverbote als auch für Kundenschutzklauseln und wurde vom BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt:

Mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az. II ZR 369/13) entschied der BGH für eine Kundenschutzklausel in einer Zwei-Personen-GmbH: Ein Ansprech- und Abwerbeverbot von fünf Jahren ist sittenwidrig und damit vollständig nichtig. Maßgebend für die Zwei-Jahres-Grenze ist, dass Kundenbeziehungen typischerweise nach zwei Jahren so weit gelockert sind, dass ein fortgesetztes Verbot die Berufsfreiheit ohne schutzwürdiges Gegeninteresse einschränkt.

Mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. II ZR 99/22) bekräftigte der BGH diese Linie für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers und schrieb dabei zugleich fort, dass die Wertungsmaßstäbe gesellschaftsvertraglicher und anstellungsvertraglicher Wettbewerbsverbote eng verwandt sind. Die gesellschaftsvertragliche Kundenschutzklausel und das nachvertragliche Anstellungsverbot folgen demselben Prüfungsrahmen des § 138 BGB.

Ausnahmen über zwei Jahre sind denkbar, erfordern aber besondere sachliche Rechtfertigung: etwa bei besonders langfristigen, institutionellen Kundenbeziehungen mit nachweislich langen Aufbauzyklen oder bei spezifisch sensiblem Know-how. Diese Ausnahmen werden in der Praxis eng ausgelegt.


5. Gegenständliche und räumliche Grenzen

Das Wettbewerbsverbot muss gegenständlich auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft beschränkt sein, in dem der Gesellschafter tatsächlich tätig war. Eine Klausel, die dem ausscheidenden Gesellschafter jede Tätigkeit für ein Unternehmen verbietet, das irgendwie in der Branche der Gesellschaft tätig ist – unabhängig davon, in welchem Bereich der Gesellschafter konkret eingesetzt war –, geht gegenständlich zu weit und ist insgesamt nichtig.

Das OLG Köln hat dies mit Urteil vom 1. Juni 2023 (Az. 18 U 90/22) prägnant auf den Punkt gebracht: Ein allumfassendes Wettbewerbsverbot, das dem Gesellschafter jegliche Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagt, zielt darauf ab, ihn vollständig als Wettbewerber auszuschalten. Das dient nicht dem legitimen Schutz von Unternehmensinteressen, sondern dem unzulässigen Ziel der Marktabschottung.

Räumlich muss das Verbot auf das Gebiet begrenzt sein, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig ist. Ein bundesweites oder weltweites Verbot ist nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft selbst in diesem Gebiet aktiv tätig ist. Für einen lokalen Handwerksbetrieb im Raum Koblenz wäre ein bundesweites Wettbewerbsverbot gegenstandslos – und damit unwirksam.


6. Karenzentschädigung: Pflicht oder Kür?

Eine der praktisch wichtigsten Fragen bei der Gestaltung gesellschaftsvertraglicher Wettbewerbsverbote ist, ob eine Karenzentschädigung vorgesehen werden muss. Die klare Antwort des BGH: Nein – eine Karenzentschädigung ist kein Wirksamkeitserfordernis.

Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen § 74 Abs. 2 HGB zwingend eine Entschädigung von mindestens 50 % der Letztbezüge vorschreibt, unterliegen Gesellschafter diesem gesetzlichen Zwang nicht. Gleichwohl ist das Fehlen einer Karenzentschädigung nicht völlig irrelevant: Sie fließt in die Gesamtabwägung nach § 138 BGB ein. Ein vollständig entschädigungsloses Wettbewerbsverbot für die Höchstdauer von zwei Jahren mit weitem sachlichem und räumlichem Umfang kann im Einzelfall an der Grenze zur Sittenwidrigkeit liegen – gerade wenn die Gesellschaft die Entschädigung bewusst weggelassen hat, um den Gesellschafter einseitig zu belasten.

Die Vereinbarung einer Karenzentschädigung ist daher einerseits ein Instrument zur Absicherung der Wirksamkeit des Verbots und andererseits ein Signal für eine ausgewogene Vertragslage. In der Praxis werden häufig 25 bis 50 % der zuletzt erzielten Gewinnbeteiligung oder des letzten Geschäftsführergehalts als Entschädigungsmaßstab vereinbart.


7. Durchsetzung: Vertragsstrafe, einstweilige Verfügung, Schadensersatz

Ein wirksam vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nur so gut wie seine Durchsetzbarkeit. In der Praxis kommen drei Instrumentarien in Betracht:

Vertragsstrafe: Im Gesellschaftsvertrag sollte eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes vereinbart werden – damit entfällt für die Gesellschaft die schwierige Aufgabe, einen konkreten Schaden nachzuweisen. Die Höhe muss verhältnismäßig sein; unangemessen hohe Vertragsstrafen können nach § 343 BGB durch das Gericht herabgesetzt werden. Eine Klausel, die für den Fall des Verstoßes auch den rückwirkenden Wegfall einer bereits vereinbarten Karenzentschädigung vorsieht, hat der BGH mit dem Urteil vom 23. April 2024 (Az. II ZR 99/22) für wirksam erklärt – jedenfalls für individuell ausgehandelte Verträge, die keine AGB darstellen.

Einstweilige Verfügung: Bei einem drohenden oder bereits begonnenen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die Gesellschaft beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen. Voraussetzung ist ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und ein Verfügungsanspruch (wirksames Wettbewerbsverbot). Das Verfahren muss schnell eingeleitet werden – wer zu lange wartet, verliert die Dringlichkeit und damit die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes.

Schadensersatz: Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz des nachweisbaren Schadens, den der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verursacht hat. Dies kann insbesondere entgangene Aufträge, abgeworbene Kunden oder entzogenes Know-how umfassen. Der Nachweis des konkreten Schadens ist in der Praxis anspruchsvoll – ein weiterer Grund, die Vertragsstrafe als primäres Durchsetzungsmittel zu vereinbaren.


8. Besonderheiten in der Familien-GmbH und der personalistisch geprägten Gesellschaft

In der Familien-GmbH – dem Regelfall des mittelständischen Unternehmens in der Region Mayen, Mendig, Andernach und Koblenz – hat das Wettbewerbsverbot eine besondere Bedeutung. Hier sind die Gesellschafter oft zugleich Geschäftsführer und tragen persönlich die Kundenbeziehungen. Die Abwerbung von Kunden durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer kann für die verbleibende Gesellschaft existenzbedrohend sein.

Gerade deshalb hat der BGH für die Zwei-Personen-GmbH und die personalistisch geführte GmbH betont, dass die Schutzwürdigkeit des verbleibenden Gesellschafters bei der Interessenabwägung nach § 138 BGB besonders stark zu gewichten ist – dies aber nur rechtfertigt, das Verbot vollständig für die zulässige Dauer aufrechtzuerhalten, nicht es über das zulässige Maß hinaus auszudehnen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. II ZR 369/13).

In der Familien-GmbH ist außerdem die Abgrenzung zwischen dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot und dem erbrechtlichen Schutz bedeutsam: Tritt ein Erbe in die Gesellschafterstellung ein, ist er grundsätzlich an das im Gesellschaftsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot gebunden. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sollte daher im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung abgestimmt sein. Informationen zur Nachlassplanung und zur Unternehmensnachfolge finden Sie in meinem Bereich zur Erbrechtsberatung.


9. Checkliste: Was muss ein wirksames Wettbewerbsverbot enthalten?

Für die Vertragsgestaltung empfehle ich folgende Mindestanforderungen:

  • Klarer Adressatenkreis: Welche Gesellschafter sind gebunden? Alle oder nur solche ab einer bestimmten Beteiligungsquote oder mit Geschäftsführerfunktion?
  • Gegenständliche Begrenzung: Nur die Tätigkeitsbereiche, in denen die Gesellschaft tatsächlich aktiv ist – und nur insoweit, wie der betreffende Gesellschafter daran mitgewirkt hat.
  • Räumliche Begrenzung: Nur das Gebiet, in dem die Gesellschaft tatsächlich tätig ist und in dem der Gesellschafter Kundenkontakte hatte.
  • Zeitliche Begrenzung: Maximal zwei Jahre nach Ausscheiden als Regelmaß; ausnahmsweise länger nur mit nachvollziehbarer Begründung.
  • Vertragsstrafe: Konkrete Summe pro Verstoß, nebst Weiterverfolgungsvorbehalt für darüber hinausgehende Schäden; Angemessenheit prüfen.
  • Karenzentschädigung: Nicht zwingend, aber empfehlenswert zur Absicherung der Wirksamkeit und zur ausgewogenen Interessenlage.
  • Abstimmung mit dem Anstellungsvertrag: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sicherstellen, dass beide Regelwerke aufeinander abgestimmt sind und keine Schutzlücken entstehen.

Weitere Informationen zur Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, zum Austritt und Ausschluss von Gesellschaftern sowie zu Kundenschutzklauseln finden Sie in unserem Bereich Aktuelles & Rechts-Tipps. Alle gesellschaftsrechtlichen Leistungen der Kanzlei finden Sie unter Leistungen.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

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